Rechtsprechung
LSG Saarland, 20.02.2017 - L 9 AS 51/12 |
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Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 29.08.2012 - S 12 AS 664/09
- LSG Saarland, 20.02.2017 - L 9 AS 51/12
- BSG, 27.12.2017 - B 14 AS 20/17 BH
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Hessen, 03.12.2013 - L 9 AS 614/13
Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG; Absenkung des Arbeitslosengeldes als …
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Deckung eines aktuellen Bedarfs grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragseingang beim Sozialgericht in Betracht, es sei denn, ein Nachholbedarf für eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragseingang ist hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 2008 - L 9 AS 421/07 ER -, vom 16. Februar 2012 - L 9 AS 51/12 B ER - und vom 4. Juli 2013 - L 9 AS 442/13 B ER -). - BSG, 27.12.2017 - B 14 AS 20/17 BH
Übernahme weiterer Reisekosten für auswärtige Vorstellungstermine nach dem SGB II …
LSG für das Saarland 20.02.2017 - L 9 AS 51/12.Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. Februar 2017 - L 9 AS 51/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Jacob, Schwalbach, beizuordnen, wird abgelehnt.
- LSG Hessen, 02.08.2016 - L 9 AS 489/16
SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Angemessene Unterkunftskosten; …
Für Zeiträume vor Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht kann nur ausnahmsweise ein Anordnungsgrund anzunehmen sein, wenn ein noch gegenwärtig bestehender schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. Februar 2012 - L 9 AS 51/12 B ER -, vom 4. Juli 2013 - L 9 AS 442/13 ER - und vom 2. Juni 2015 s. o.; Bayer. LSG, Beschluss vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 1022/11 B ER - jeweils m. w. N.). - LSG Hessen, 12.05.2016 - L 9 AS 489/16 Für Zeiträume vor Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht kann nur ausnahmsweise ein Anordnungsgrund anzunehmen sein, wenn ein noch gegenwärtig bestehender schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. Februar 2012 - L 9 AS 51/12 B ER -, vom 4. Juli 2013 - L 9 AS 442/13 ER - und vom 2. Juni 2015 s. o.; Bayer. LSG, Beschluss vom 2. Februar 2012 L 11 AS 1022/11 B ER - jeweils m. w. N.).