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   BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17   

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BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 (https://dejure.org/2017,43899)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 (https://dejure.org/2017,43899)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 (https://dejure.org/2017,43899)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage; Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis; Rechtsstatus eines Musikschullehrers an einer Musikschule; Prüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitnehmerstatus von Musikschullehrern

  • rewis.io

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • rechtsportal.de

    Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - und der Streitgegenstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Möglicher Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers bei Raumvorgabe und zeitlich beschränkter Zurverfügungstellung des Raums - Große Zeitspanne der Zurverfügungstellung spricht aber gegen Arbeitnehmerstatus

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Weisungsfreiheit ist das einzige was zählt - Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1194
  • NZA 2018, 448
  • BB 2018, 826
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17) .

    Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - aaO; vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 4 sowie S. 18: "die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert") .

    Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18; 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19 mwN) .

    Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18) .

    Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 15; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 20 mwN) .

    Die Vertragspraxis lässt grundsätzlich nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 31; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45) .

    Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 24; 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) .

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 792/16

    Musikschullehrer - Honorarvertrag

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17) .

    Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18; 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19 mwN) .

    Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18) .

    Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 15; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 20 mwN) .

    Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 27; 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 j der Gründe mwN) .

  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Die formale Einstufung als Selbstständiger nach innerstaatlichem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbstständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 41; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 71) .

    Daraus folgt, dass ihr Status als "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbstständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist, während der Dauer des Vertragsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36 mwN) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Die formale Einstufung als Selbstständiger nach innerstaatlichem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbstständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 41; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 71) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Die formale Einstufung als Selbstständiger nach innerstaatlichem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbstständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 41; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 71) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09

    Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters -

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    Den genauen Zeitpunkt konkretisierende Vereinbarungen belegen kein Weisungsrecht des Dienstgebers, sondern die Gleichrangigkeit beider Vertragsparteien (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 18) .

    Die aus einem Vollzeitrechtsverhältnis und einer langen Zeit der Zusammenarbeit resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit vermag kein Arbeitsverhältnis zu begründen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 22) .

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 493/04

    Statusklage - Lehrkraft an einer Ergänzungsschule

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 27; 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 j der Gründe mwN) .

    ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte neben anderen Honorarlehrkräften auch Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung wie den Kläger einsetzte, nicht auf die Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses schließen (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 b der Gründe) .

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 405/01

    Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Arbeitnehmerstatus eines

  • BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 332/09

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 566/98

    Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 106/09

    Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule -

  • LAG Hamm, 08.12.2016 - 11 Sa 866/16

    Arbeitnehmereigenschaft, Musikschullehrer

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 853/12

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 49/15

    Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 153/15

    Befristung - Feststellungsklage des Arbeitgebers

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Seine tatrichterliche Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 14; 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 26) .
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Im Gegenteil nimmt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an, dass Lehrer an Musikschulen nur dann als Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist (vgl aktuell zu Musikschullehrern BAG Urteil vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 - Juris; BAG Urteil vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16 - Juris; BAG Urteil vom 27.6.2017 - 9 AZR 851/16 - Juris; BAG Urteil vom 27.6.2017 - 9 AZR 852/16 - Juris mwN) .
  • LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19

    Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker

    Der Begriff des Arbeitsvertrags ist (nunmehr) in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich definiert, ohne dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze geändert worden wären; die neu eingefügte Vorschrift spiegelt diese Rechtsgrundsätze nur wider (BAG, Urteil vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17, juris, Rn. 23, unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/9232 S. 4 sowie S. 18: "die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert").
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

    Das Gericht hat deshalb inzidenter zu überprüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. zum Befristungskontrollrecht BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 19) .

    Die Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 23 mwN) .

    Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 26) .

    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach Rahmenverträge als Verträge mit einem Selbstständigen gewertet (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 -; 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 -; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 -) .

    Eine solche Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit einer Vertragspartei (vgl. zu Lehrkräften BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 40) .

    Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, es sei ihm deshalb in zeitlicher Hinsicht kein wesentlicher Spielraum verblieben (vgl. hierzu BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 36) .

    e) Soweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte beschäftige Arbeitnehmer, die sie mit ähnlichen Übersetzungsaufträgen betraut habe wie ihn, übersieht er, dass es für die Einordnung der Rechtsbeziehung der Parteien allein auf deren Rechtsverhältnis, nicht aber auf das anderer Mitarbeiter ankommt (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 42) .

    Aber auch die aus einem Vollzeitrechtsverhältnis und einer langen Zeit der Zusammenarbeit resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit vermag ein Arbeitsverhältnis nicht zu begründen (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 41) .

    Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, das einen Selbstständigen verpflichtet, geleistet werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 44) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 21. November 2007 - 9 AZR 117/17 - zitiert nach juris, dort Rn. 23 m.w.N.) unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

    (1) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - zitiert nach juris, dort Rn. 23 m.w.N.).

    Die Entscheidung der Vertragsparteien, ein freies Mitarbeiterverhältnis begründen zu wollen, ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - zitiert nach juris, dort Rn. 44).

  • LAG Hessen, 15.03.2018 - 9 Sa 1399/16

    § 611 Abs. 1 BGB, § 611a BGB, § 17 S. 1 TzBfG, § 17 S. 2 TzBfG, § 611 Abs. 1 BGB,

    Da der Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin ist ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris; BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 153/15, nach juris ), ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage.

    Inzidenter ist daher zu überprüfen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis überhaupt als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris ).

    Die Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16, nach juris; BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16, nach juris ).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur

    Aus der Vertragsdurchführung lässt sich darauf schließen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 23; 3. April 2003 - 6 AZR 163/02 - zu II 2 b der Gründe) .
  • LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19

    Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft

    Die neu eingefügte Vorschrift spiegelt diese Rechtsgrundsätze nur wider (BAG, Urt. v. 21.11.2017 - 9 AZR 117/17, Rn. 23, juris unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/9232, S. 4 sowie S. 18: "die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert").

    Im Bejahensfalle bemisst das BAG dann dem Arbeitsort für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der faktischen Bindung der Tätigkeit an einen konkreten Ort tatsächlich keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BAG, Urt. v. 21.11.2017 - 9 AZR 117/17, NZA 2018, 448).

    c) Zwar hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zurecht darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus auf den konkreten Dienstnehmer und nicht auf andere Personen ankommt (vgl. BAG, Urt. v. 21.11.2017 - 9 AZR 117/17, Rn. 42, juris).

  • BAG, 20.05.2020 - 10 AZR 576/18

    Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund

    Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 14; 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 26) .
  • VG Regensburg, 18.01.2019 - RN 1 K 14.2132

    Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter

    Entsprechendes gelte nach der Rechtsprechung des BAG (siehe dazu aktuelle BAG, U.v.21.11.2017 - 9 AZR 117/17).

    Vergleicht man die gesetzlichen Regelungen in § 611a BGB und § 7 Abs. 1 SGB IV gerade auch unter Berücksichtigung der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des BAG und des BSG (vgl. statt vieler z. B. BSG, U.v. 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - juris Rn. 15 ff.; BAG, U.v. 17.10.2017 - 9 AZR 792/16 - juris; BAG, U.v. 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 - juris; BSG, U.v. 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 17) ist festzustellen, dass zwischen den beiden Fachgerichtsbarkeiten deutliche Parallelen und wechselseitig Bezugnahmen aufeinander bestehen.

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 7 Sa 292/17

    Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - 17 Sa 45/20

    Arbeitnehmerstatus - Statusfeststellungsklage - Kündigungsschutzantrag -

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die

  • BAG, 17.06.2020 - 7 AZR 398/18

    Auflösende Bedingung - Abberufung als Geschäftsführerin

  • LAG Niedersachsen, 12.02.2020 - 2 Sa 172/19

    Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder

  • LAG Baden-Württemberg, 10.01.2020 - 1 Sa 8/19

    Arbeitnehmerstatus - Violinistin in einem Orchester

  • LAG Köln, 16.10.2019 - 5 Sa 221/19

    Arbeitsaufnahme trotz nicht eingetretener aufschiebender Bedingung; eigenmächtige

  • OLG Köln, 19.03.2018 - 18 U 95/17

    Zulässiger Rechtsweg für die Klage des früheren Geschäftsführers einer GmbH

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2018 - L 8 R 660/16

    BFD-Seminarleiterin rentenversicherungsfrei

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 125/18

    Zulässigkeit eines zweigliedrigen Streitgegenstandes

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2023 - 13 Sa 246/22
  • LAG Düsseldorf, 04.06.2020 - 3 Ta 155/20

    Rechtsweg/Abgrenzung Arbeitsverhältn iss - freies Dienstverhältnis bei einem

  • SG Frankfurt/Main, 20.03.2019 - S 11 KR 38/12

    Krankenversicherung

  • ArbG Köln, 20.11.2019 - 3 Ca 3309/19
  • LAG Köln, 10.07.2020 - 10 Sa 26/20

    Statusklage; Onlineredakteur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2020 - 1 Sa 203/19

    Status eines Steuerberaters

  • LAG Köln, 12.03.2020 - 8 Sa 507/19

    Arbeitnehmerstatus; "Freelancer im Bereich Veranstaltungstechnik"

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - L 7 R 39/17

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 6 E 28/20

    Verweisung Rechtsweg Geschäftsführer Geschäftsleitung Zweckverband Arbeitnehmer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 407/18

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - L 7 R 38/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrer im Fach Informatik an einer

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