Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.05.2007

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   BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07   

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BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2009,2083)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2009,2083)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2009,2083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; LG NRW §§ 4a, 5
    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme; Flächeninanspruchnahme; Existenzgefährdung; Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeitsprüfung; gerichtliche Kontrolle; Einschätzungsprärogative.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1
    Ausgleichsmaßnahme; Einschätzungsprärogative; Existenzgefährdung; Flächeninanspruchnahme; Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Verhältnismäßigkeitsprüfung; gerichtliche Kontrolle; Übermaßverbot

  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot; Ausweichen auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe bei der Anwendung des gestuften ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; ; LG NRW § 4a; ; LG NRW § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot; Ausweichen auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe bei der Anwendung des gestuften ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz tragfähig, aber ergänzungsbedürftig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 66
  • DVBl 2009, 1465
  • DÖV 2010, 149
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 ) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 m.w.N.).

    Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.).

    Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 ).

    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    (b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 ; derselbe, NuR 2009, 85 ; Möckel, ZUR 2008, 57 ) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

    Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 ) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452).

    Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454).

    Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 a.a.O.).

    Für die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 ).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Soweit für solche Maßnahmen auf privaten Grund und Boden zurückgegriffen werden sollte, war mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung der naturschutzrechtlichen Anordnung das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten, um dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Urteile vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 12 und vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 ).

    Diese Grenze kann überschritten sein, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird (Urteil vom 1. September 1997 a.a.O. S. 186).

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28).

    Auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe ist aber nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 163 f.).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ).

    Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

    Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1984 - 7 A 22/84
  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

    Anspruch auf Planaufhebung für den Neubau einer Ortsumgehung in Stollberg -

  • VG Düsseldorf, 20.10.2005 - 4 K 921/00
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • OVG Saarland, 24.10.1995 - 2 M 4/94
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 02.10.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 38.07

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 09.04.1987 - 4 B 73.87

    Bundesbahn - Planfeststellungsbehörde - Vorhabenträger - Rechtsstaatsprinzip

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2009 - 9 A 35.07, 9 A 38.07, 9 A 40.07 -, juris).

    Soweit für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grund und Boden zurückgegriffen werden soll, ist mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung der naturschutzrechtlichen Anordnung das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten, um dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 -, juris).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen ist nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 -, juris).

    Die Grenze der Zumutbarkeit kann überschritten sein, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.1997 - 4 A 36.96 -, juris).

    Dass die Beklagte vorliegend dem Interesse des - für wahr unterstellt - existenzgefährdeten Landwirts kein solches Gewicht beigemessen hat, das die dargelegten öffentlichen Gründe des Allgemeinwohls überwinden könnte, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 -, juris).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33 und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 66).

    Das Verbot ist dagegen infolge der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 67).

    Er hat unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz eingehend begründet, dass daran gemeinschaftsrechtlich kein vernünftiger Zweifel besteht (insbesondere Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 68 ff.; ferner Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 98 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 90 f.).

    Die Beklagte hat im Übrigen klargestellt, dass eine Existenzgefährdung des Betriebs allein aufgrund der für die Trasse selbst erforderlichen Landinanspruchnahme in Rechnung gestellt werden muss und nicht erst durch den umfänglichen Zugriff auf Flächen zur Verwirklichung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 26 ff. .

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 15 S. 30, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 84 sowie vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16, vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-Gebiete).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war.

    Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus.

    dd) Der Wegfall der zusammen rund 3, 7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge.

    Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28).

    Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

    Bei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16).

    Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 32 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16).

    Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 34).

    Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 = juris, Rn. 55, und vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 = juris, Rn. 27; ferner Beschluss vom 11. November 2008 - 9 A 52.07 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 14 = juris, Rn. 6.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 = juris, Rn. 28.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 = juris, Rn. 32.

    vgl. zu § 4a LG NRW a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 = juris, Rn. 33 f.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Der Planfeststellungsbehörde kommt deshalb bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch bei der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NuR 2010, 41; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 45; Michler/Möller, NuR 2011, 81, 83; zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative im Bereich des Habitat- und Artenschutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 9 B 26.09 - NuR 2010, 191; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; kritisch zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NuR 2011, 501; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NVwZ 2010, 66; Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 - NVwZ 2007, 581).

  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

    Bei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 ).

    Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 32 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 ).

    Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 34).

    Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27/28).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Dem bei der Inanspruchnahme von privatem Grund und Boden für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu beachtenden rechtsstaatlichen Übermaßverbot (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 26 ff.) hat der Beklagte durch eine Überprüfung des Kompensationskonzepts und eine daraus resultierende Reduzierung der dauernd zu beschränkenden Flächen der Kläger zu 1 bis 4 im Laufe des Planungsverfahrens Rechnung getragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 7 D 124/07

    Wahrung des Instituts der Nebenintervention im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, juris; Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, jeweils m.w.N.

    - 9 A 40.07 - , a.a.O., und Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274.

    - 9 A 40.07 - , a.a.O., und Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. ; zum Luftverkehr: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1491/11
  • VG Sigmaringen, 21.01.2016 - 2 K 505/14

    Planfeststellung; Straßenkategorie; Straßenklasse; Eingruppierung einer Straße;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 A 25.15

    Abwägungsfehler; Agrarklausel; Alternative; Alternativenprüfung; Artenschutz;

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2013 - 11 B 766/13
  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10

    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur

  • VG Düsseldorf, 18.05.2011 - 16 K 6780/10

    Auswirkungen einer Weigerung des Grundstückseigentümers zur Besitzüberlassung auf

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 8 ZB 17.1333

    Gemeindeklage gegen Planergänzungsbeschluss für Verlegung einer Staatsstraße -

  • BVerwG, 11.07.2013 - 9 VR 5.13

    Zuständigkeit; sachliche Zuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit;

  • BVerwG, 02.10.2014 - 9 VR 3.14

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen

  • BVerwG, 06.04.2011 - 9 VR 1.11

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - 11 B 1594/10

    Rechtmäßigkeit des Vollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses bei objektiver

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - 11 B 1595/10
  • VG Hannover, 20.09.2012 - 12 A 5497/10

    Unzulässigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung

  • VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 5 K 14.70

    Verbescheidungsklage; Kiesabbau; naturschutzrechtlicher Eingriff;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

  • VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

  • VG Ansbach, 19.10.2011 - AN 11 K 10.00643

    Statthafte Klage eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche

  • VG Gießen, 22.03.2023 - 1 K 592/21

    Regionalplan steht geplantem Möbelhaus in Bad Vilbel nicht entgegen

  • VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 16 L 1665/10

    Vorliegen der Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Gebotenheit

  • VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 16 L 1521/10

    Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses bei Vorgehen eines Dritten gegen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.05.2007 - 9 A 40.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,36844
BVerwG, 15.05.2007 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2007,36844)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2007,36844)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 9 A 40.07 (https://dejure.org/2007,36844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ausgleichsmaßnahme; Einschätzungsprärogative; Existenzgefährdung; Flächeninanspruchnahme; Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Verhältnismäßigkeitsprüfung; gerichtliche Kontrolle; Übermaßverbot

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für ein Verfahren

Verfahrensgang

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