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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
    Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des Beitragssatzes als Bringschuld

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation; Bringschuld; Aufgabenverteilung; Gewaltenteilung; veranschlagen; Beurteilungsspielraum; Plausibilisierung; Mitwirkungsobliegenheit; Veranschlagungsgrundsatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Zweckverbände müssen ihre Beiträge richtig kalkulieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Beitragssatzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).

    Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26).

    Denn - wie oben ausgeführt - gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen das Vergaberecht, dass nur diejenigen Kosten nicht beitragsfähig sind, die erkennbar grob unangemessen waren (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35).

    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Im Übrigen durfte der Sachverständigenbeweisantrag wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Dabei ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Allein eine insoweit bestehende Bringschuld der beitragserhebenden Stelle wird im Übrigen auch der prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle gerecht, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, juris Rn. 23, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 86, Rn. 12).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
    Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).

    Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 21).

    Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgeführten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 im (die Schmutzwasserbeitragssatzung betreffenden) Verfahren OVG 9 A 5.12 eingereichten Submissionsprotokolle (für den Schmutzwasser- und Trinkwasserbereich) entkräftet.

    Das Gutachten hat auch im Trinkwasserbereich (zum Schmutzwasserbereich vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 46 ff.) zu einem sehr verblüffenden Ergebnis geführt.

    Das Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der ...-Daten ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den zahlreichen Beanstandungen, die sich in Bezug auf die Tätigkeit des Antragsgegners im Zeitraum 1992 bis 1997 insbesondere im Sanierungskonzept und den von der Mittelrheinischen Treuhand erstellten Jahresabschlussprüfungen finden (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 26, 50).

    Allerdings bleibt auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen unklar, was unter "üblichen Wertebereichen" zu verstehen ist, nach welchen Kriterien "Vergleichsgruppen" gebildet werden und welche Gründe eine Abweichung von deren Werten rechtfertigen können (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 53).

    Mit dem vom Senat im Urteil vom 15. Juni 2021 (a. a. O., Rn. 56) angesprochenen Umstand, dass etwa nach den Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI) die Baukosten-Niveaus innerhalb Deutschlands um über 40% differieren, hat sich der Antragsgegner gleichwohl nicht auseinandergesetzt.

    Unabhängig von den vorstehend angesprochenen Zweifeln ist der in der Fachliteratur auch allgemein darauf hingewiesen worden, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Indizes und den tatsächlichen Baupreisen kommen könne (vgl. Reicherter und Günthert, wwt 7/98, S. 20; hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 55).

    Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).

    Es ist unter diesen Umständen auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst Ermittlungen dazu anzustellen, ob der festgesetzte Beitragssatz den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris, Rn. 63; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 36; zum Gebührenrecht vgl. auch Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: August 2021, § 6, Rn. 387a).

  • BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22

    Rüge der Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung

    Gelingt es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann, nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, geht dies zu ihren Lasten, so dass schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen ist (UA S. 6 f. und juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 und 21).

    Vielmehr ergebe es sich als materiell-rechtliche Verpflichtung im Wege einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG BB (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 ff.; vgl. darauf bezugnehmend auch UA S. 6 f. und juris Rn. 22).

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