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   BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06   

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06 (https://dejure.org/2007,10422)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2007 - 9 A 17.06 (https://dejure.org/2007,10422)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 (https://dejure.org/2007,10422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    AEG §§ 18, 39 Abs. 1; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2; NatSchGBln a. F. §§ 2, 6, 14 Abs. 5, § 26a
    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Biotopschutz, Ersatzmaßnahme, Abwehrrecht, Rechtsverletzung, Abwägungsgebot, schutzwürdige Interessen, schutzwürdiger Belang, Milieuschutz, Wertminderung, öffentlicher Weg, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEG §§ 18, 39 Abs. 1
    Abwägung; Allgemeininteresse; Ausgleichsmaßnahme; Belang; Biotopschutz; Erholungsnutzung; Ersatzmaßnahme; Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Biotopschutz, Ersatzmaßnahme, Abwehrrecht, Rechtsverletzung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 428
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 A 73.02

    Bau einer Funksystem-Basisstation; Plangenehmigung; Standortbescheinigung;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (Urteil vom 10. Dezember 2003 BVerwG 9 A 73.02 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58 S. 39 m.w.N.).

    § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG (in der hier maßgeblichen alten Fassung vom 27. Juli 2001, BGBl I 1950), wonach eine Plangenehmigung nicht ergehen darf, wenn Rechte anderer beeinträchtigt werden, stand nicht entgegen, weil mit dieser Voraussetzung ein hier nicht erfolgter direkter Zugriff auf fremde Rechte gemeint ist, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O. m.w.N.).

    Der bereits erwähnte verfahrensrechtliche Umstand, dass die vorhabenbedingte Betroffenheit von abwägungserheblichen Belangen Dritter der Wahl des Plangenehmigungsverfahrens nicht entgegensteht (Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O.), lässt nicht den Schluss zu, eine Abwägungsentscheidung sei insoweit materiellrechtlich nicht gefordert.

  • BVerwG, 27.10.1999 - 11 A 31.98

    Planfeststellung; notwendige Folgemaßnahme; Unterbrechung einer Wegeverbindung;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    18 Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a.F. (§ 18 Satz 2 AEG n.F.) fordert, dass alle abwägungserheblichen Belange bei der Planfeststellung erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden (Urteil vom 27. Oktober 1999 BVerwG 11 A 31.98 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53 S. 10).

    Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um subjektive Rechtspositionen handelt (Urteil vom 27. Oktober 1999 BVerwG 11 A 31.98 a.a.O. S. 10 f. m.w.N.).

    Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (Urteil vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Nicht schutzwürdig und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang u.a. dann, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (im Anschluss an den Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 und 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 ; hier: Anlegen eines öffentlichen Weges in einem bisher unzugänglichen Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses).

    Nicht schutzwürdig ist ein Belang nicht nur dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sondern auch, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. etwa Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 und 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt (im Anschluss an das Urteil vom 8. Juli 1998 BVerwG 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 47).

    Deswegen kann dem Kläger hieraus ein Abwehrrecht gegen die Planung nicht erwachsen (Urteil vom 8. Juli 1998 BVerwG 11 A 30.97 Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 47).

  • BVerwG, 09.04.2003 - 9 A 37.02

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Abwägung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen (Beschluss vom 9. April 2003 BVerwG 9 A 37.02 NVwZ 2003, 1393 ).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    12 2. Die Klage gegen die dem Kläger nicht bekanntgegebene Plangenehmigung ist fristgerecht erhoben worden (vgl. hierzu Urteil vom 25. Januar 1974 BVerwG 4 C 2.72 BVerwGE 44, 294 ) und auch im Übrigen zulässig.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    25 Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich der Kläger in diesem Zusammenhang gestützt hat, kommt neben dem Abwägungsgebot keine selbständige oder gar weitergehende Bedeutung zu (Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 CN 2.98 BVerwGE 107, 215 ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Das gilt gleichermaßen, wenn die Planungsentscheidung in Form einer Plangenehmigung ergeht (vgl. Urteil vom 27. November 1996 BVerwG 11 A 100.95 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 72).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der geltend macht, als benachbarter Wohnungseigentümer der festgesetzten Ersatzmaßnahme aufgrund der befürchteten Auswirkungen der öffentlichen Nutzung in abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. zu diesem Maßstab etwa Urteil vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1 S. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 10.98

    Recht des Schienenverkehrs - Änderung des Schienennetzes und gemeindliche

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06
    Die Anforderungen an diese Sachurteilsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. etwa Urteil vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 10.98 Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120 S. 56 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Die Schutzwürdigkeit fehlt einem privaten Belang nicht nur, wenn er makelbehaftet ist, sondern auch dann, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf Veränderungen, wie sie mit dem Planvorhaben verbunden sind, einstellen muss und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen darf (Beschluss vom 9. November 1979 a.a.O. S. 102 f.; Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 A 17.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488, und vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151.
  • OVG Hamburg, 24.08.2016 - 2 Bs 113/16

    Folgeunterkunft am Björnsonweg darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

    Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387).

    Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120, S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O.).

    Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

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