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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96 (https://dejure.org/1997,727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.09.1997 - 9 A 3373/96 (https://dejure.org/1997,727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 (https://dejure.org/1997,727)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 392
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Gebühren; Benutzungsgebühren; Erhebung; Zeitpunkt; Wasserversorgung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Dabei kann dahinstehen, ob die der Ermittlung des Gebührensatzes ursprünglich zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung nach der Beschlußvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 und der ersten Ergänzung vom 9. Dezember 1991 unzulässige Kostenansätze enthält, die zu einer im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbotes des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG beachtlichen, vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233, Überdeckung führen.

    Sollte sich hieraus eine beachtliche Überdeckung ergeben, wird der in Rede stehende Gebührensatz jedenfalls von der in zulässiger Weise nachgereichten, vgl. hierzu ebenfalls: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., auf der Basis der Ist-Werte 1992 erstellten Nachkalkulation und einer Neuberechnung der kalkulatorischen Kosten im Ergebnis gerechtfertigt.

    vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O..

    vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O..

    vgl. grundlegend: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O..

    vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O.

    Wendet man hierauf einen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315, so errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein Zinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2251/93

    Gebührenkalkulation; Ersetzung fehlerhafter Ansätze; Nachkalkulation;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486; OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O.

    Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen worden wäre, vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O, wobei allerdings, wie oben dargelegt, hinsichtlich der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens eine Korrektur einer bereits tatsächlich erfüllten Prognose der Nutzungsdauer hiervon ausgenommen ist.

    vgl. OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 191.

    Hinsichtlich der Sonderbauwerke sind entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O., die in der Anlagenkartei dokumentierten Anschaffungskosten zuzüglich eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags für erbrachte städtische Eigenleistungen eingestellt worden.

    vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O..

    vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Die Abschreibungen von dem auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelten Anlagevermögen ist nach § 7. Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig, wie der erkennende Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage sachverständiger Feststellungen entschieden und dies nochmals in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - ausdrücklich bestätigt hat.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 - Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O..

    Juni 1997 - 9 A 5742/95 - OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O., kann die von der Klägerin befürchtete Nachholung von Abschreibungen nicht eintreten.

    vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 a.a.O..

    vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O..

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung i.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten Wasser (§ 2 Abs. 5 b-d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 - Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 - Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt G. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1992) auf 20 cbm reduziert.

    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1995 - 9 A 560/93

    Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Wendet man hierauf einen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315, so errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein Zinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Maßstab für die insoweit entscheidende Feststellung des gröblichen Mißverhältnisses, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, ist das Verhältnis zwischen der erhobenen Gebühr einerseits und der hierfür erbrachten Gegenleistung andererseits.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3372/96
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu, sowie zu den weiteren Verfahren 9 A 3369/96 und 9 A 3372/96 beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 9 A 5000/94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung i.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten Wasser (§ 2 Abs. 5 b-d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 - Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 - Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt G. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1992) auf 20 cbm reduziert.
  • BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Abgabenbescheids zur Erhebung weiterer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1990 - 2 A 1124/86

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
    Februar 1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192; Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2737/87 - Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 - Beschluß vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -, der aufgrund der im wesentlichen homogenen Bebauung auf dem Gebiet der Stadt G. und der zugehörigen Ortschaften, vgl. zu dem Kriterium der homogenen Bebauung: BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ 1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. April 1991, a.a.O., im vorliegenden Fall für den Veranlagungszeitraum 1992 zugrundegelegt werden konnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1986 - 2 A 3373/83
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 92.70
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392, m.w.N.

    Soweit die Regelung in § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1994 hinsichtlich des Grenzwertes von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 4 a der Gebührensatzung) und des darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschlusses von zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem, von hauswirtschaftlich genutztem und von zum Sprengen von Hof und Vorgärten verwendetem Wasser (§ 2 Abs. 4 b-d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. die Zusammenfassung in OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt R. diesen Bedenken Rechnung getragen.

    Vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N., etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 9 A 534/12 -, UA S. 4f.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, www.nrwe.de, m.w.N; VG E. , Urteil vom 3. August 2015 - 17 K 1654/15 -, juris Rn. 18.

    Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 9 A 534/12 -, UA S. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, www.nrwe.de, m.w.N; VG E. , Urteil vom 3. August 2015 - 17 K 1654/15 -, juris Rn. 18.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 2190/99

    Heranziehung zu Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und

    9 A 3373/96 -., NVwZ-.RR 1998, 392, m.w.N.

    Soweit die Regelung in § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1994 hinsichtlich des Grenzwertes von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 4 a der Gebührensatzung) und des darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschlusses von zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem, von hauswirtschaftlich genutztem und von zum Sprengen von Hof und Vorgärten verwendetem Wasser (§ 2 Abs. 4 b-.d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. die Zusammenfassung in OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt R. diesen Bedenken Rechnung getragen.

    Vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N., etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N.

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