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   BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02   

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02 (https://dejure.org/2003,2352)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 9 AZR 136/02 (https://dejure.org/2003,2352)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 (https://dejure.org/2003,2352)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Freistellung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens unter Fortzahlung eines erheblichen Teils der Bezüge; Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 313; ; SGB VI § 41 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; SGB VI § 41 S. 2
    Vertragsrecht; Sozialversicherungsrecht - Anpassung einer Vereinbarung, die bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 63. Lebensjahr eine vorangehende Freistellung unter Fortzahlung der erheblichen Teile der Bezüge vorsah, an geänderte sozialrechtliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 100
  • NJW 2003, 3005
  • DB 2003, 2392
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02
    Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer trotz gegenteiliger Vereinbarung die Entscheidungsfreiheit über sein Ausscheiden zu gewährleisten und ihm relativ zeitnah die Abschätzung der Folgen des Ausscheidens zu ermöglichen (BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - AP SGB VI § 41 Nr. 14 = EzA SGB VI § 41 Nr. 11).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02
    Maßgeblich für eine Anpassung sind die geänderten Verhältnisse (vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171).
  • LAG Köln, 31.01.2002 - 6 Sa 899/01

    Freistellung; Altersteilzeit; vorgezogene Altersrente

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2002 - 6 Sa 899/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 269/92

    Änderungskündigung - Chefarztvertrag

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02
    Da konkrete Vorgaben hinsichtlich der Kriterien, Maßstäbe und des Umfangs einer erforderlichen Vertragsänderung nicht vereinbart wurden, kommen die gesetzlichen Maßstäbe zur Störung der Geschäftsgrundlage zur Anwendung (BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 269/92 - AP BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 27 = EzA BGB § 315 Nr. 40).
  • BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

    Die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht weiter eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist (vgl. BAG NJW 2003, 3005, 3006).
  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

    Nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage darf in die Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die fälschlicherweise als gegeben angenommenen Umstände geboten ist (vgl. für den Fall des späteren Wegfalls der Geschäftsgrundlage Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

    Die genannten Änderungen des Sozialversicherungsrechts sind deshalb im Rahmen der die Übergangszeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem 65. Lebensjahr betreffenden Regelung als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehen (vgl. auch BAG 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 -BAGE 105, 100, zu I 2 c bb der Gründe).

    Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage führen nicht zu weiter- 63 gehenden Rechten, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294, zu A III 2 c der Gründe; 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - BAGE 105, 100, zu I 2 c bb (2) der Gründe).

  • BAG, 24.05.2023 - 7 AZR 169/22

    Verlängerungsklausel im Profifußball - Vertragsanpassung

    Sie darf nicht zu einer Überkompensation führen (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - Rn. 35 f., BAGE 105, 100) .
  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    Die Anpassung ist nicht möglich, wenn sie zu einer Überkompensation führt (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - zu I 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 105, 100).
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Durch das Anpassungsrecht darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294, zu A III 2 c der Gründe; 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - BAGE 105, 100, zu I 2 c bb (2) der Gründe).
  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03

    Übergangsversorgung

    Die Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern verlängert die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02

    Werkverkehr - Betriebliche Übung - Anpassung - Geschäftsgrundlage -

    Eine Änderung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings nur dazu, dass eine Vertragspartei solche Vertragsanpassungen verlangen kann, die sich aus den Änderungen ergeben, was nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtsfolgeseite Bedeutung hat (BAG vom 18.02.2003, Az. 9 AZR 136/02 unter I. c) bb (2) der Gründe mit Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 29).

    Bei einer Änderung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann eine Vertragspartei nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen ergeben, was nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtsfolgeseite Bedeutung hat (BAG vom 18.02.2003, Az. 9 AZR 136/02).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 678/02

    Übergangsversorgung für Bordpersonal

    Die Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern verlängert die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 460/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Durch das Anpassungsrecht darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294, zu A III 2 c der Gründe; 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - BAGE 105, 100, zu I 2 c bb (2) der Gründe).
  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 681/02

    Übergangsversorgung

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 685/02

    Übergangsversorgung

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 683/02

    Übergangsversorgung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2013 - 6 Sa 485/13

    Anpassung eines Arbeitsvertrags - fehlerhaft vollzogene Vertragspraxis

  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 96/09

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: gerichtliche Vertragsanpassung bei einem Vertrag

  • OLG Brandenburg, 31.08.2005 - 3 U 106/02

    Anpassung des Pachtzinses für ein Alten- und Pflegeheim wegen Änderung der

  • ArbG Frankfurt/Main, 01.12.2015 - 8 Ca 5606/15

    Vorruhestandsvereinbarung

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