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   VG Schleswig, 18.09.2002 - 9 A 275/01   

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https://dejure.org/2002,37475
VG Schleswig, 18.09.2002 - 9 A 275/01 (https://dejure.org/2002,37475)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2002 - 9 A 275/01 (https://dejure.org/2002,37475)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2002 - 9 A 275/01 (https://dejure.org/2002,37475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LÜ § 15 Abs. 1; ; LÜ § 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.04.1997 - 6 B 4.97

    Berufsrecht - Prüfungsrecht, Verfahrensfehler als Aufhebungsgrund für eine

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2002 - 9 A 275/01
    Dieses ist unschädlich, denn es ist unbedenklich, dass die Zweitkorrektoren bei ihrer Bewertung die Erstkorrektur kennen (vgl. BVerwG, 03.04.1997, 6 B 4/97, Juris).

    Aber selbst wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität vorläge, ist nicht erkennbar, dass die Bewertung der Klausur ÖR I bewertungsfehlerhaft wäre, denn ein Verfahrensfehler kann grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn dieser wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerwG, 03.04.1997, 6 B 4/97, Juris; Niehues, aaO Rdnr. 284 ff. Der Kläger hat aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die beiden Votanten wegen der Aufhebung der Anonymität und in Kenntnis der persönlichen Situation befangen über seine Einwände entschieden hätten.

  • VGH Hessen, 19.12.1997 - 8 UE 1088/96

    Prüfungsrecht: unterschiedliche Leistungsbewertung durch Prüfer -

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2002 - 9 A 275/01
    Dabei unterliegt es dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, wie einzelne Prüfungsteile gewichtet werden, so dass sie einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. Hess. VGH, 19.12.1997, 8 UE 1088/96, Juris).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2002 - 9 A 275/01
    Zunächst einmal ist festzustellen, dass weder das Grundgesetz, noch prüfungsrechtliche Grundsätze die Pflicht statuieren, für schriftliche Prüfungen den Grundsatz der Anonymität anzuwenden (vgl. BVerwG, 26. Mai 1999, 6 B 65/98, Juris).
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