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   BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07   

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BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07 (https://dejure.org/2009,1761)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 (https://dejure.org/2009,1761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    FFH-RL Art. 6, Art. 12 Abs. 1; BNatSchG § ... 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, §§ 19, 22 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 3; FStrG § 17; LG NRW §§ 3b, 16 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, §§ 48c, 48d, 69 Abs. 1
    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; Schutzzweck; Landschaftsplan; Lebensraumtyp; Eichen-Hainbuchenwald; Flächenverlust; Einwendungsausschluss; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    FFH-RL Art. 6, Art. 12 Abs. 1
    Abweichungsprüfung; Abweichungsprüfung; Abwägung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Artenschutz; Autobahn; Bechsteinfledermaus; Bedarfsfeststellung; Befreiung; Braunkohle; Braunkohlegewinnung; Eichen-Hainbuchenwald; Einhausung; Einwendungsausschluss; Energieversorgung; ...

  • Wolters Kluwer

    Maßstäbe i.R.e. FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der generellen Ausweisung eines Naturschutzgebiets bzw. der Ermittlung und Bewertung von Feinstaubimmissionen und Lärmimmissionen; Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung i.R.e. Planfeststellung für den Bau ...

  • Judicialis

    FFH-RL Art. 6; ; FFH-RL Art. 12 Abs. 1; ; BNatSchG § ... 10 Abs. 1; ; BNatSchG § 11 Satz 1; ; BNatSchG § 19; ; BNatSchG § 22 Abs. 1; ; BNatSchG § 33 Abs. 2; ; BNatSchG § 33 Abs. 3; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 60 Abs. 2; ; BNatSchG § 61 Abs. 3; ; FStrG § 17; ; LG NRW § 3b; ; LG NRW § 16 Abs. 2; ; LG NRW § 16 Abs. 4; ; LG NRW § 34 Abs. 1; ; LG NRW § 48c; ; LG NRW § 48d; ; LG NRW § 69 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegerecht, Recht des Verkehrswesens, Naturschutzrecht, Europarecht: Maßstäbe i.R.e. FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der generellen Ausweisung eines Naturschutzgebiets bzw. der Ermittlung und Bewertung von Feinstaubimmissionen und Lärmimmissionen; Notwendigkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen und Düren abgewiesen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.5.2009)

    Autobahn A 4 macht Platz für Braunkohletagebau // Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen Verlegung ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1296
  • DVBl 2009, 1323
  • DÖV 2009, 918
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebensraumtyps handelt (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. Rn. 77 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 78).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen vorhabensbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie dann keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben, wofür die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 124 ff.).

    Das dem Vorhaben aufgrund dessen zukommende Gewicht wird nicht durch Änderungen gegenüber der Prognosebasis relativiert, die der gesetzlichen Bedarfsplanung zugrunde lag (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 159).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies dann nicht der Fall, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154; Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - NVwZ 2008 S. 1115 ).

    Die Planfeststellungsbehörde darf sich also weder bei der zu fordernden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets noch bei dem erforderlichen Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens noch bei der Festlegung der gemäß § 48d Abs. 7 LG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen darauf beschränken, pauschal eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu unterstellen, sondern sie muss im Einzelnen angeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie Beeinträchtigungen als gegeben bzw. möglich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 162).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist durch solche Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 199).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 201 f.).

    Da Kohärenzsicherungsmaßnahmen gezielt plan- bzw. projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, durch die gemäß § 48c Abs. 2 Satz 3 LG im Rahmen des Gebietsmanagements sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Habitatrichtlinie entsprochen wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 203).

    Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. eine Befreiung zu erteilen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 215).

    Ein Verstoß gegen das dort normierte Tötungsverbot durch die Zulassung eines Straßenbauvorhabens setzt vielmehr nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 90 f.).

    Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind.

    Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht auch diese Tatbestandseinschränkung in Einklang, weil der entsprechende Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nur Störungen der "Art" im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Diese Einwendungen waren - ausgehend von den damals ausgelegten Unterlagen mit genauen Angaben zu Lage und Ausgestaltung der zugunsten der Fledermäuse vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - nicht ausreichend substantiiert, um dem Kläger konkreten Vortrag offenzuhalten, dass und in welchem Umfang das geplante Schutzkonzept mangelhaft oder ergänzungsbedürftig sei (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 49 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen das dort normierte Tötungsverbot durch die Zulassung eines Straßenbauvorhabens setzt vielmehr nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 90 f.).

    Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 65 f.).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 87).

    Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht auch diese Tatbestandseinschränkung in Einklang, weil der entsprechende Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nur Störungen der "Art" im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebensraumtyps handelt (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. Rn. 77 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 78).

    Abgesehen davon verleiht die gesetzliche Bedarfsfeststellung, die einen sechsstreifigen Ausbau der Autobahn vorsieht, dem Vorhaben besonderen Stellenwert (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. Rn. 135).

    Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 143).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Dass diese - was hier rechtlich allein zu beanstanden wäre - zu Lasten des FFH-Gebietsschutzes nicht in einer der Materie angemessenen und methodisch fachgerechten Weise erarbeitet worden ist (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 , vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 ), ist nicht schlüssig dargetan.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Die Möglichkeit, solchen Vortrag im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wurde dem Kläger jedoch dadurch eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlagen durch die Ausarbeitung vom August 2007 zu den "Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse" nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Kläger, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. dazu Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 16).
  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies dann nicht der Fall, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154; Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - NVwZ 2008 S. 1115 ).
  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolge rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 BNatSchG; dazu Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 S. 6 f.).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Dass diese - was hier rechtlich allein zu beanstanden wäre - zu Lasten des FFH-Gebietsschutzes nicht in einer der Materie angemessenen und methodisch fachgerechten Weise erarbeitet worden ist (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 , vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 ), ist nicht schlüssig dargetan.
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Eine Alternativlösung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich der mit dem Vorhaben zulässigerweise verfolgte Zweck trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
    Die Möglichkeit, solchen Vortrag im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wurde dem Kläger jedoch dadurch eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlagen durch die Ausarbeitung vom August 2007 zu den "Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse" nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Kläger, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. dazu Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 16).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    S. 41, erarbeiteten Kriterien herangezogen werden können, vgl. näher BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 125, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 49.

    vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 70.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Was hierbei als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, ist in erster Linie eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der betroffenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 A 73/07 - juris Rn. 91).

    Mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL und Art. 5 Buchst. b V-RL steht diese Auslegung ebenfalls in Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 69; U.v. 13.5.2009 - 9 A 73/07 - juris Rn. 91; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 68ff.).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).

    Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).

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