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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05   

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https://dejure.org/2007,6479
OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05 (https://dejure.org/2007,6479)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 9 A 72.05 (https://dejure.org/2007,6479)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 9 A 72.05 (https://dejure.org/2007,6479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen einer Straßenreinigungssatzung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Satzungsbekanntmachung; Frage der Reichweite der Winterwartungspflicht und Gebührenpflicht auf öffentlichen Straßen; Bestimmung des pflichtigen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; VwGO § ... 47; ; BbgStrG § 49 a Abs. 1; ; BbgStrG § 49 a Abs. 2; ; BbgStrG § 49 a Abs. 5; ; BbgStrG § 49 a Abs. 7; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 6 Abs. 1; ; KAG § 6 Abs. 4; ; BauGB § 131; ; BauGB § 133; ; BGB § 139; ; BekanntmV 2000 § 4 Abs. 1 Satz 4; ; BekanntmV 1994

  • stgb-brandenburg.de

    Gestaltung der Titelseite von Amtsblättern und zum Straßenreinigungsrecht

  • stgb-brandenburg.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzungsgebühren: Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung); Bekanntmachung der Satzung; Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite des Amtsblattes; Begriff der Erschließung im Straßenreinigungsrecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Bekanntmachung von Satzungen - Straßenreinigungsgebühren

  • loh.de (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 9 A 2355/00

    Straßenreinigungsgebühr bei landwirtschaftlichem Grundstück

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Die in Rede stehende Regelung sei in Ansehung der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68) in die Satzung aufgenommen worden, um unbillige Ergebnisse bei der Gebührenbelastung großer landwirtschaftlicher Grundstücke zu vermeiden.

    Einen solchen Sondervorteil als Rechtfertigung für eine Gebührenerhebung haben regelmäßig Eigentümer von Grundstücken, die - wie in § 4 der Satzung zutreffend festgelegt - rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt (vgl. entsprechend zum Erschließungsbegriff im StrReinG NRW OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).

    Rechtliche Bedenken weckt dagegen die Regelung des § 6 Abs. 5 der Satzung insoweit, als die in Satz 1 aufgezählten Grundstücke ("...Acker, Grünland, Gewässer, Brachland oder Unland...") eher dem Außenbereich zuzuordnen sind und demnach nicht erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sie einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung zugänglich und damit i.S.d. § 4 Abs. 2 der Satzung erschlossen sind (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die Grenzziehung nicht ausschließlich von einer quantitativen Betrachtung abhängig macht, sondern zudem berücksichtigt, welche Bedeutung die Vernachlässigung der Unterschiede für die Kostenverursachung bzw. den Umfang der Leistungsgewährung hat (vgl. zum Erfordernis einer qualitativen Betrachtung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. November 1991 - 9 L 20/90 -, NVwZ-RR 1992, 375).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Eine Abweichung von der in der Satzung selbst statuierten Sachgesetzlichkeit ist nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972 - 1 BvR 338/68 -, BVerfGE 34, 103; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 13.70, VII C 20.70 -, BVerwGE 39, 5).
  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 13.70

    Unterscheidung zwischen Steuern und Abgaben - Satzung über den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Eine Abweichung von der in der Satzung selbst statuierten Sachgesetzlichkeit ist nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972 - 1 BvR 338/68 -, BVerfGE 34, 103; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 13.70, VII C 20.70 -, BVerwGE 39, 5).
  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 20.70

    Unzulässige Begrenzung der Höhe eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Eine Abweichung von der in der Satzung selbst statuierten Sachgesetzlichkeit ist nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972 - 1 BvR 338/68 -, BVerfGE 34, 103; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 13.70, VII C 20.70 -, BVerwGE 39, 5).
  • OVG Berlin, 02.12.1998 - 1 B 79.94

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Die Anwendung eines Flächenmaßstabes kann es erforderlich machen, in Fällen unzumutbarer Härte Ausnahmen zuzulassen von der Pflicht, Straßenreinigungsentgelt entsprechend der Grundstücksfläche zu entrichten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 -, NVwZ-RR 2000, 463).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Danach muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren zu zahlen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 -, KStZ 1982, 69).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Es ist nämlich unerheblich, welche Kosten dem Einrichtungsträger durch den einzelnen Benutzungsfall entstehen, da die Bemessung der Gebühr - von den Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG abgesehen - nicht kosten-, sondern leistungsbezogen zu erfolgen hat (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1980 - 2 A 2018/80
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an das erschlossene Grundstück wird zugleich deutlich, dass Gebührentatbestand die Reinigung bzw. Winterwartung der das Grundstück des gebührenpflichtigen Eigentümers unmittelbar erschließenden ganzen Straße und nicht die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteilstücks ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE MüLü 35, 180).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.1982 - 2 A 1778/81
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
    Die räumlichen Grenzen der Verwirklichung des Gebührentatbestandes müssen nämlich nicht mit den räumlichen Grenzen der Kostenermittlung und der Festsetzung des Gebührensatzes übereinstimmen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, NVwZ 1983, 491).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1984 - 2 A 2289/83
  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 118.78

    Erhebung einheitlicher Kanalbenutzungsgebühren - Gemeinde - Entwässerungssysteme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 20.14

    Straßenanliegern kann durch gemeindliche Satzung die Pflicht auferlegt werden,

    Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführte Straße erschlossen wird, weil ihr Grundstück an die Straße angrenzt und zu Wohnzwecken genutzt wird (zum straßenreinigungsrechtlichen Begriff des Erschlossenseins vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Einer Finanzierung aus Deckungsmitteln der Gemeinde bedarf es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 9 A 72.05 , Rn. 41, juris zu einer entsprechenden Vorschrift mit Antragserfordernis, beschränkt auf die Winterdienstgebühr).

    Die letztgenannte Voraussetzung wird teilweise absolut aufgestellt ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 , Leitsatz 5, Rn. 40, juris; vgl. Christ/Oebbecke, a.a.O., D. Rn. 25).

    Teilweise werden sogar bei Zugrundelegung des Quadratwurzelmaßstabes generelle Ermäßigungsvorschriften für landwirtschaftliche Grundstücke vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 , Rn. 7, 41, juris; dort allerdings nur bezüglich der Gebühr für den Winterdienst, soweit die Fläche oberhalb von 1 ha liegt und nur auf Antrag).

    Das wiederum führt zu einer größeren Zahl an Verkehrsbewegungen und demgemäß zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der gereinigten Straße (Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; a.A. jedenfalls ab einer gewissen Grundstücksgröße OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O., Rn. 34, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18.1.2012 - 6 L 79/11, Rn. 11, juris: generell und nicht nur bei außenbereichstypischen Nutzungen geringere Nutzungsintensität).

    Die Vorschrift wurde wegen eines Antragserfordernisses als Billigkeitsvorschrift verstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O., Rn. 41, juris).

    Bezüglich der Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine Belastung der übrigen Benutzer mit dem Gebührenausfall mitunter auch im Straßenreinigungsgebührenrecht für möglich gehalten (so wohl VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 29, juris; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 , Rn. 41, juris; möglicherweise auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 , Rn. 142, juris; deutlicher Lohmann, HGZ 1999, 82, 85: ausgehend von der bei angenommen einzigen "Vorteilssäule" konsequent; Kohls, ZKF 1982, 104, 105).

    Im Einklang mit der Annahme, Flächenbegrenzungen könnten auch der Vorteilskonkretisierung für die betroffenen Grundstücke dienen, steht, dass die Berücksichtigung von Gebührenausfällen zum Nachteil der Gebührenpflichtigen bei einer Kappungsgrenze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke - sogar wenn sie als generelle Billigkeitsvorschrift verstanden wird - anerkannt wird ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 , Rn. 41, juris).

    Die einzufügende Erlassvorschrift könnte dann auf Fälle mit besonders niedrigem Reinigungsvorteil und bzw. oder mit besonders geringer Verschmutzungsverursachung abzielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O., Rn. 41, juris; VG Berlin, Urteil vom 27.6.2022 - 1 K 20.19, Rn. 31, juris).

    Auf die durch die Verschmutzung für die Straßenreinigungsanstalt verursachten Kosten (Kostenproportionalität) dürfte es dagegen jedenfalls in Niedersachsen nicht ankommen (vgl. auch: OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 464 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ; anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O., Rn. 41, juris: Kostenverursachung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 21.14

    Allgemeine Feststellungsklage; Straßenverkehrsrecht; Fußgänger; Gehwege;

    Ein im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossenes Grundstück (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG) liegt regelmäßig vor, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hat und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage möglichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks vorteilhaft auswirkt (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.).

    Hierzu gehört eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.), mit der Folge, dass die satzungsmäßige Einbeziehung der westlichen, im Außenbereich liegenden Grundstücke in die Reinigungspflicht für den Gi...steig unzulässig ist.

  • VG Cottbus, 24.05.2018 - 1 K 839/14

    Kommunalaufsichtsrecht

    In § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 BbgStrG kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass bestimmte Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung bzw. Winterwartung haben und daher zu Gebühren herangezogen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - juris, Rn. 31).

    Die Regelung des § 49a Abs. 6 S. 2 BbgStrG, nach der das Gesamtgebührenaufkommen 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf, trägt der eine vollständige Abwälzung der Straßenreinigungskosten auf die Grundstückseigentümer als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ansehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur Urt. v. 7. April 1989 - 8 C 90/87 - juris, m.w.N) Rechnung und bringt zugleich zum Ausdruck, dass es sich bei der Straßenreinigung nach der gesetzgeberischen Wertung um eine Einrichtung handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KAG dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2017 - OVG 9 N 196.13 - juris, Rn. 9; dies schon andeutend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 32; ausführlich hierzu: VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a.a.O., S. 6 f.).

    Einerseits wird in dieser Konstellation vertreten, dass die Eigentümer aller Grundstücke, die durch in der Straßenreinigungssatzung genannte Straßen erschlossen sind, auch zu Gebühren herangezogen werden können, wenn der Satzungsgeber in der Straßenreinigungssatzung von der Möglichkeit des § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG Gebrauch gemacht hat (vgl. Düwel, in: Becker, Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Stand: Januar 2017, § 6, Rn. 1120; dies für die Gebührenpflicht von Eigentümern bebauter Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslage voraussetzend: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. November 2007 - 9 A 72.05 - juris, Rn. 35).

    Hingegen dürfte der Gebührenmaßstab in § 2 Abs. 1 (Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche) nicht zu beanstanden sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 33).

  • VG Cottbus, 28.04.2022 - 6 K 26/19
    in juris; Beschl. vom 19.4.2013 - 9 N 113.13 -, S. 3 des E. A.; Urt. vom 10.10.2007 - 9 A 72.05 -, juris; Beschl. vom 19.3.2007 - 1 S 131.06 -, S. 5 des E. A.; dem folgend etwa VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O., Rn. 18) gilt im Straßenreinigungsgebührenrecht ein besonderer Erschließungsbegriff.

    Ein Vorteil in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine - vorhandene oder zu schaffende - Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche), nicht notwendig bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 23.7.2019 - 9 N 60.16 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschl. vom 17.6.2019 - 9 N 81.16 -, juris, Rn. 7; Beschl. vom 1.11.2017, a. a. O.; Beschl. vom 20.7.2017 - 9 N 196.13 -, juris, Rn. 9; Beschl. vom 16.12.2016 - 9 B 1.15 -, juris; Urt. vom 2.2.2016 - 9 A 15.13 -, juris, Rn. 80 ff.; Beschl. vom 26.8.2015 - 9 S 36.15 -, S. 3 des E. A., BeckRS 2016, 43113; Urt. vom 15.10.2014, a. a. O.; Beschl. vom 19.4.2013, a. a. O.; Urt. vom 10.10.2007, a. a. O.; Beschl. vom 19.3.2007, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 28.4.2016 - 3 K 592/13 -, juris, Rn. 42 ff.).

    Die beschriebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig schon - wenn auch nicht ausschließlich in einem solchen Fall - durch das Angrenzen des Grundstücks an die öffentliche Straße gegeben, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs mit sich bringt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 15.10.2014, a. a. O.; Urt. vom 10.10.2007, a. a. O.; Beschl. vom 19.3.2007 - 1 S 131.06 -, S. 5 des E. A.; sowie bereits OVG Bbg, Beschl. vom 1.3.2005 - 2 B 314/04 -, S. 4 des E. A.; ferner VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O.; Urt. vom 27.6.2006 - 6 K 669/03 -, S. 7 des E. A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 9 A 15.13

    Ordnungsgemäße Pflicht zur Straßenreinigung; Polizeiliche Reinigung; Abgrenzung

    Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, ihr Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maß wirtschaftlich zu nutzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 - juris Rn. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 1 A 1.07

    Ausfertigung von Anlagen; vom Satzungsbeschluss abweichende Ausfertigung; Bildung

    Das Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 5. Dezember 2006 genügt den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 - BekanntmV - insbesondere verstößt der Abdruck eines durch die BekanntmV nicht geforderten Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - zit. n. juris, Rn. 29) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Aus der Eigenart der in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Wahl zwischen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben für Vorzugslasten folgt, dass sich je nach dem ausgewählten Maßstab für dasselbe Grundstück ein unterschiedlich hoher Heranziehungsbetrag ergeben kann, z.B. bei Straßenreinigungsgebühren ja nach Lage und Zuschnitt des Grundstücks beim Wechsel vom Quadratwurzelmaßstab zum ebenfalls zulässigen Frontmetermaßstab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33 und Urteil vom 28. Januar 2009 - OVG 9 A 1.07 - juris Rn. 35; zum nach Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklichen Unterschied der Höhe von Straßenreinigungsgebühren für gleich große Grundstücke nach dem Frontmetermaßstab vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.04.2016 - 3 K 592/13

    Straßenreinigungsgebühren

    Nach dieser Rechtsprechung der Brandenburgischen Verwaltungsgerichte sind "erschlossen" im Sinne des Brandenburgischen Straßenreinigungsrecht nur Grundstücke, die über eine vorhandene oder zu schaffende Zugangsmöglichkeit zu der zu reinigenden Straße verfügen, wenn sich bei ihnen die Straßenreinigung oder Winterwartung auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft auswirken (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 9 A 72.05 -, juris Rn. 31 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. Februar 2016 - OVG 9 A 15.13 -, juris Rn. 81; ähnlich: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. September 2013 - VG 8 K 771/12 -, Seite 4 des Urteilsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 22. August 2013 - VG 6 K 758/12 -, juris Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 9. Juni 2015 - VG 11 K 2608/14 -, Seite 14 des Urteilsabdrucks).

    Grundstücken, die - wie die vorliegend veranlagte 5, 3 ha große Fläche der Klägerin - im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur als "Acker, Grünland, Brachland oder Unland" und nicht in einer für die geschlossene Ortslage typischen Art und Weise genutzt werden können , erwächst ein solcher, die Gebührenerhebung rechtfertigender Vorteil nicht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, Rn. 42; ebenso zum Nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 46; ebenso im Land Berlin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Ausnahme von der Gebührenpflicht: § 7 Abs. 5 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes).

  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 6 K 758/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 - 9 A 72.05 -, veröff. in juris; Beschluss vom 19. März 2007 - 1 S 131.06 -, S. 5 des E.A), der sich die Kammer anschließt, gilt im Straßenreinigungsgebührenrecht ein besonderer Erschließungsbegriff.

    Diese Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist regelmäßig schon durch das Angrenzen des Grundstücks an die öffentliche Straße gegeben, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs mit sich bringt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.; Beschluss vom 19. März 2007 - 1 S 131.06 -, S. 5 des E.A.; sowie bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 B 314/04 -, S. 4 des E.A.; ferner VG Cottbus, Urteil vom 27. Juni 2006 - 6 K 669/03 -, S. 7 des E.A.; zur Rechtslage in NW nunmehr OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - NWVBl. 1990, 163 unter Aufgabe seiner früheren, o.g. Rechtsprechung; Urteil vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, BeckRS 2008, 39486; Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 - S. 6 des E.A.; Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 - S. 2 des E.A.; Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - S. 17 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 - KStZ 1992, 232; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68; Wichmann, a.a.O., Rn. 166, 331 ff.).

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 1129/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2019 - 9 N 81.16

    Anforderungen an das Vorliegen einer straßenreinigungsrechtlichen Erschließung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2015 - 12 S 2.15

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; kommunalaufsichtliche Beanstandung;

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2017 - 9 N 10.15

    Sinn und Zweck der Straßenreinigung; Erschlossensein eines Grundstücks;

  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12

    Straßenreinigungsgebühren

  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Fäkalienentsorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 9 B 1.15

    Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 6 K 853/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.01.2012 - 6 L 79/11

    Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - 9 N 196.13

    Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die

  • VG Cottbus, 24.10.2019 - 6 K 1847/16

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Halle, 07.11.2016 - 4 A 139/16

    Kommunalrecht: Straßenreinigungsgebühr für landwirtschaftlich genutztes

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2009 - 1 L 131/08

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Winterdienstkosten

  • VG Schleswig, 05.07.2023 - 4 A 128/19

    Straßenreinigungsgebühren bei Straße in geschlossener Ortslage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2015 - 9 S 36.16

    Eilverfahren, Straßenreinigungsgebühr, Straßenreinigungsgebührenrechtlicher

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