Rechtsprechung
BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
VwVfGBbg § 73; FStrG § 17 Abs. 4
Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße; Anhörungsverfahren; Einwendungsausschluss. - Bundesverwaltungsgericht
VwVfGBbg § 73
Anhörungsverfahren; Einwendungsausschluss; Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße - Judicialis
VwVfGBbg § 73; ; FStrG § 17 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwVfGBbg § 73; FStrG § 17 Abs. 4
Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße; Anhörungsverfahren; Einwendungsausschluss - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 01.04.2004 - 9 A 59.03
- BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 218
- DÖV 2005, 658 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72
Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Denn es ist weder vorgetragen noch aus den dem Senat vorgelegten Akten ersichtlich, dass die Klägerin vor August 2002 zuverlässige Kenntnis von dem nunmehr beanstandeten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ). - BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99
FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Der Informationsgehalt des ausgelegten Lageplans genügte, um speziell in dieser Frage die mit der öffentlichen Auslegung bezweckte Anstoßwirkung erlangen zu können (vgl. BVerwGE 112, 140 m.w.N.). - BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78
Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren
Auszug aus BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Da die Klägerin ihre mit dem Anhörungsverfahren verbundene Obliegenheit, die Anhörungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist auf ihre besondere betriebliche Disposition hinzuweisen (vgl. BVerwGE 60, 297 ), hiernach nicht erfüllt hat, ist sie mit darauf gestützten Einwendungen gegen den Plan auch dann ausgeschlossen, wenn sie infolge der Nichtberücksichtigung jener Disposition bei der Planfeststellung nunmehr wirtschaftlich erhebliche Nachteile erleidet. - BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Denn es ist weder vorgetragen noch aus den dem Senat vorgelegten Akten ersichtlich, dass die Klägerin vor August 2002 zuverlässige Kenntnis von dem nunmehr beanstandeten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwGE 44, 294 ; 78, 85 ).
- BVerwG, 28.07.2006 - 9 B 3.06
Planfeststellungsverfahren; Einwendungen; Substantiierungs- und …
Versäumt es ein Betroffener, innerhalb der Einwendungsfrist auf seine besondere betriebliche Disposition hinzuweisen, so ist er mit darauf gestützten Einwendungen gegen den Plan deshalb ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf diese Disposition jedenfalls das Risiko planbedingter Nachteile aus den ausgelegten Unterlagen für ihn erkennbar war (vgl. Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 9 A 59.03 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 183 S. 180 ff.). - BVerwG, 09.10.2008 - 9 PKH 2.08
Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Einwendung; Präklusion; Einwendungsausschluss; …
Die Planfeststellungsbehörde musste ohne entsprechende Angaben nicht davon ausgehen, dass der Kläger - der nach Aktenlage keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt - in besonderer Weise auf die Zufahrt seines Grundstücks mit großen Fahrzeugen angewiesen ist (vgl. Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 9 A 59.03 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 183 S. 180 f. zur Obliegenheit, innerhalb der Einwendungsfrist auf "besondere betriebliche Dispositionen" hinzuweisen). - BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34.06
Rechtmäßigkeit des Ausbaus einer Straße durch landwirtschaftliche Nutzflächen - …
Aufgrund der im Übrigen durchaus detaillierten Darlegungen der Klägerin sprach nichts für die Annahme, zusätzlich zu den ausdrücklich benannten werde es zu weiteren Bewirtschaftungserschwernissen kommen (vgl. zur Darlegungslast für betriebsspezifische Besonderheiten Urteil vom 22. September 2004 BVerwG 9 A 59.03 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 183 S. 181). - VGH Bayern, 16.07.2013 - 22 A 12.40073
Neufahrner Kurve darf gebaut werden
Ohne rechtzeitigen Hinweis eines Klägers auf das Vorhandensein überbreiter Arbeitsfahrzeuge in seinem landwirtschaftlichen Betrieb kann dieser Umstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2004 - 9 A 59.03 -). - VGH Hessen, 15.04.2008 - 2 C 2035/06
Planfeststellung für den Neubau einer Tank- und Rastanlage an einer …
Dies gilt auch im Hinblick auf ein von der Klägerin wegen einer möglichen Betriebseinstellung für erforderlich gehaltenes Entschädigungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 19 und 19 a FStrG a. F. Sofern der Klägerin durch das Eingreifen der Präklusionsregelung in dieser Hinsicht finanzielle Nachteile entstehen sollten, fällt dies nach der vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. getroffenen Abgrenzung der Risikosphären allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin selbst, da ein derartiger möglicher Nachteil mangels eines der Klägerin obliegenden Hinweises auch der beklagten Planfeststellungsbehörde bzw. der Anhörungsbehörde nicht bekannt sein konnte (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - 9 A 59.03 -, a. a. O.).
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BVerwG, 01.04.2004 - 9 A 59.03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
Anhörungsverfahren; Einwendungsausschluss; Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße
- Wolters Kluwer
Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichtet auf Planergänzung - Grundlagen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Erhebung von Einwendungen ausserhalb der Einwendungsfrist
Verfahrensgang
- BVerwG, 01.04.2004 - 9 A 59.03
- BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 59.03
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 10.09.2003 - 9 A 33.03
Nachträgliche Schutzauflagen nach Unanfechtbarkeit eines …
Soweit mit der Klage eine Ergänzung des nach dem Vorbringen der Klägerin nicht bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Mai 2000 begehrt wird, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 59.03 fortgeführt (§ 93 VwGO).