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   BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17   

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BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17 (https://dejure.org/2018,38954)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 (https://dejure.org/2018,38954)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 (https://dejure.org/2018,38954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    UmwRG § 4 Abs. 1a und 1b, § ... 6 Satz 1 und 3; VwGO § 58, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 94; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2, § 76 Abs. 2; FFH-RL Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; VRL Art. 5 Abs. 1; WRRL Art. 4 Abs. 1; BNatSchG § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 2; WHG § 27 Abs. 1 und 2; OGewV § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10; GrwV § 4 Abs. 2 Nr. 2, §§ 5, 7 Abs. 2 Nr. 2; FStrG § 17e Abs. 5
    Abschneidekriterium; Abschnitt; Abschnittsbildung; Absetzbecken; Abwägungsparameter; Amphibienleiteinrichtung; Arbeitshilfe; Aussetzung; Auswirkungsprognose; Belehrungspflicht; Bestandserfassung; Beweisantrag; Beweismittel; Bewirtschaftungsziel; Brutplatz; CIS-Document; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 6 Abs 1 S 1 UmwRG, § 6 Abs 1 S 2 UmwRG, § 6 Abs 1 S 3 UmwRG
    Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg

  • rewis.io

    Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest

  • heise.de (Pressebericht, 27.11.2018)

    A20-Plan rechtswidrig

  • zeit.de (Pressebericht, 27.11.2018)

    Autobahn: A-20-Planung war rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Weiterbau der A20 gestoppt

Papierfundstellen

  • BVerwGE 163, 380
  • NVwZ 2019, 1202
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Diese Unterlagen gehören zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des gemäß § 74 Abs. 2 UVPG übergangsweise noch anwendbaren § 6 Abs. 1 UVPG in der Fassung vom 4. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F., die gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a.F. ausgelegt werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 32).

    Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34).

    Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine (weitere) Änderung des Fachbeitrags und des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 37).

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99).

    Vielmehr ist wegen der Einmaligkeit der Fledermausdichte im Umfeld der "Segeberger Kalkberghöhlen" eine andere Betrachtung geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 137).

    Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141).

    Der Senat hat - jeweils auf der Grundlage sachverständiger Erläuterungen - vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und Kollisionsschutzwände in mehreren Entscheidungen als grundsätzlich geeignete Vorkehrungen angesehen, um im Verbund mit weiteren Maßnahmen eine signifikante Erhöhung des kollisionsbedingten Individuenverlusts zu vermeiden (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 144 ff. m.w.N.).

    Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist bei Kenntnislücken der Analogieschluss eine gängige und unbedenkliche Methode, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards Kenntnislücken überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 115).

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) geht der Senat davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist.

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    Der Senat legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) zur Reichweite der behördlichen Dokumentationspflicht bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (Vorlagefrage 2) gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

    Der Senat überträgt diese Vorgaben jedenfalls im Grundsatz auf die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots (s. dazu näher BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 33 f.).

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften oder deshalb bestehen, weil keine solche Prüfung durchgeführt worden ist, können aber regelmäßig und so auch hier nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 71, zuletzt Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 33).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Wenn die in einem Bewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 m.w.N.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche Bedeutung zu, weil gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV lediglich unterstützend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    "Zustand" ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Begriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 482 ff.).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers).

    Die anderen mit Planungsrecht befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 466, vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 58, 62 und 67).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41).

    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 und 60, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 87 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27 LuftVO Nr. 8 Rn. 33).

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften oder deshalb bestehen, weil keine solche Prüfung durchgeführt worden ist, können aber regelmäßig und so auch hier nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 71, zuletzt Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 33).

    Eine auf das weitere Umfeld der Höhlen bezogene Untersuchung von Flugrouten fordert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass die Fernwanderungen der Fledermäuse bis Dänemark nachvollzogen werden und insoweit "Forschungsaufträge" für die Erstellung einer Verträglichkeitsprüfung vergeben werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 66).

    Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist bei Kenntnislücken der Analogieschluss eine gängige und unbedenkliche Methode, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards Kenntnislücken überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 115).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 (C-293/17) ergibt sich nicht, dass diese Kriterien mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar sind.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:882] - zum niederländischen "Verrechnungsmodell" bei der Stickstoffprüfung in Natura 2000-Gebieten ergibt sich nicht, dass das Abschneidekriterium von 0, 3 kg/ha*a mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar ist.

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie einer solchen Regelung nicht entgegensteht, soweit sich die zuständigen Behörden Gewissheit verschafft haben, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keines der erlaubten Projekte schädliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet hat (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 a.a.O. Rn. 104, 112).

    Obwohl die Generalanwältin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Critical Loads Bezug genommen und erwogen hatte, es könnte notwendig sein, bis zum Abbau vorhandener Stickstoffvorräte weniger zusätzliche Stickstoffablagerungen zuzulassen als in den Critical Loads vorgesehen (Schlussanträge vom 25. Juli 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:622] - Rn. 62 f.), ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hierauf nicht zurückgekommen.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - ist geklärt, dass dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt.

    Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50).

    Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34).

    Im Übrigen findet die gegenteilige Auffassung der Kläger im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - keine Stütze.

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Die vorbeschriebene Bewertung der Stickstoffbelastung mit Hilfe von Critical Loads und eines Abschneidekriteriums in Höhe von 0, 3 kg/ha*a Stickstoff entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 34 ff.) und kann auch vorliegend zugrunde gelegt werden.

    Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der sich selbst als Fachkonvention begreift (Balla et al., "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope", Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Bd. 1099, November 2013 - FE-Bericht Stickstoff -) und in dem hier relevanten Zusammenhang auch in späteren Entwurfsfassungen nicht mehr geändert worden ist, nach wie vor die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt (s. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 37, a.A. OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK - ZUR 2016, 613 , das - allerdings für einen Fall der kumulativen Belastung - von einem projektbezogenen Abschneidekriterium von 0, 05 kg/ha*a ausgeht).

    § 34 BNatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen Stickstoffeintrag eines Vorhabens und Beeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 45).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141).

    aa) Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Erforderlich und ausreichend ist im Artenschutzrecht eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 57 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 Rn. 99; Kautz, in: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Stand Dezember 2016, § 44 BNatSchG Rn. 48).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 3 (Ortsumfahrung Bad Segeberg) wurde durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 u.a. - (BVerwGE 148, 373) unter anderem auf Antrag der jetzigen Kläger für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Angesichts der herausragenden Bedeutung der Kalkberghöhlen als größtem Fledermausvorkommen Deutschlands (s. bereits BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 41 sowie nunmehr Entwurf des Managementplans, S. 5) mit rund 30 000 überwinternden Individuen ist nach Auffassung des Senats auch die fachliche Einschätzung des Beklagten, in einer Entfernung von 7, 5 km westlich der Höhle seien keine bedeutenden für den An- und Abflug zum Winterquartier genutzten Flugstraßen mehr anzunehmen, ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht plausibel.

    Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung und/oder andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 150).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 und 60, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 87 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27 LuftVO Nr. 8 Rn. 33).

    Weder dem Wortlaut der nationalen Norm noch des Art. 5 Buchst. b VRL bzw. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL lassen sich Anhaltspunkte für eine dies von vornherein ausschließende Auslegung des Störungsverbots entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 zum Verbot des Fangens geschützter Arten).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14

    Beschädigung von Fortpflanzungsstätten; Brutkolonie; Erhaltungszustand einer Art;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke -

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

  • BVerwG, 31.03.1995 - 4 A 1.93

    Planfeststellung - Rechtsmittelbelehrung - Vertretungszwang - Anwaltszwang -

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Soweit der Kläger sich auf kritische Äußerungen der Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union in ihrem Schlussantrag in den Verfahren C-293/17 und C-294/17 zur Bagatellschwelle beruft, hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit sowie mit dem nachgehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:882] - bereits auseinandergesetzt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 79 bis 82 und vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 40 f.).

    Es handelt sich - wie dargelegt - um ein Gesamtkonzept, das jedenfalls grundsätzlich im Zusammenwirken der verschiedenen Maßnahmen geeignet sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 144 ff. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 108 ff. ).

    Ohne eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen bewusst in Kauf genommen wird (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 ff., 101).

    Bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 13; Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 27).

    Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert aber, dass die Planfeststellung der strengeren Neuregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 37).

    Diese Untersuchung geht im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines allgemeinen ifs-Gutachtens zur immissionsorientierten Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen von 2018 ausdrücklich davon aus, dass die bislang übliche Planung der Straßenentwässerung nach den RAS-Ew eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 OGewV nicht ausschließen kann (vgl. S. 1; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 36).

    Anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Oberflächengewässerverordnung mit Entwässerungsanlagen nach den RAS-Ew nicht eingehalten werden können (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 35 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Verschlechterungsverbot für kleine Gewässer, die keinen eigenen Oberflächenwasserkörper bilden und auch nicht mit anderen Gewässern zu einem Oberflächenwasserkörper zusammengefasst worden sind, aber auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper, mit dem sie verbunden sind, die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 105 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 44).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50).

    Bei der insoweit nachzuholenden Prüfung dürfte es sich unter den hier vorliegenden Umständen um eine nach Art, Umfang und Ermittlungstiefe neue, über die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren wesentlich hinausgehende Prüfung handeln, sodass gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG n.F.) eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 54; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Übrigen nur messbare Erhöhungen der Schadstoffkonzentration zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers führen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 533 und vom 27. November 2018 a.a.O. Rn. 50; ebenso die LAWA-Handlungsempfehlung "Verschlechterungsverbot", 2017, S. 13; zu den Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen vgl. Anlage 9 Nr. 1.3 und 1.4 OGewV).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14).

    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 33 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84).

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Deren Anwendung ist grundsätzlich sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 103 f.).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Gegenteiliges hat auch der Senat in seinem Urteil zur A 20 bei Bad Segeberg (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 105) nicht gefordert.

    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 63).

    Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögliche Riffvorkommen der Erfassungsstufe 3 an genauer bezeichneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde nachgehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 118).

    Durch die nachträgliche Anordnung des Einbaus von Retentionsbodenfilteranlagen, die Beigeladene und Beklagter bereits schriftlich angekündigt haben (vgl. Schriftsätze vom 4. und vom 7. September 2020), kann die Konzentration des in das Gewässer gelangenden Stoffs Benzo(a)pyren (Anlage 8 Tabelle 2 zur OGewV) verringert werden (s. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; Urteil des Senats vom 28.08.2018 - 7 KS 108/16 -, juris).

    Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris).

    Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, m. w. N.).

    Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass es nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris).

    § 34 BNatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen Stickstoffeintrag eines Vorhabens und Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, m. w. N.; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 63 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nach der Entscheidung des EuGH davon aus, dass das Abschneidekriterium einer Zusatzbelastung von 0, 3 kg N/ha*a die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2019 - 7 C 27.17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris).

    Für eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots ist regelmäßig eine Ermittlung des Ist-Zustands des zu bewertenden Gewässers erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris).

    Wenn etwa die in einem Bewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris).

    Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2019 haben die Kläger - ohne weitere Ausführungen zu machen - angemerkt, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2018 (Az. 9 A 8.17 und 9 A 10.17, juris) zur Chloridbelastung aus Tausalzeinträgen auch für das hiesige Verfahren relevant sein könnten.

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Urteil vom 27. November 2018 (Az. 9 A 8.17, juris), sowie das von der Beklagten - in einem anderen Verfahren - beauftragte Gutachten "Immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen" der AN.

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