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   BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02   

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BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02 (https://dejure.org/2002,8720)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 A 12.02 (https://dejure.org/2002,8720)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12.02 (https://dejure.org/2002,8720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begehren von Schallschutz bei dem Bau eines Schienenweges - Begriff der wesentlichen Änderung oder des Neubaus einer Bahnanlage - Voraussetzungen der Funktionslosigkeit eines Schienenweges - Nichtberücksichtigung einer Gesundheitsgefährdung durch Schienenverkehrslärm als ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der zweigleisigen Fernbahnstrecke auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der zweigleisigen Fernbahnstrecke auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Soweit diese Schutzgüter von dem Vorhaben möglicherweise berührt sind, waren sie als Belange der Kläger in die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vorzunehmende Abwägung einzustellen und ihrer Bedeutung und objektiven Gewichtigkeit entsprechend zu behandeln (vgl. BVerwGE 110, 81 ).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der zweigleisigen Fernbahnstrecke auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Der erkennende Senat hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme in seinem Urteil vom 15. März 2000 BVerwG 11 A 42.97 (BVerwGE 110, 370 ) anerkannt, dass das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung um zumindest 2 dB(A) erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Deshalb hat es der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass der Immissionsprognose ein realistisches Betriebsprogramm zugrunde gelegt wird, das den Anforderungen an eine fachplanerische Prognoseentscheidung genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 BVerwG 11 A 9.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 23 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).
  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Bezeichnenderweise sind die Klägerinnen zu 1 und 2 im anschließenden Klageverfahren selbst von der Zweigleisigkeit der Vorortbahn ausgegangen (Bl. 71 der Gerichtsakte BVerwG 9 A 12.02), und auch das in jenem Verfahren ergangene Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (UA S. 4) legt diese Annahme als damals unstreitige Tatsache zugrunde.

    Auch spricht, wie der Senat zur parallelen Problematik der Fernbahn in seinem Urteil vom 23. Oktober 2002 (BVerwG 9 A 12.02, UA S. 13) näher ausgeführt hat, nichts dafür, dass die den beiden Vorortbahngleisen zugrunde liegende Planung infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden sein könnte.

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 12.02 zu 2/21, für die Zeit danach ganz.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 12.02 auf 214 742, 59 EUR (entspricht 420 000 DM), für die Zeit danach auf 20 451, 68 EUR (entspricht 40 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 11 1.2.1, 1.2.2, 33.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

    Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung;

    Der erkennende Senat hat die Planfeststellung hinsichtlich des bis zur Landesgrenze mit Brandenburg führenden Abschnitts 2 in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 und 9 A 12.02 - in diesem Punkt unbeanstandet gelassen.
  • BVerwG, 26.05.2011 - 7 A 10.10

    Planfeststellungsbeschluss für den dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke im

    Überdies ist die Verkehrsprognose nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an der Vollauslastung der Strecke zu orientieren, wenn im Prognosezeitraum - wie hier nach den ergänzenden und nachvollziehbaren Erläuterungen der Beigeladenen - mit niedrigen Zugzahlen und -frequenzen zu rechnen ist (vgl. Urteile vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 23 f. Rn. 62 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 ff. Rn. 123 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25; Beschluss vom 7. Februar 2001 - BVerwG 11 B 61.00 - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 12.02 - juris Rn. 42).
  • VG Düsseldorf, 08.01.2020 - 16 K 5474/18

    Angermunder "Schwarzbau"-Klage ohne Erfolg

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch für ehemals preußische Strecken - also solche, die möglicherweise abweichend von der Rechtslage in anderen Teilen Deutschlands von Anfang an einer Planfeststellung bedurften - ausgeführt, dass an der Widmung eines seit den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts bestehenden Schienenwegs nach über 100-jährigem Betrieb keine ernsthaften Zweifel mehr möglich seien (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, 9 A 12.02 - juris -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 D 29/21

    Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung an den vorhandenen Trassen

    Offenbleiben kann dabei sowohl, ob Ansprüche des Klägers etwa nach §§ 1004, 906 BGB gegen Immissionen aufgrund der Bestandsstrecke aufgrund einer "historischen" bzw. "fingierten" Planfeststellung und Widmung - wofür vieles spricht, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = juris, Rn. 21, und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12.02 -, juris,Rn. 40, ausgeschlossen sind, als auch ob durch die Ertüchtigung der Bahnstrecke deren Leistungsfähigkeit erhöht und damit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 41 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV eingetreten ist.
  • BVerwG, 08.01.2002 - 9 A 22.01

    Abtrennung des Verfahrens

    Das Verfahren der Kläger zu 2 bis 19 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 12.02 fortgeführt (§ 93 VwGO).
  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 22 A 18.40036

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Bahnstreckenneubau zwecks Anbindung an

    Entsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 - angesichts der damals geltenden Rechtslage (vgl. § 3 und Anl. 2 der 16. BImSchV i.d.F. vom 12.6.1990 und "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03", (bekanntgemacht im Amtsblatt der DB Nr. 14 vom 4.4.1990 unter lfd. Nr. 133), die inhaltlich der vorliegend maßgeblichen gesetzlichen Regelung entspricht - gebilligt, dass bei der Lärmprognose nicht eine Vollauslastung der Bahnlinie unterstellt, sondern auf die für den Beurteilungszeitraum ermittelten Zugzahlen abgestellt und der Immissionsprognose ein realistisches Betriebsprogramm zugrunde gelegt wurde, das den Anforderungen an eine fachplanerische Prognoseentscheidung genügte (BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 9 A 12.02 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 11.02.2022 - 3 O 44/16

    Bahn, passiver Schallschutz, Ausgleichszahlungen, eisenbahnrechtliche

    Die bahnrechtliche Widmung kann mithin Bestandschutz begründen, der weitergehende zumindest zivilrechtliche Ansprüche ausschließt, VG Koblenz, Urteil vom 09. November 2009 - 4 K 443/09.KO -, juris; zur Widmung auch BVerwG Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 12.02, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 16 A 434/11

    Anspruch auf nachträgliche Schutzanordnung i.R.e. Planfeststellung für eine

    Etwa BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 -, BVerwGE 99, 166, 170, vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108, 113, und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12.02 -, juris, Rn. 40.
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