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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05 (https://dejure.org/2007,7820)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 9 A 77.05 (https://dejure.org/2007,7820)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 9 A 77.05 (https://dejure.org/2007,7820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle gegen eine Gebührensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung eines Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; Benachteiligung von Verbrauchern durch die Festlegung gespaltener Verbrauchsgebührensätze; Differenzierung nach ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; VwGO § 47; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 6 Abs. 1; ; KAG § 6 Abs. 2 Satz 5; ; KAG § 6 Abs. 4; ; KAG § 8; ; BGB § 139

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 566
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2, 5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1.12.2005 - OVG 9 A 3.05-).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 - juris) ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf.

    Es muss daher in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Verbrauchsgebühren einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme hinreichend Rechnung getragen werden, nicht zuletzt auch, um verfassungskonform einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuschließen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Dem Erfordernis des § 6 Abs. 4 KAG einer noch leistungsorientierten Gebührengestaltung ist vielmehr durch die Gestaltung des (Grund-)Gebührenmaßstabes Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Der Maßstab wird dann gleichsam zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob der Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG noch genügt ist (vgl. zu allem auch das Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    In diesem gesetzlichen Rahmen eröffnet § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG die Möglichkeit, nach Ermessen Beiträge zu erheben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris).

    Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung des Eigenkapitals) in die Berechnung der Benutzungsgebühr eingestellt werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.).

    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).

    Im Streitfall hat der Antragsgegner dem Verbot der Doppelbelastung im Ansatz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch entsprochen, dass er für solche Nutzer, die schon über Beiträge zum Ersatz des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes beigetragen haben, in § 4 SGS einen ermäßigten Gebührensatz vorgesehen hat (vgl. zum gespaltenen Gebührensatz OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).

    Der Antragsteller übersieht zudem, dass sich das von ihm in Abrede gestellte Erfordernis einer differenzierten Gebührenerhebung im vorliegenden Fall auch bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems unter dem Blickwinkel des landesrechtlichen Gebotes der Abgabengerechtigkeit und des Gleichheitssatzes ergeben könnte, soweit die durch eine undifferenzierte Gebührenerhebung hervorgerufene Ungleichbehandlung zwischen den nicht beitragsbelasteten Nutzern einerseits und den beitragsbelasteten Nutzern andererseits eine nicht mehr durch die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit zu rechtfertigende Quantitätsgrenze überschreiten würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O; Urteil vom 16. September 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).

    Der Antragsteller übersieht zudem, dass sich das von ihm in Abrede gestellte Erfordernis einer differenzierten Gebührenerhebung im vorliegenden Fall auch bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems unter dem Blickwinkel des landesrechtlichen Gebotes der Abgabengerechtigkeit und des Gleichheitssatzes ergeben könnte, soweit die durch eine undifferenzierte Gebührenerhebung hervorgerufene Ungleichbehandlung zwischen den nicht beitragsbelasteten Nutzern einerseits und den beitragsbelasteten Nutzern andererseits eine nicht mehr durch die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit zu rechtfertigende Quantitätsgrenze überschreiten würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O; Urteil vom 16. September 1981, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Der vorliegende Fehler stellt - ungeachtet einer etwaigen Erheblichkeit der Kostenüberschreitung - im Hinblick darauf, dass er sachlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist und deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann, auch eine gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die als solche zur Nichtigkeit der Regelung des Satzes für die ermäßigte Verbrauchsgebühr nach § 4 SGS führt (vgl. zur erheblichen oder gröblichen Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1989 - 2 A 2920/84
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1980 - 2 A 1653/79
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW OVG NW, Urteile vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Die Teilbarkeit von Vorschriften einer Abgabensatzung nach dem KAG richtet sich landesrechtlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegender bzw. einschlägiger spezieller Regelungen - nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach der gültige Teil einer Satzung bzw. Satzungsbestimmung wirksam bleibt, sofern er auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und darüber hinaus feststeht, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 14.05 - juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 - NVwZ 1997, 896).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05

    Heranziehung des Eigentümers eines Waldgrundstücks zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Die Teilbarkeit von Vorschriften einer Abgabensatzung nach dem KAG richtet sich landesrechtlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegender bzw. einschlägiger spezieller Regelungen - nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach der gültige Teil einer Satzung bzw. Satzungsbestimmung wirksam bleibt, sofern er auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und darüber hinaus feststeht, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 14.05 - juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 - NVwZ 1997, 896).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
    Der in § 2 Abs. 1 und 2 SGS enthaltene Maßstab für die Grundgebühr, der sich in Form einer Gebührenstaffelung auf die Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers bezieht, ist im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung grundsätzlich zulässig (vgl. Düwel in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, Stand März 2007, § 6 Rn. 1005, mit Rechtsprechungsnachweisen; nach dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - ist ein solcher Maßstab jedenfalls "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab").
  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht die Deckung des Herstellungsaufwands, für den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, über Benutzungsgebühren ebenso wie in Fällen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang (vgl. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 âEURŒ- 9 A 5.17 - juris Rn. 43).

    Machen die Einrichtungsträger von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG BB Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG BB Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

    Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

    Zwar kann der Einrichtungsträger sein Finanzierungssystem grundsätzlich jederzeit umgestalten und durch eine Änderung seines Satzungsrechts von einer Beitrags- oder Mischfinanzierung zu einer reinen oder stärkeren Gebührenfinanzierung übergehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 âEURŒ- 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 und vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 - juris Rn. 30).

    Die Möglichkeit, von einer reinen Beitragsfinanzierung oder einer Mischfinanzierung zu einer stärkeren oder reinen Gebührenfinanzierung überzugehen, schließt die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des geltenden Rechts jedoch entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 âEURŒ- 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 zur echten Festsetzungsverjährung) und der Ansicht des Antragsgegners nicht aus.

    Vielmehr wird das Ermessen des Einrichtungsträgers, sein Finanzierungssystem zu ändern, auch nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) durch höherrangiges Recht beschränkt.

    Dabei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -âEURŒ juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -âEURŒ LKV 2008, 377 ).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bei der Umstellung des Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung als Abzugskapital nur die tatsächlich entrichteten Beiträge berücksichtigt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

    Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG BB zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung von Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2016 normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2016 normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32;OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird(vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2016 normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32;OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird(vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür nach der Rechtsauffassung des OVG Berlin - Brandenburg (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt.

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Bei dem vorliegend in § 3 Abs. 2 TGS festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 32).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

    Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 28 f.).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu bereits Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Insbesondere kann der Beklagte nicht von vornherein auf die - ihm offen stehende - Möglichkeit verwiesen werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen (dazu Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -).
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Insbesondere kann der Beklagte nicht von vornherein auf die - ihm offen stehende - Möglichkeit verwiesen werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen (dazu Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -).
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2014 II normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2022 - 9 A 2.17

    Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Beitragszahler -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 9 S 20.16

    Umstellung des Finanzierungssystems; "gespaltene" Gebührensätze

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19

    Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Trink- und/oder Schmutzwasser

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2020 - 5 K 2299/18
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 9 A 6.17

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwassergebührensatzung; gespaltene Gebührensätze;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 6 K 1122/17
  • VG Cottbus, 09.08.2021 - 6 K 2409/16
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

  • VG Halle, 30.04.2013 - 4 A 111/12

    Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab

  • VG Cottbus, 21.04.2021 - 6 K 1296/17
  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 880/16

    Rechtsmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entwässerungsgebühren zuzüglich

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beschwerde; Antrag auf Anordnung der

  • OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 2 U 78/19

    Umfang des Schadensersatzes aus Amtshaftung wegen des Erlasses rechtswidriger

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 9 N 48.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - 4 L 154/13

    Grundgebühr bei der zentralen Abwasserentsorgung

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • BVerwG, 01.12.2020 - 9 BN 6.19

    Prüfung des Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13

    Kombination von Grundgebühr und Zählermaßstab bei Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Frankfurt/Oder, 04.12.2019 - 5 K 952/18
  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
  • VG Potsdam, 21.06.2021 - 8 K 2002/15
  • VG Koblenz, 30.08.2010 - 3 K 136/10

    Kommunalabgaben; Wahlfreiheit des Einrichtungsträgers zwischen Beiträgen und

  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 283/09

    Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
  • VG Cottbus, 18.02.2010 - 6 L 152/08

    Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

  • VG Berlin, 15.04.2010 - 6 L 283.09
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