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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19   

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BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • doev.de PDF

    Planfeststellung für eine Bundesautobahn; Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Klagebefugnis eines Anliegers im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung; Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), so ist der Änderungsbeschluss grundsätzlich nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20; Beschlüsse vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12).

    a) Zutreffend ist, dass einem durch eine Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, der gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mangels damaliger rechtlicher Betroffenheit nicht vorgehen konnte, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zugestanden wird, Einwendungen nicht nur gegen die Planergänzung, sondern gegen die Planung insgesamt vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, 30; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 140).

    Sie nehmen dabei Bezug auf Überlegungen in der Rechtsprechung, wonach es in besonderen Fallgestaltungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein kann, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen, wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.).

    Ein nachgelassener Schriftsatz erfordert dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihm wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1986 - 5 S 2114/86

    Fehlerhafter Planfeststellungsbeschluß bei Straßenneubau

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1980 - 5 S 1004/80

    Straßenbau-Planfeststellungsbeschluß: Klagebefugte Grundstückseigentümer;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

    Dabei geht es um eine fremdnützige Enteignung, denn der jeweilige Grundstückseigentümer muss - wenn auch nicht als einzelner Betroffener, sondern in einer Solidargemeinschaft mit anderen - den Zugriff auf sein Grundstück zur Verwirklichung eines Vorhabens dulden, das nicht in seinem oder dem Interesse der Solidargemeinschaft liegt (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ).

  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 19).

    Der Zugriff auch auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss jedenfalls - gemessen an den Zielen der Flurbereinigung - verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 27).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 4.16

    Bindungswirkung; Einleitungsbeschluss; Enteignung aus besonderem Anlass;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 5 S 1271/90

    Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Diese könnten vielmehr ihre Belange noch während des Planfeststellungsverfahrens einbringen (vgl. zur Problematik des Rechtsschutzes bei gestuften Verfahren etwa BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 192 ff.).

    Denn Enteignungsbetroffene können grundsätzlich verlangen, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, wobei eine individuelle Prüfung in Bezug auf den einzelnen Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190).

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Mit Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - (BVerwGE 149, 289) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage zweier Umweltvereinigungen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 als unbegründet ab.

    Im Laufe des Klageverfahrens 9 A 25.12 wurden die planfestgestellten Unterlagen mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 ergänzt.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90

    Verfassungskonforme Auslegung der in WasG BY Art 87 Abs 2 enthaltenen

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

  • VGH Hessen, 09.11.2017 - 23 C 1257/17

    Flurbereinigung - Eilrechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • BVerwG, 26.11.2012 - 9 A 24.12

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Daher können die Klägerinnen zu 1 und 2, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40).

    Das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG - bzw. vorliegend des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG -, wonach effektiver Rechtsschutz zu gewähren und Rechtsschutzlücken zu vermeiden sind, und dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 31) hat der Gesetzgeber danach nicht einseitig entschieden, sondern im Wege praktischer Konkordanz dahin ausgeglichen, dass nur solche Fehler beachtlich sind, die sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben.

  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    I 1. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Urteil vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ) durch den damaligen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht A und D sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 als unzulässig ab.

    Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 ).

    Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

    Das Auskunftsersuchen der Kläger vom 16. Juni 2021, ob der Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, hat die Vorsitzende Richterin A am 21. Juni 2021 dahingehend beantwortet, dass sich aus der Senatsgeschäftsverteilung vom 5. Dezember 2019 die Nichtmitwirkung des Richters ergebe.

    Darin hat sie vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf die Frage der Kläger, ob Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, darauf hingewiesen, dass sich der Übergang des Verfahrens auf die Richterin D und die Nichtmitwirkung des Richters F aus Nr. 11. 8. der den Klägern vorliegenden Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 ergebe.

    Der Senatsgeschäftsverteilungsplan vom 5. Dezember 2019 bestimmt in Nr. 11. 1. b), dass von den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem Dezernat von Richter F die zwischen dem 1. Januar und 30. November 2019 eingegangenen A-Sachen - darunter das Verfahren 9 A 8.19 - auf die Richterin D als Berichterstatterin übergehen.

    Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

    Die Klage wurde mit Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und den Ablauf etwaiger Klagefristen als unzulässig abgewiesen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N.).

    Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

    Der Kläger kann daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N. und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16).

    Durch eine Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene können zwar im Grundsatz eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (stRspr, zuletzt etwa Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 40 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 25).

    Mit beiden Regelungen will der Gesetzgeber dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit Rechnung tragen (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10
    Der Kläger kann daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N. und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16).

    Durch eine Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene können zwar im Grundsatz eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (stRspr, zuletzt etwa Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 40 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -).

    Mit beiden Regelungen will der Gesetzgeber dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit Rechnung tragen (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -).

  • VGH Hessen, 22.09.2020 - 23 C 2081/20
    aa) Der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen das Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die letzte anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen hat, eine Anhörungsrüge erhoben hat.

    Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2019 und damit auch das Blühstreifenkonzept Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - 9 A 8.19 - war, das mit Urteil vom 2. Juli 2020 entschieden worden ist.

    Soweit der Haushaltsausschuss die Regierung aufgefordert hat, das Vergabeverfahren erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen, und damit - nach dem Vortrag des Antragstellers - insbesondere die Entscheidung des von ihm betriebenen Verfahrens 9 A 8.19 gemeint sei, wurde die Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Daher kann die Klägerin, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40).
  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - wird zurückgewiesen.

    Zur Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (Rn. 60 ff.) verwiesen, an denen der Senat festhält.

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

    Die Kläger können daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und sie hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Könnte eine derartige für die Regelung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zentrale Methode nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses anlässlich eines Planänderungsverfahrens noch zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht werden, würde das gerade im Planfeststellungsverfahren geltende besondere Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit für den Vorhabenträger, das etwa in den Vorschriften zur erhöhten Bestandskraft (§ 75 Abs. 2 VwVfG) und den Regelungen zur Planerhaltung in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31), erheblich beeinträchtigt.
  • VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
  • VGH Hessen, 12.05.2021 - 23 C 2081/20

    Vorläufige Anordnung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren, Anhörungsrüge

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 2 S 2436/21

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Infragestellung der

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 10 A 2790/21
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VG Köln, 30.10.2023 - 8 K 4316/20
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VG Berlin, 14.09.2022 - 12 K 27.21

    Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung: Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11651
BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtdarlegung eines geeigneten Grundes, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; Behauptung einer unzulässigen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1
    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtdarlegung eines geeigneten Grundes, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; Behauptung einer unzulässigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Vielmehr sprechen bezüglich der ausstehenden Entscheidung über die Anhörungsrüge der Kläger überwiegende Gründe dafür, dass das Gesuch trotz des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m.w.N. zum Streitstand; ebenso Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 3).

    Jedoch ist es hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden; der Zweck der § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO, eine (noch ausstehende) Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 4), hat sich insoweit nach Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2020 erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a. - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10).

    Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).

    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der abgelehnte Richter Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 14).

    Hinsichtlich der weiteren Rüge der Kläger, trotz ihrer umfangreichen Schriftsätze habe der Vorsitzende die Bemessung der Schriftsatzfrist "nicht ex post kritisch reflektiert", ist darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Äußerung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dem Überdenken einer getroffenen Entscheidung, sondern der Sachaufklärung dient (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 8).

    Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Nach dem Erlass des Urteils lässt das Prozessrecht insoweit einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch zielt, nicht mehr zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

    Diese Bestimmungen, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfassen - wie bereits dargelegt - nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

  • BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 11.04.2017 - 4 B 11.17

    Zulässigkeit von Nebenanlagen nach BauNVO

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Im Übrigen hätte eine verspätete Hinweiserteilung lediglich zur Folge, dass der Senat den Klägern genügend Gelegenheit zur Reaktion hätte geben müssen, gegebenenfalls durch einen Schriftsatznachlass (vgl. die stRspr des BGH, jüngst etwa den Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 ; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28).
  • BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Über das Ablehnungsgesuch, welches sich sowohl auf das Ausgangsverfahren BVerwG 9 A 8.19 als auch auf das diesbezügliche Anhörungsrügeverfahren BVerwG 9 A 7.20 bezieht, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (1.); es ist teilweise bereits unzulässig (2.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (3.).
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

  • BFH, 21.05.1992 - V B 232/91

    Entscheidung über Ablehnung eines Richters

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

  • BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WB 42.17

    Antrag auf Ablehnung von Richter vor den Wehrdienstgerichten wegen Besorgnis der

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    b) Ob innerhalb eines Anhörungsrügeverfahrens ein Ablehnungsverfahren überhaupt statthaft ist (bejahend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u. a. - juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 3 B 370/21 - juris Rn. 3 f.; ablehnend: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - juris Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - juris Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 - 20 WLw 3/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 - juris Rn. 1; offengelassen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - juris Rn. 3 und vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 F 30/17 - juris Rn. 3), kann dahingestellt bleiben, weil das gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu würdigende (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 -, juris Rn. 3) Ablehnungsgesuch des Soldaten jedenfalls keinen Erfolg hat.
  • VGH Hessen, 15.07.2021 - 3 B 370/21
    Die Frage der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer Anhörungsrüge wird in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet (bejahend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8/19 u.a. -, juris Rdnr. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 152a Rdnr. 38; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 152a Rdnr. 19; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 -, juris Rdnr. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 -, juris Rdnr. 6 ff; OVG Thüringen, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris Rdnr. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 -, juris Rdnr. 1; OLG A-Stadt, Beschluss vom 17. November 2020 - 20 Wlw 3/20 -, juris Rdnr. 13 ff.; offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018, - 9 B 26/18 -, juris Rdnr. 3 ff. mit Anm. Steinkühler, jurisPR-BVerwG 3/2019 Anm.1; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rdnr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 10 C 16.1214 -, juris Rdnr. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rdnr. 3).

    Der Senat schließt sich der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs trotz rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sprechen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Da der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 keine Einzelzuweisungen regelte, gehen auch die Ausführungen der Kläger zur Perpetuierung einer solchen Regelung durch eine unzureichende Überprüfung der Geschäftsverteilung anlässlich der Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2021 und vom 25. März 2021 über die Ergänzung der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2021 sowie zur ungeprüften Anwendung der Senatsgeschäftsverteilung anlässlich der in den Verfahren 9 A 8.19 und 9 A 7.20 getroffenen Entscheidungen von vornherein ins Leere.

    Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist somit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte hätte (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - Rn. 2 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - Rn. 14 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

    Da der Zweck eines Ablehnungsgesuchs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG darin besteht, eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer noch ausstehenden Entscheidung zu verhindern, erledigt es sich mit Eintritt des abgelehnten Richters in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u. a., juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2021 - 1 LA 80/21

    Befangenheit des Rechtsmittelrichters bei erstinstanzlichen

    Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2021 - 9 A 8.19 -, Rn. 6, juris).
  • VGH Bayern, 30.08.2023 - 16b D 23.1385

    Befangenheitsantrag nach Übermittlung des Tenors an die Geschäftsstelle

    Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2022 - 7 B 1399/21

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.2021 - 9 A 8.19 u. a. -, juris Rn. 20 , und vom 16.7.2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen.
  • TDG Süd, 02.02.2022 - S 3 BLa 9/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Besorgnis der Befangeheit eines

    Aus diesem Grund besteht für ein Ablehnungsgesuch kein Rechtschutzbedürfnis, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch den Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u.a, Rn. 3 und vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a., Rn. 6; BGH NJW 2011, 1358, 1359 sowie aus dem Schrifttum u.a. Stackmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 44 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19   

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BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

    In dem Urteil vom 3. Juli 1987 wird im Übrigen aus der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses an den Ehemann nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen, dass auch die Ehefrau Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangt hat, weshalb die Grundsätze der Rechtsprechung des Baunachbarrechts auch auf den dortigen Fall angewendet wurden (Urteil vom 3. Juli 1987 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Dabei geht es um die im öffentlichen Baurecht bekannte Thematik der Nachbarklage, die nach einhelliger Auffassung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar sichere Kenntnis von der rechtsverletzenden Baugenehmigung hatte oder hätte haben müssen, erhoben werden muss (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ).

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    a) Die von den Klägern angeführte Frist von zwei Wochen für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für die Bemessung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist, für die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 - NVwZ 2003, 859 ), ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Es soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 und Kammerbeschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 B 5.10

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Nachbarn; Verwirkung

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 19.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 A 24.19

    Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ;

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.2020 - 9 A 8.19   

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BVerwG, 08.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,20501)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,20501)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,20501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 B 54.13

    Schriftsatzfrist; Sitzungsprotokoll; Landwirtschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 9 A 8.19
    Zwar gehört der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. mit § 160 Abs. 2 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 B 54.13 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 60 Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 5 LA 184/20

    Bildung und Inanspruchnahme von Instandhaltungsrücklagen

    Die Beklagte hat es ausweislich des Protokolls versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den von ihr vermissten Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen (zur Protokollierungspflicht gemäß § 105 VwGO i.V.m. mit § 160 Abs. 2 ZPO vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, juris Rn. 3).
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