Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.02.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BNatSchG § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, §§ 34, 35 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8, § 59 Abs. 1, §§ 60, 61, 69 Abs. 7; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 2, §§ 42, 43, 62; FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Satz 2, § 17a Nr. 6, § 17e Abs. 5 und 6; FStrAbG § 1 Abs. 2, § 4; VwVfG § 73 Abs. 8; VwGO § 87b Abs. 3; AEG §§ 11, 23; ROG § 3 Nr. 4; EG Art. 5 Abs. 3; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 12, 13, 16; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 4 Abs. 4, Art. 5; HeNatG a. F. §§ 2c, 20b, 20d, 35 Abs. 1; HeNatG n. F. § 32 Abs. 1, §§ 33, 47 Abs. 3; HessVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter Naturschutzverein; Altanerkennung; Klagebefugnis; Zweitklageverbot; Rechtskraft; ergänzendes Verfahren; Heilung; FFH-Gesamtbetrachtung; Plan; Linienbestimmung; Akteneinsicht; Planrechtfertigung; Vogelschutz; faktisches Vogelschutzgebiet; IBA-Verzeichnis; FFH-Gebietsschutz; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; erhebliche Beeinträchtigung; Bestandserfassung; Bestandsbewertung; charakteristische Art; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; Wahrunterstellung; günstiger Erhaltungszustand; Lebensraumtyp; Art; Sachverhaltsänderung; Kenntnis der Fachbehörde; Konzentrationswirkung; Vorsorgeprinzip; Schadensvermeidungsmaßnahme; Schadensminderungsmaßnahme; Kompensationsmaßnahme; summierende Betrachtung; Risikomanagement; Flächenverlust; Bagatellcharakter; Konventionsvorschlag; Abweichungsprüfung; Abweichungsgrund; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Transeuropäisches Verkehrsnetz; Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Alternativenvergleich; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; Zweckbindung von Bahnanlagen; Planungshindernis; Kohärenzsicherungsmaßnahme; Artenschutz; Tötungsrisiko; signifikante Erhöhung; Befreiung; Ausnahme; Abschnittsbildung; unüberwindliches Planungshindernis; vorläufiges positives Gesamturteil.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • bayern.de

    A 44/Hessisch-Lichtenau

    §§ 34, 35, 42, 43 BNatSchG, §§ 17, 17e FStrG, Art. 6, 16 FFH-RL, Art. 4, 5 VRL
    Straßenplanungsrecht: FFH-Richtlinie // Straßenplanung; Klagebefugnis; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Gebietsschutz nach VRL; Gebietsschutz nach FFH-RL (Verträglichkeitsprüfung, Schadensvermeidung; Abweichungsprüfung); Artenschutz; vorläufig positives Gesamturteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis hessischer Naturschutzvereine nach neuem Recht, Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter Naturschutzverein; Altanerkennung; Klagebefugnis; Zweitklageverbot; Rechtskraft; ergänzendes Verfahren; Heilung; FFH-Gesamtbetrachtung; Plan; Linienbestimmung; Akteneinsicht; Planrechtfertigung; Vogelschutz; faktisches Vogelschutzgebiet; IBA-Verzeichnis; FFH-Gebietsschutz; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; erhebliche Beeinträchtigung; Bestandserfassung; Bestandsbewertung; charakteristische Art; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; Wahrunterstellung; günstiger Erhaltungszustand; Lebensraumtyp; Art; Sachverhaltsänderung; Kenntnis der Fachbehörde; Konzentrationswirkung; Vorsorgeprinzip; Schadensvermeidungsmaßnahme; Schadensminderungsmaßnahme; Kompensationsmaßnahme; summierende Betrachtung; Risikomanagement; Flächenverlust; Bagatellcharakter; Konventionsvorschlag; Abweichungsprüfung; Abweichungsgrund; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Transeuropäisches Verkehrsnetz; Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Alternativenvergleich; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; Zweckbindung von Bahnanlagen; Planungshindernis; Kohärenzsicherungsmaßnahme; Artenschutz; Tötungsrisiko; signifikante Erhöhung; Befreiung; Ausnahme; Abschnittsbildung; unüberwindliches Planungshindernis; vorläufiges positives Gesamturteil

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen den Bau der A 44 durch ein FFH-Gebiet bei Hessisch Lichtenau im Wesentlichen erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen den Bau der A 44 durch ein FFH-Gebiet bei Hessisch Lichtenau im Wesentlichen erfolglos

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Autobahn A 44

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 130, 299
  • DVBl 2008, 1199 (Ls.)
  • DÖV 2009, 88
  • NVwZ 2008, 1238 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (182)  

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Als anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25 März 2002 (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG - auch antragsbefugt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 22 f.).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    1.4.1 Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Ungeachtet des Vorgesagten weist der Senat darauf hin, dass entsprechend der bereits eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.) die Erfassung von Lebensraumtypen eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht normativ festgelegt sind.

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 A 3 . 0 6 (richtig: 9 A 3/06) -, juris, Rdnr. 108).

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 A 3 . 0 6 (richtig: 9 A 3/06) -, Rdnr. 94).

    Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine solche der Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 A 3 . 0 6 (richtig: 9 A 3/06) -, juris, Rdnr. 201).

    Anders als bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen, bei welchen schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt (BVerwG, Urteil vom 12 März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202), ist der volle Nachweis der Wirksamkeit zu fordern.

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 71 und 114, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008 , a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Bei der prognostischen Abschätzung des Erfolgs einer Kohärenzmaßnahme verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, was zur Folge hat, dass die gerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201 f.).

    Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass das Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen nicht irreversibel geschädigt wird, dass die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen dagegen erst auf längere Sicht ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., 200).

    Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239 des UA).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240 des UA; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08  

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HENatG ist eine Anerkennung nach altem Recht wirksam in eine solche nach neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53).

    Bisher vorliegende "Überprüfungen" der flächendeckenden Bewertung durch etwa auch im Zuge konkreter Vorhabensplanungen systematisch durchgeführte Untersuchungen weisen die Tendenz auf, dass intensiv erfasste Räume im Vergleich zu früheren Ergebnissen und Abschätzungen tendenziell höhere Bestandsdichten ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2009 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 59).

    Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 51 f.).

    Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Um diesen Nachweis zu führen, genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Rdnr. 118 ff.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Diese neue Fassung des Störungsverbots steht auch mit den europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , juris, Rdnr. 237; Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 2).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufrieden stellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , Rdnr. 249 m. w. N.).

    Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist - wie oben schon ausgeführt - maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04  

    Dresdner Waldschlößchenbrücke darf weiter gebaut werden // Verwaltungsgericht

    Die Kläger sind darüber hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 27; diese Frage offen lassend: BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 41 f., v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 22 f., v. 19.5.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 [8 f.], v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 74).

    Abweichendes würde nur gelten, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 63).

    und vom 12.3.2008 (Az.: 9 A 3/06) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn mit diesen Entscheidungen wurden die Maßstäbe zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von Bestandteilen eines FFH-Gebiets lediglich nochmals konkretisiert.

    Die von den Klägern als nicht ausreichend gerügten Untersuchungen zum Vorkommen der Art hätten nur dann erweitert bzw. vertieft werden müssen, wenn das Erfahrungswissen über die Lebensgewohnheiten der Art nicht ausgereicht hätte, um aus vorhandenen Informationen (z.B. Fundorten, Vegetationsstrukturen usw.) auf das Vorkommen der Art verlässliche Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris, RdNr. 86).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend FuE-Endbericht) eine Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris, RdNr. 125).

    Da neben den anlagebedingten auch die baubedingten Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Verträglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 122), liegt eine Gesamtflächeninanspruchnahme von 3, 95 ha vor.

    Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 50, v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    Direkte Flächenverluste können dennoch unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, ausnahmsweise unerheblich sein, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    wie Seltenheit, Gefährdung und Regenerationsfähigkeit sowie eine Auswertung der FFH- Gebietskulisse (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    CL sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108 unter Bezugnahme auf die Vollzugshilfe, S. 20).

    Da die Situation in diesem Bereich nach wie vor durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmt werde, sei es rechtlich aber nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risiokoeinschätzung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 109).

    Soweit diese in Hinblick auf den CL auch auf unterschiedliche methodische Ansätze abzielen, wird nochmals auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12.3.2008 (Az.: 9 A 3/06 - juris RdNr. 108) verwiesen, wonach es aufgrund des Umstandes, dass zu den CL derzeit noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnisse vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückgegriffen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108).

    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzten können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 153, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 39).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - Rs. C-304/05 ­ Slg. 2007, I-7495 RdNr. 83; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 ­ juris RdNr. 114), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 154, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 64).

    Der behördliche Alternativenvergleich unterliegt mithin einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 169, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28/01 - juris, v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 170).

    Ein derartiger Untersuchungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 171).

    Dabei kommt es für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, auf den Umstand, dass der ursprüngliche Zustand nach Beendigung der Bauarbeiten langfristig voraussichtlich wieder hergestellt werden kann, nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 122).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 FFH-RL (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 201).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - juris) - eine verbalargumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 202).

    Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen; dies jedenfalls dann nicht, wenn die mitgliedstaatliche Gebietsausweisung (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) noch aussteht und demgemäß Maßnahmen entsprechend den umsetzungsbedürftigen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL und entsprechenden Landesrechts noch nicht in Managementplänen oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 203).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber ­ wie im Regelfall ­ nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 200).

    Zudem muss berücksichtigt werden, dass hier auch das Ausgleichskonzept dem Zeitmoment durch eine hohe Ausgleichsquote Rechnung trägt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 200, 211).

    Denn hier gilt ebenfalls, dass es ausreichend ist, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden, wobei Berücksichtigung zu finden hat, dass dem Zeitmoment auch hier durch die hohe Ausgleichsquote von 1:10 Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 211).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 252 f).

    Hinsichtlich des Tötungsverbotes erfüllt nicht jedes, sondern nur ein durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 219).

    Es ginge zu weit, den Schutz des Störungsverbotes auf solche Beeinträchtigungen auszudehnen, die sich erst nach Besiedlung eines derzeit allenfalls potenziellen Habitats einstellen könnten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 230).

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  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30).

    Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten.

    Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94).

    Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hinzu kommt, dass sich auch die "Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125).

    Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff).

    Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets "Taubergießen, Elz und Ettenheim" wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198).

    Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200).

    Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.).

    Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).

    Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155).

    Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

    Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153).

    Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung).

    Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169).

    Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195).

    Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 S 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30).

    Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten.

    Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94).

    Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hinzu kommt, dass sich auch die "Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125).

    Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff).

    Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets "Taubergießen, Elz und Ettenheim" wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198).

    Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200).

    Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.).

    Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).

    Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155).

    Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

    Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153).

    Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung).

    Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169).

    Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195).

    Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08  

    Abweichung; Alternative; Alternativenprüfung; Art; prioritäre Art; Artenschutz;

    Durch § 54 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) ist die Weitergeltung der früheren Anerkennung mit Rückwirkung zum 4. April 2005 angeordnet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 23).

    Er beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 gegeben worden ist; auf eine fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Öffentlichkeit oder andere Personen bzw. Stellen kann sich der Kläger, der nur die Verletzung von Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Bezug rügen und daher nicht eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann, von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, NuR 2008, 176 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36).

    Es kann indes offen bleiben, ob sich der Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei durchgeführter Anhörung bereits als unbeachtlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, BVerwGE 121, 72 und juris, Rn. 48 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 37), denn er ist jedenfalls zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17 e Abs. 6 Satz 2, 2.

    Eine Verletzung materieller Vorschriften, soweit der Kläger solche wegen eines naturschutzrechtlichen Bezugs rügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36), lässt sich ebenfalls nicht erkennen.

    Ob dieses Planerfordernis von einem anerkannten Naturschutzverein trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) beanstandet werden kann, bedarf daher keiner Klärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 42).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verträglichkeit ist der Erlass des Planfeststellungsbeschluss - hier in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochenen Änderungsfassung vom 11. Februar 2009 -, ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter, im Sinne der Planerhaltung wirkender Rechts- und Sachänderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 63, 256; Urteil vom 9.7.2008 , NuR 2009, 112 und juris, Rn. 87).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass sie hinter dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 73, 94, m.w.N.).

    Dieses Vorgehen, das auf fortlaufende Einbeziehung der aktuellen Verhältnisse in der Örtlichkeit basiert und sich deshalb nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen muss, es beruhe auf einer veralteten Tatsachengrundlage, ist zulässig, denn es besteht keine Pflicht, ungeachtet konkreter Anhaltspunkte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss fortwährend nachzuermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 89).

    Für die Verträglichkeitsprüfung bedurfte es - mit Blick auf das betreffende FFH-Gebiet und das Vorhaben - entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer flächendeckenden und umfassenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Inventars (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 72 ff.), auch nicht weitergehender Feststellungen hinsichtlich Umfang, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der betroffenen Flora und Fauna.

    Es ist daher auch eine Dokumentation der Mengenanteile der Kennarten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 83).

    Diese Erhebungen beziehen sich auf nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL bzw. § 25 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG bestehende Pflichten, die hier nicht in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Jedenfalls die eine Zerschneidungs- und Kollisionswirkung praktisch ausschließende Überleitungshilfe (bestehend aus einer geschlossenen Pflanzung bzw. einem engmaschigen Drahtzaun an den Straßenseiten im Anschluss an den als breite Grünbrücke wirkenden Tunnel bereits ab der Bauphase bzw. den ergänzenden Durchflugshilfen an den straßennahen Bächen) und das Anbringen von (weniger Insekten anziehenden) Niederdrucklampen stellen nach allgemeinem Erkenntnisstand - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ausschließende - Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dar, die gewährleisten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten in ihrem Verbreitungsgebiet und mit Blick auf ihre Populationsgröße stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Zu verlangen ist lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn 149 ff.).

    Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden; verkehrstechnische und auch finanzielle Erwägungen können demnach den Ausschlag geben (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. Rn. 169 ff., 184; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 141 ff.).

    Wegen der prognostischen Abschätzung des Erfolgs der Maßnahme unterliegt die naturschutzfachliche Betrachtung nur einer auf die Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 197 ff.; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 147 ff.).

    Hierbei wird zulässigerweise auf die zum naturschutzrechtlichen Eingriff getroffenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen verwiesen (vgl. S. 92 des Planfeststellungsbeschlusses), deren Eignung als Kohärenzmaßnahmen weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203) noch vorliegend in Frage zu stellen ist.

    Den Mitgliedstaaten obliegt in dieser Frage ein fachlicher Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; die Prüfung geht allein auf die fachliche Vertretbarkeit einer Nichtausweisung eines Gebiets (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 51 f.; Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 495 f.).

    Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 52 m.w.N., 58).

    Zwar stellt die Listung eines Gebiets in dem Verzeichnis der IBA nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Eignung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 53).

    Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f. m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 243).

    Artenschutz-rechtlich ergeben sich insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 239; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 124 ff., 127).

    Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , NVwZ Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 240; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 119 ff.).

    Die Bewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der Behörde insoweit eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , a.a.O., juris, Rn. 571 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 242 m.w.N).

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09  

    Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbandes im Planfeststellungsverfahren als

    Zwar hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es zunächst noch offen gelassen, ob Naturschutzverbände trotz ihrer beschränkten Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a. F.) das Fehlen der Planrechtfertigung zum Gegenstand einer Klage machen können (vgl. nur Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 - Hessisch-Lichtenau; und Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 - Westumfahrung Halle), weil die planfestgestellten Vorhaben in diesen Fällen jeweils über die Planrechtfertigung verfügten.

    120 Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur Urt. v. 13. Dezember 2007 - Rs. C-418/04 -, a. a. O. - Irland-Urteil, und Urt. v. 25. Oktober 2007 - Rs. C- 334/04 -, Slg. 2007, I 9215 - Vertragsverletzung Griechenland) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwE 130, 299 - Hessisch-Lichtenau, und Urt. v. 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 - Ortsumgehung Stralsund) das Verzeichnis der ,,Important Bird Areas" (IBA) dar.

    Die dort aufgeführten Unterschiede zwischen dem Erhaltungszustand von Lebensräumen (Buchst. e) und Arten (Buchst. i) lassen die Schlussfolgerung zu, dass entsprechend unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen können - für den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps kommt es auf die Beständigkeit des Habitats an, für den günstigen Erhaltungszustand einer Art auf die Beständigkeit der Art (BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007, a. a. O., Rn. 43 - Westumfahrung Halle; BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O. Rn. 132 - Hessisch-Lichtenau).

    In Ansehung der Lebensraumtypen werden gewisse Flächenverluste (Bagatellschwellen) aus Gründen praktischer Vernunft akzeptiert (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 125 - Hessisch-Lichtenau; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG, Rn. 22 f., m. w. N.).

    Ist eine Population dazu in der Lage, weil sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist oder sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und eine erhebliche Beeinträchtigung ist zu verneinen (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 132 - Hessisch-Lichtenau).

    Eine Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren kann die Planungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch prozessbegleitend herbeiführen (Urt. v. 17. Januar 2007, a. a. O., Rn. 71 und 114 - Westumfahrung Halle; s. auch Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 155 - Hessisch- Lichtenau).

    Eine Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens ,,Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand 2007 - sog. FuE-Endbericht (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 124 ff. m. w. N. - Hessisch-Lichtenau; der FuE-Endbericht ist im Internet abrufbar unter: www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.2318.de/fue_ffh.pdf").

    (Urteilsumdruck, S. 75/76) Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. März 2008, a. a. O. - Hessisch Lichtenau) nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoabschätzung vorzunehmen, wenn zu den CL derzeit noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnisse vorlägen (Urteilsumdruck, S. 78).

    263 In Bezug auf die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme beanstanden die Kläger, die nachteiligen Wirkungen auf den LRT 3270 hätten keine Beurteilung erfahren, die den ,,besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand" abbilde und auf einer ,,Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" beruhe (so das BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 94 - Hessisch-Lichtenau, unter Hinweis auf EuGH).

    Sei sie auf die verlorenen Flächen nicht angewiesen oder könne sie ohne Qualitäts- und Quantitätseinbuße auf andere Flächen ausweichen, bleibe ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und eine erhebliche Beeinträchtigung sei zu verneinen (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 132 - Hessisch- Lichtenau; Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 43 - Westumfahrung Halle).

    Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 153 - Hessisch-Lichtenau).

    Dabei hängt das Gewicht, mit dem das Integritätsinteressen des FFH-Gebiets in die Abweichungsentscheidung einzustellen ist, entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 154 - Hessisch-Lichtenau).

    Schon aus diesem Grund hätten die Planungsalternativen nicht - bis zur Planreife - weiter ausgearbeitet und ihrerseits einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 171, BVerwGE 130, 299 - Hessisch-Lichtenau).

    457 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 171 - Hessisch-Lichtenau) brauchen Planungsalternativen nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotential bergen.

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 199 ff., m. w. N. - Hessisch-Lichtenau,).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 200 - Hessisch-Lichtenau).

    Das beruht darauf, dass es keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtwidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben kann, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerGE 130, 299, juris Rn. 255 f. - Hessisch-Lichtenau).

    550 Das Verwaltungsgericht hat zu dem in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. enthaltenen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Hessisch-Lichtenau (Urt. v. 12. März 2008, a. a. O., Rn. 219) ausgeführt, dass nicht jedes, sondern nur ein durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko den Tatbestand erfülle.

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, so ist vielmehr zu fordern, dass sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 219 - Hessisch-Lichtenau; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 45 - A 44 Bochum, BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 Rn. 45 - A 44 Ratingen-Velbert).

    Darüber hinaus den Schutz des Störungsverbotes auf solche Beeinträchtigungen auszudehnen, die sich erst nach Besiedlung eines derzeit allenfalls potenziellen Habitats einstellen könnten, ginge zu weit (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 230 - Hessisch-Lichtenau).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07  

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Im Übrigen hat der 9. Senat zwischenzeitlich klargestellt, dass die verschärften materiellrechtlichen Anforderungen an Abweichungsgründe gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL nur zu stellen sind, wenn zumindest die Möglichkeit der Beeinträchtigung prioritärer Elemente im Gebiet besteht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 152).

    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 153).

    Voraussetzung der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabensziele, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158, 160).

    Mit einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die dem Vorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 135 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159; vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ), ist die zielförmige Festlegung eines Flughafenausbaus jedoch nicht zu vergleichen.

    Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154).

    Maßgeblich ist eine differenzierte Betrachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz Natura 2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu nehmen ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 164).

    Entscheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung u.a. die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 165).

    Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154), nicht das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000.

    Sind nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich der Abweichungsprüfung unzulässig (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 67).

    Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 202).

    Eine Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

    Ebenso wenig fallen potentielle Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem Individuenbezug fehlt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222).

    Störungen dieser Art müssen aber einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten aufweisen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 230).

    An einer Störung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL fehlt es jedoch, weil diese Vorschrift anders als § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. nicht die Störung einzelner Exemplare der geschützten Art genügen lässt, sondern eine Störung der Art erfordert (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237) und sich die Störung erheblich auswirken muss (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 und vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44).

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Dem Kläger wird damit keine unzumutbare Darlegungslast auferlegt (vgl. auch Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 229 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 insoweit nicht abgedruckt ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08  

    Abwägungsgebot; Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung;

    Jedoch werden den Naturschutzvereinen inzwischen - wegen der fortgeschrittenen Verdichtung der Gebietsvorschläge der Länder zu einem kohärenten Netz - erhöhte prozessuale Darlegungslasten für die Behauptung auferlegt, es gebe noch nicht erklärte "faktische Vogelschutzgebiete", die eine Lücke im Netz schließen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 637, Rn. 52, m.w.N.).

    In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 638, Rn. 68 ff.).

    In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 68 bis 75).

    Vielmehr hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Gebiets führt, davon ab, ob sich das Projekt auf die Stabilität des Erhaltungszustands der geschützten Lebensraumtypen und Arten negativ auswirkt, wobei bei direkter Flächeninanspruchnahme weiter zwischen Lebensraumtypen und Arten zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 94, 124, 126).

    Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verträglichkeitsuntersuchung Beeinträchtigungen des im betroffenen FFH-Gebiet befindlichen prioritären Lebensraumtyps mit schlüssiger, nicht bestrittener Begründung ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008, BVerwGE 130, S. 299, Rn. 151 f.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang, dass die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf bestimmte öffentliche Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 160; zum Erfordernis der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Projekts zur Zielerreichung siehe auch Jarass, a.a.O., S. 377).

    Als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen kommen demnach die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder auch die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura 2000 in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 199, unter Hinweis auf den EU-Auslegungsleitfaden, a.a.O., S. 44).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so reicht es aus, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200 und Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 148).

    Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 201 f.).

    Die gezielte Wiederherstellung geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate kann dann eine Maßnahme zur Kohärenzsicherung darstellen, wenn solche Maßnahmen noch nicht gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 203).

    In zeitlicher Hinsicht ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Ersatzmaßnahme erst in einigen Jahrzehnten ihre volle Wirksamkeit als Ersatzlebensraum entfalten können wird; dies steht ihrer Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahme aber nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung auch langfristig angelegte Maßnahmen, durch die Funktionseinbußen erst auf längere Zeit wettgemacht werden, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200).

    Indessen steht die Einschätzung der EAS, dass eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung von Individuen dieser Arten infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen wegen der vorgesehenen Leiteinrichtung zu verneinen ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 219).

    Der Planfeststellungsbeschluss (S. 244) geht zutreffend davon aus, dass an das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses artenschutzrechtlich jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an die gleichlautende Abweichungszulassungsvoraussetzung im FFH-Gebietsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 239 und Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 124 f., 127 sowie OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10345/08.OVG -, S. 43 UA).

    Auch für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Abweichungsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 240).

    Dabei ist nicht allein auf die jeweilige örtliche Population abzustellen; maßgebend ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt, wobei in diese Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen können: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind; lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten, bei der zu fragen ist, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen auswirken kann, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 249 im Anschluss an den artenschutzrechtlichen Leitfaden der EU-Kommission, S. 60 f.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07  

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 255 f.).

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (so bereits das Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219; ferner Gellermann/Schreiber, a.a.O. S. 38 f.; vgl. auch die Begründung des erwähnten Änderungsgesetzes, BRDrucks 123/07 S. 18 ).

    Soweit die Kläger unter Verweis auf die von ihnen vorgelegte Baumhöhlenkartierung geltend machen, dass insbesondere Fledermausarten in zahlreichen Bäumen in Höhlen, in von Spechten geschlagenen Löchern und hinter abgeplatzten Rinden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten finden könnten, verkennen sie, dass bloß potenzielle Lebensstätten von dieser Tatbestandsalternative nicht erfasst sind, weil es an dem insoweit vorausgesetzten Individuenbezug fehlt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222).

    Die Vorschrift schützt nicht den Lebensraum der besonders geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen geprägt sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222).

    Mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie steht die neue Rechtslage in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet - im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237).

    Eine Alternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 567 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240).

    Denn nach den vorstehenden Maßstäben brauchen Planungsalternativen nicht erschöpfend, sondern nur so weit ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich sicher einschätzen lässt, ob sie habitat- oder artenschutzrechtliches Beeinträchtigungspotenzial bergen und ob sich aufgrund dessen die Vorschriften der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie am Alternativstandort als (hier mindestens) ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am Ort der ausgewählten Vorzugstrasse (Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 567 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 171, 240).

    Diese besonderen Anforderungen sind allerdings dem besonderen Schutzregime des Habitatrechts geschuldet und finden auch dort nur Anwendung, soweit prioritäre Lebensraumtypen und Arten betroffen sind, nicht dagegen im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 160).

    Nichts anderes besagt auch die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 563; vgl. auch die Senatsurteile vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 160 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 248).

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07  

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • VG München, 01.02.2011 - M 2 K 10.1262  

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz

  • VG Minden, 26.10.2011 - 11 K 606/10  

    "Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08  

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07  

    Ausbau des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg

  • VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873  

    § 22 Abs 1 BNatSchG 2002, § 33 Abs 2 BNatSchG 2002, § 61 Abs 2

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09  

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07  

    Zur Abweichensprüfung bei Eingriff in ein FFH- oder Vogelschutzgebiet

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2008 - 7 K 1269/00  

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Abweichungsprüfung bei

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08  

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 7 K 1269/00  

    FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Verlegung einer Bundesstraße; Erheblichkeit der

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08  

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07  

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07  

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007  

    Planfeststellung für Neubau der A 94

  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09  

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08  

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09  

    BUND scheitert mit Klage gegen Frankfurter Flughafen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07  

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08  

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07  

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 35.07  

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 38.07  

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2357/08  

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09  

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10  

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 41.07  

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 37.07  

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 36.07  

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09  

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2010 - 8 A 4062/04  

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 7 KS 1/05  

    Zur Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots; Auslegung;

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08  

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • VG Minden, 29.04.2010 - 11 L 123/10  

    Schießplatz auf Truppenübungsplatz?

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10  

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 27.10  
  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 26.10  
  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 25.10  
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 10.1550  

    Naturschutzrecht: Wiederherstellungsanordnung einer umgebrochenen Wiese;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10  

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09  

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10  

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08  

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2008 - 12 LC 72/07  

    Windkraftanlage: Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid

  • BVerwG, 28.12.2009 - 9 B 26.09  

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Naturschutzverein;

  • VG Regensburg, 19.04.2012 - RN 2 K 11.127  

    Ortsumgehung, Staatsstraßenausbau, Präklusion, Verbandsklage, Anwendbarkeit der

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08  

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10  

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10  

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art;

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 30.08  

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09  

    Rüge überlanger Verfahrensdauer kein Revisionsgrund!

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11  

    Ist eine Windenergieanlage neben Rotmilanhorst zulässig?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2011 - 20 D 80/05  

    Öffentl. Baurecht - Landebahnausbau Münster/O.: Planfeststellung rechtswidrig!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 2 D 141/09  

    Weetfelder Bürgergemeinschaft unterliegt im Streit um Bebauungsplan der Stadt

  • VG Arnsberg, 22.11.2012 - 7 K 2633/10  
  • VGH Bayern, 19.04.2011 - 8 ZB 10.129  

    Einwendungsausschluss für anerkannten Naturschutzverband; wörtliche

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08  

    Fluglärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens, Vereinbarkeit des FluLärmG mit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2010 - 3 K 19/06  

    Erstellung eines Bebauungsplans in einem faktischen Vogelschutzgebiet

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013  

    Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen;

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011  

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12  

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 8 ZB 11.1485  

    Berufungszulassung (abgelehnt); Planfeststellung einer Umgehungsstraße

  • BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09  

    Freihalteplanung auf ehem. Bahngelände zulässig!

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608  

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • VG Bayreuth, 14.07.2009 - B 1 K 06.940  

    Straßenrechtliche Planfeststellung

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2011 - 12 ME 274/10  

    Fledermaus oder Windrad?

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2008 - 1 KN 149/05  

    Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 05.40050  

    Rechtmäßigkeit eines straßenbaurechtlichen Planfeststellungsbeschlusses;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - 11 D 37/10  

    Klage gegen Ortsumgehung Nottuln (B 525) abgewiesen

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 29.08  

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • VGH Hessen, 16.09.2009 - 6 C 1005/08  

    Befugnis von Vereinigungen i. S. d. EGRL 35/2003 §§ 2, 3 zur Geltendmachung von

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09  

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2011 - 2 E 1410/10  

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2012 - 3 M 143/12  

    Auch unsichere "Critical Loads" sind zu berücksichtigen!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - 11 D 45/06  

    Klage gegen den sechsspurigen Ausbau der A 40 in Bochum abgewiesen

  • VGH Bayern, 23.06.2009 - 8 A 08.40001  

    Bund-Naturschutz-Klage gegen den Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen (B 23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 11 D 31/08  

    Planung für Bau des A 40-Tunnels in Dortmund rechtswidrig

  • OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09  

    Reichweite einer aufgrund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Anerkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 8 D 38/08  

    E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08  

    Flughafenerweiterung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09  

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08  

    Flughafenerweiterung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - 11 D 32/08  

    Zuständigkeit für bauliche Maßnahmen bzgl. B-Fernstraßen

  • OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09  

    Errichtung einer Wasserkraftanlage an einer vorhandenen Staustufe

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059  

    Planfeststellung S-Bahnstrecke; Stationsbauwerk; Abschnittsbildung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09  

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 8 ZB 10.1007  

    Berufungszulassung (abgelehnt); Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

  • VG Köln, 14.11.2008 - 18 K 1779/08  

    Wiehltalbahn - Erfolg für Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH

  • VG Köln, 14.11.2008 - 18 K 1715/08  

    Wiehltalbahn - Erfolg für Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045  

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Eigentümern,

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 1 KN 356/07  

    Normenkontrolle gegen innerstädtische Entlastungsstraße

  • OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08  

    Beiladung von Naturschutzverein bzw. Umweltverein

  • OVG Sachsen, 27.10.2010 - 5 B 286/10  

    Waldschlößchenbrücke und Artenschutzrecht

  • VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898  

    Masthähnchenstall mit 39.900 Tierplätzen; angrenzendes FFH-Gebiet; fehlerhafte

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006  

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • OVG Thüringen, 14.10.2009 - 1 KO 372/06  

    Zulässigkeit einer Windenergieanlage (Artenschutz, Regionalplanung);

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 - 5 S 644/09  

    Bekämpfung des Kormoranbestandes im südwestlichen Teil des Bodensees;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09  

    Recht einer Genehmigungsbehörde auf eine naturschutzfachliche

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40012  

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2010 - 11 A 1355/07  

    Beiladung eines Naturschutzvereins

  • BVerwG, 07.02.2011 - 4 B 48.10  

    Wann beinträchtigt Vorhaben FFH- oder Vogelschutzgebiet?

  • VG Düsseldorf, 25.05.2011 - 3 K 1599/07  

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtswidrig

  • VGH Hessen, 19.03.2012 - 9 B 1916/11  

    Immissionsschutzrecht

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08  

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2010 - 7 KS 212/06  

    Naturschutzrechtlicher Kohärenzausgleich

  • VG Minden, 26.04.2010 - 11 K 732/09  

    Windräder in Preußisch Oldendorf sind bauplanungsrechtlich zulässig

  • VG Meiningen, 28.07.2010 - 5 K 670/06  

    Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windkraftanlage

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044  

    Gewichtung des Gesichtspunkts der Bausicherheit durch eine

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 8 A 07.40046  

    Aufgrund besonderer Umstände - z.B. Ortsnähe und besondere Streckencharakteristik

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40010  

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • VG Minden, 13.01.2010 - 11 K 352/09  

    WEA auch außerhalb des Vorranggebiets zulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09  

    Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber einem beigeordneten Rechtsanwalt in

  • BVerwG, 30.09.2010 - 9 B 3.10  

    Zulässigkeit der Ersetzung einer behördlichen Abwägungsentscheidung im

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043  

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

  • VGH Bayern, 08.06.2011 - 8 ZB 10.882  

    Luftrechtliche Änderungsgenehmigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09  

    Entbehrlichkeit der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit

  • VG Köln, 19.11.2009 - 1 K 4341/02  
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 8 N 09.2304  

    Bestehen einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative einer

  • VG Würzburg, 12.04.2011 - W 4 K 10.118  

    Klagen gegen Planfeststellung für Ortsumgehung Rieneck abgewiesen

  • OLG Köln, 19.12.2008 - 6 U 125/08  

    Unterlassungsansprüche eines Grundstückseigentümers gegen die Deutsche Bahn wegen

  • VG Arnsberg, 20.04.2010 - 8 L 522/09  

    Eilantrag der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt gegen Erweiterung eines

  • BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10  

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2011 - 4 ME 175/11  

    Tierschutz vs. Windenergie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2009 - 11 D 41/06  
  • VG Regensburg, 22.02.2010 - RO 2 K 08.491  

    Ortsumgehung Kümmersbruck - Planfeststellung

  • VG Hannover, 27.04.2010 - 4 A 6036/08  

    Zulässigkeit des Kormoranschusses in einem FFH-Gebiet und faktischen

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2010 - Kart 1/10  

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Mitbenutzung von

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052  

    Maßgebliche Bedeutung des Gesichtspunkts der Bausicherheit für die Errichtung

  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 40.11  

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

  • VG Mainz, 15.08.2012 - 3 K 945/11  

    Eisenbahnrecht

  • VG Minden, 25.08.2009 - 9 K 2844/08  
  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40007  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 - 5 S 644/09  

    "Kaltei-Aktion" zur Kormoranbekämpfung am Bodensee im Jahre 2008 unzulässig

  • VG Bremen, 09.05.2011 - 5 V 1522/10  

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 22 A 09.40057  

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Untertunnelung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 11 S 72.10  

    Windenergie vs. Fledermaus: Anlage abzuschalten?

  • VG Saarlouis, 05.12.2012 - 5 K 640/12  

    Bundesjagdgesetz; Fuchsschonzeitverordnung; Tierschutz

  • VG Minden, 16.06.2009 - 1 K 3208/08  

    Kein Kormoranabschuss im Vogelschutzgebiet "Weseraue"

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40004  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40006  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952  

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

  • BVerwG, 01.03.2011 - 4 BN 41.10  
  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 22 A 10.40049  

    Plangenehmigung für eine Hochspannungsfreileitung

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Kart 1/10  

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorenthaltung von Infrastruktureinrichtungen durch

  • VG Köln, 14.11.2008 - 18 K 1780/08  

    Wiehltalbahn - Erfolg für Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862  

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173  

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174  

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VG Oldenburg, 10.06.2011 - 5 B 1246/11  

    Tierschutz: Betriebseinschränkung v. Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 12.07.2011 - 8 ZB 10.847  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955  

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958  

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - 19 E 54/10  

    Anrechung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

  • VG Hannover, 14.07.2011 - 12 A 1614/10  

    Zur Unwirksamkeit einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten

  • OLG Naumburg, 07.06.2012 - 2 U 140/11  

    Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 19 BNatSchG

  • VG München, 15.10.2009 - M 24 K 08.4960  

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; anerkannter

  • VG Oldenburg, 07.07.2011 - 5 B 1433/11  

    Nachträgliche zeitweise Betriebseinschränkung einer Windkraftanlage zum Schutz

  • OLG Naumburg, 07.06.2012 - 2 U 138/11  

    Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 19 BNatSchG

  • VG Regensburg, 04.08.2009 - RN 4 K 08.783  

    Die Erstaufforstung einer Flachlandmähwiese, die als FFH-Gebiet in die

  • VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 1428/11  

    Unzulässigkeit eines Knallapparates im Vogelschutzgebiet

  • VG Aachen, 16.07.2012 - 7 K 1970/09  
  • OVG Sachsen, 28.10.2010 - 2 B 286/10  

    Waldschlößchenbrücke Dresden, Einschwimmvorgang,

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.2006 - 9 A 3.06   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

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