Weitere Entscheidung unten: LAG Niedersachsen, 09.11.1999

Rechtsprechung
   BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00   

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https://dejure.org/2001,1134
BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 (https://dejure.org/2001,1134)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 (https://dejure.org/2001,1134)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 (https://dejure.org/2001,1134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ausschlussfrist - Darlehensrückzahlung - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Arbeitgeber - Arbeitgeberdarlehen

  • Judicialis

    BGB § 607; ; BGB § 608; ; Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 (BRTV) § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist für Darlehensrückzahlung, Arbeitgeberdarlehen; Berufungsbegründung; Ausschlussfrist; Bau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - An Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpfte Darlehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 607, 608; BRTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. 2. 1981 (BRTV) § 16
    II. Anwendung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 65
  • BB 2001, 2222
  • DB 2001, 2353
  • JR 2002, 88
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    Nicht erfaßt werden dagegen Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen (BAG 27. November 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 2 der Gründe).

    Das gilt insbesondere für Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen (vgl. BAG 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, zu II der Gründe; so auch Weyand Die tariflichen Ausschlußfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten S 65) oder aus Gruppenunfallversicherungen (BAG 21. Februar 1990 aaO).

    Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (21. Februar 1990 aaO) angenommen, daß ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um die Annahme einer "Verbindung" im Sinne von § 16 BRTV zu rechtfertigen.

  • BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82

    Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (BAG 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 14; 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347, zu 1 der Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64).

    Nicht erfaßt werden dagegen Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen (BAG 27. November 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 25.10.1973 - 2 AZR 526/72

    Berufung - Gesetzliche Form - Formmangel - Heilung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen sind (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - BAGE 24, 75; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 27; GK-ArbGG/Ascheid Stand: September 2000 § 73 Rn. 48).
  • BAG, 03.08.1982 - 1 AZR 77/81

    Ausschlußfrist - Kündigung - Abfindung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (BAG 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 14; 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347, zu 1 der Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64).
  • BAG, 20.06.1978 - 1 AZR 102/76

    Ausschlußklausel - Abfindungsansprüche - Entlassener Arbeitnehmer - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (BAG 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 14; 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347, zu 1 der Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64).
  • BAG, 14.12.1971 - 1 AZR 373/71

    Versäumung der Einspruchsfrist - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Zustellung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen sind (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - BAGE 24, 75; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 27; GK-ArbGG/Ascheid Stand: September 2000 § 73 Rn. 48).
  • BAG, 20.02.1986 - 6 AZR 236/84

    Arbeitgeberverbandsvertreter - Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen sind (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - BAGE 24, 75; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 27; GK-ArbGG/Ascheid Stand: September 2000 § 73 Rn. 48).
  • LAG Düsseldorf, 08.12.1970 - 11 Sa 679/70
    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    bb) Daraus folgt: Ein Anspruch aus einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Darlehensvertrag kann erfaßt werden, wenn das Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, etwa weil der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Vergünstigungen gewährt, zB durch einen niedrigeren als marktüblichen Zinssatz (vgl. zu Materiallieferungen für den privaten Hausbau: Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe 4. Aufl. § 16 Anm. 4; vgl. auch LAG Düsseldorf 8. Dezember 1970 - 11 Sa 679/70 - DB 1971, 1310; aA Weyand aaO S 64 f.).
  • BAG, 20.01.1982 - 5 AZR 755/79

    Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    Das gilt insbesondere für Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen (vgl. BAG 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, zu II der Gründe; so auch Weyand Die tariflichen Ausschlußfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten S 65) oder aus Gruppenunfallversicherungen (BAG 21. Februar 1990 aaO).
  • BAG, 03.02.1961 - 1 AZR 140/59

    Ausschlußklausel - Unbekannte Ansprüche - Fälligkeit - Mangelhafte Arbeit -

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (BAG 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 14; 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347, zu 1 der Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64).
  • LAG Niedersachsen, 09.11.1999 - 7 Sa 321/99

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten

  • BAG, 28.10.1981 - 4 AZR 251/79

    Anschlußberufung

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65) .
  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 873/08

    Arbeitgeberdarlehen - vertragliche Ausgleichsklausel

    b) Hiervon abzugrenzen sind jedoch Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben, wie dies zB bei Forderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen der Fall ist (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 97, 65; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts können Ausschlussfristen Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen mit umfassen, wenn sie sich nicht nur auf Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis", sondern auch auf solche Ansprüche beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis "in Verbindung stehen" (vgl. zu § 16 BRTV: 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 3 a aa der Gründe, BAGE 116, 104; 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 65) .

    War das Arbeitsverhältnis für den Inhalt oder den Bestand des Darlehensvertrags ohne Bedeutung, findet die Ausschlussfrist selbst bei einer derart weit gefassten Formulierung keine Anwendung (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 3 a aa der Gründe, aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a der Gründe, aaO) .

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht (20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65 = AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 5) Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis niedriger als marktüblich zu verzinsen und an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, als "Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" iSd. § 16 BRTV-Bau angesehen.
  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

    Ein derartiges Junktim zeigt deutlich den Versuch der Arbeitsvertragsparteien, beide Rechtsverhältnisse miteinander zu verbinden ( vgl. BAG, 20. Februar 2001, 9 AZR 11/00, AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 5, I. 2. a), bb) der Gründe ).
  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 556/07

    Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist

    Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb von einer Regelung erfasst wird, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab (Senat 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - ZInsO 2009, 1312; vgl. auch BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104).

    d) Auch der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2001 (- 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65) und vom 4. Oktober 2005 (- 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104) geht fehl.

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07

    Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in

    Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern lediglich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104).
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04

    Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen

    Anderes gilt für Ansprüche aus selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen, für deren Inhalt oder Bestand das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist (vgl. Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65 zu § 16 BRTV Bau).
  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 250/07

    Ausgleichsklausel - Vorlage an den Großen Senat

    a) Die vom Kläger dargelegte Divergenz zu den von ihm angeführten Entscheidungen des Neunten Senats vom 20. Februar 2001 (- 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65) und vom 4. Oktober 2005 (- 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104) liegt nicht vor.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 3 Ta 56/18

    Rechtswegzuständigkeit - Aufsichtsratsmitglied - Gewerkschaftsfunktionär -

    Dies bedeutet, dass ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht ausreicht (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 5, zu I.2a aa der Gründe = Rn. 20) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2011 - 6 Sa 487/10

    Rückforderung verauslagter Geldbuße - arbeitsvertragliche

    Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG 03.02.1961 - 1 AZR 140/59 - = AP Nr. 14 zu TVG § 4 Ausschlussfristen; zuletzt BAG 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 -).
  • LAG Düsseldorf, 06.08.2008 - 7 Sa 197/08

    Auslegung einer Ausgleichsklausel; Erfassung eines Darlehnsanspruchs

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 178/08

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 600/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 598/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 582/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 599/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 663/07

    Ausgleichsklausel; Vorlage an den Großen Senat

  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 7 Sa 452/15

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens - Ausschlussfrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2012 - 2 Sa 91/12

    Ausschlussfrist - vergünstigter Mietzins für Geräte - Rückzahlung von

  • LAG Hamm, 23.07.2010 - 7 Sa 524/10

    Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Unanwendbarkeit tariflicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2011 - 3 Sa 475/11

    Vertragsklausel - Ausschlussfrist für Rückzahlungsansprüche

  • ArbG Erfurt, 24.02.2023 - 3 Ca 38/22
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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 09.11.1999 - 7 Sa 321/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6118
LAG Niedersachsen, 09.11.1999 - 7 Sa 321/99 (https://dejure.org/1999,6118)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.11.1999 - 7 Sa 321/99 (https://dejure.org/1999,6118)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. November 1999 - 7 Sa 321/99 (https://dejure.org/1999,6118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens; Tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens; Tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 607, 611; RTV-Bau § 16; TVG § 4
    Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • Der Betrieb

    BGB §§ 133, 157; BRTV-Bau § 16
    Arbeitgeberdarlehen: Umfang tariflicher Ausschlussfristen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 363
  • DB 2000, 227
  • NZA-RR 2000, 484
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.01.1982 - 5 AZR 755/79

    Ausschlußfristen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.11.1999 - 7 Sa 321/99
    Unter die Verfallklausel fallen daher nur Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG vom 20.01.1982, 5 AZR 755/79 , AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00

    Ausschlußfrist für Darlehensrückzahlung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 1999 - 7 Sa 321/99 - wird zurückgewiesen.
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