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   BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20   

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BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 (https://dejure.org/2023,1102)
BAG, Entscheidung vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 (https://dejure.org/2023,1102)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 (https://dejure.org/2023,1102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § ... 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 4 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 4 BUrlG, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 BUrlG, § 174 Satz 1 BGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, 7 BUrlG, § 26 TVöD, § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 280 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verfall des Urlaubsanspruchs wegen besonderer Umstände mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres; Durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des Urlaubsjahres; Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers; ...

  • rewis.io

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • Betriebs-Berater

    Mindesturlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfall des Urlaubsanspruchs wegen besonderer Umstände mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres; Durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des Urlaubsjahres; Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers; ...

  • datenbank.nwb.de

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - ausnahmsweise auch ohne Hinweis des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    15-monatige Verfallfrist von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2513
  • ZIP 2023, 1610
  • NZA 2023, 968
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Hat der Arbeitnehmer hingegen im Verlauf des Bezugszeitraums gearbeitet, bevor er arbeitsunfähig erkrankt ist, kann Urlaubsanspruch grundsätzlich nur dann nach Ablauf der 15 Monatsfrist verfallen, wenn der Arbeitgeber Inanspruchnahme des Urlaubs zuvor in gebotener Weise ermöglicht hat (grundlegend BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 - Rn. 21) .

    Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen, ist eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung rechtlich unmöglich (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 - Rn. 21; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26 mwN, BAGE 171, 231) .

    In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 - Rn. 22) .

    Solange dies aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht der Fall ist, kann die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängen (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 20; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23, BAGE 171, 231) .

    Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40 f., BAGE 165, 376) als auch deren Rechtsfolgen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 24, BAGE 171, 231) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 33 ff.; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .

    c) In § 26 TVöD ergeben sich Abweichungen hinsichtlich der Fristenregelung (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , nicht jedoch hinsichtlich der Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) .

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26, BAGE 152, 1; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, 27, BAGE 134, 296) .

    Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - aaO) .

    Der Kläger, der nach allgemeinen Regeln für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 28, BAGE 152, 1; 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 49, BAGE 142, 188) , hat nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Beschäftigung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens möglich gewesen wäre und dass er eine solche von der Beklagten verlangt hätte.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff. aaO) mit der Folge, dass Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht verlangt.

    Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40 f., BAGE 165, 376) als auch deren Rechtsfolgen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 24, BAGE 171, 231) .

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Der Senat hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport]) die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verfallen kann, weiterentwickelt.

    Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (vgl. EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .

    Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr ein, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seine Obliegenheiten zu erfüllen, verfällt der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Erkrankung mit Ablauf eines Übertragungszeitraums in jedem Fall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (vgl. EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 42, mit ausdrücklichem Hinweis Rn. 65 der Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 17. März 2022) .

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .

    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - aaO; 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 27, BAGE 165, 90) .

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    c) In § 26 TVöD ergeben sich Abweichungen hinsichtlich der Fristenregelung (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , nicht jedoch hinsichtlich der Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) .
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 33 ff.; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .
  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - aaO; 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 27, BAGE 165, 90) .
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Betriebsferien

    Erkrankt der Arbeitnehmer erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch grundsätzlich aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben (im Anschluss an BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13 und 15).(Rn.55).

    bb) Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13).

    In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 15).

    Solange dies aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht der Fall ist, kann die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 16).

    Ein Arbeitgeber handelt ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine (Urlaubs-)Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 18 f.).

    Soweit der Arbeitnehmer den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die grundsätzlich eintretenden nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20).

    (d) Auch die Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch die Klägerin und der Nichtvornahme der Mitwirkung durch die Beklagte (zur Kausalität BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20) ist nicht dadurch unterbrochen, dass ein Teil des Urlaubs von der Beklagten bereits vor der Erkrankung der Klägerin für eine Zeit danach festgelegt worden ist.

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Dabei kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG grundsätzlich nur dann nach Ablauf des 15monatigen Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 15; 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 - Rn. 22) .

    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 23; 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - aaO; 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 27, BAGE 165, 90) .

  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei

    Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf der 15 Monatsfrist jedoch dann unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig war oder es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 10) .
  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21

    Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers

    Insoweit ist derzeit bei dem BAG ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: 9 AZR 107/20) zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ( vorhergehend LAG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19, juris ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2023 - 5 Sa 83/23

    Urlaubsabgeltung - zusätzliches Urlaubsgeld - gesetzlicher Mindesturlaub -

    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. BAG 25.07.2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 14; 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 23 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2023 - 5 Sa 313/22

    Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung, gewillkürte Prozessstandschaft

    Ebenso wie bei dem gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 20 Arbeitstagen (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) trifft den Arbeitgeber unter dem Anwendungsbereich des § 29 TV-BA die Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 24 zu § 26 TVöD).

    Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Arbeitgeber am Jahresanfang fünf Arbeitstage zu, um den Urlaub für das laufende Jahr zu initiieren (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 29).

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 16.02.2023 - 5 Ca 267/21

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Rückforderung zu

    Einzelfallentscheidung zum Urlaubsverfall und der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Ausübung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer bei durchgehender Erkrankung ab dem 21. März (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20).(Rn.25).
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