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   BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21   

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BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 (https://dejure.org/2022,799)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 (https://dejure.org/2022,799)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 (https://dejure.org/2022,799)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Rechts- oder Anspruchsgrundlage für Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis; Keine Aussagekraft der Dankes- und Wunschformel über Führung und Leistung des Arbeitnehmers; Negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei Zeugnisformulierungen; § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 ...

  • rewis.io

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • Betriebs-Berater

    Schlussformulierung eines Arbeits-zeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Schlussformulierung in Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses; kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • datenbank.nwb.de

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel am Ende eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgrund Grundrechtsabwägung

Kurzfassungen/Presse (12)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses: Anspruch auf Dankes- und Wunschformel? ...

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeugnis ohne "alles Gute und viel Erfolg" - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - Arbeitgeber muss keinen Dank und kein Bedauern ausdrücken.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankes- und Wunschformel am Schluss des Arbeitszeugnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformel

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch für Arbeitnehmer auf übliche Schlussformel in Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis muss keinen Dank und keine Zukunftswünsche beinhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsätzlich besteht auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnissen - Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schlusssatz im Arbeitszeugnis

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Zeugnisberichtigung - Anspruch auf Dankes- und Grußformel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 783
  • DB 2022, 1651
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    An dieser Rechtsprechung (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 9 ff., BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57, jeweils mit ausführlicher Begründung) hält der Senat uneingeschränkt fest.

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    (3) Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 13, BAGE 144, 103, 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57) .

    Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Der Gesetzgeber kannte bei der Neufassung des § 109 GewO am 24. August 2002 die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel hat (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57) .

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    An dieser Rechtsprechung (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 9 ff., BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57, jeweils mit ausführlicher Begründung) hält der Senat uneingeschränkt fest.

    b) Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus § 109 GewO auch die Formulierung einer gegebenenfalls auf die Gesamtnote abgestimmten Schlussformel umfasst, sind auf Seiten des Arbeitsgebers die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit und auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103) dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und - gegebenenfalls - das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    (3) Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 13, BAGE 144, 103, 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57) .

  • ArbG Mönchengladbach, 27.10.2020 - 1 Ca 1729/20

    Abschlussformel im Arbeitszeugnis

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2021 - 3 Sa 800/20 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2020 - 1 Ca 1729/20 - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2020 - 1 Ca 1729/20 - wird insgesamt zurückgewiesen.

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

    Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (st. Rspr., vgl. BAG 27. April 2021 - 9 AZR 262/20 - Rn. 11) .

    Als individuelle Beurteilung der beruflichen Verwendbarkeit des Arbeitnehmers muss das Arbeitszeugnis seinem Leser Auskunft über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis geben (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 262/20 - Rn. 17) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 16, BAGE 158, 148; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 32, BAGE 157, 153) .
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Hierdurch würde seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene zu verbreiten (vgl. BVerfG 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 - Rn. 17; 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 95, 173; BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 26; BGH 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 18.08.1981 - 3 AZR 792/78
    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Dazu gehört die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Dritten gegenüber Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen (vgl. bereits vor der Normierung in § 241 Abs. 2 BGB BAG 18. August 1981 - 3 AZR 792/78 - zu I 1 der Gründe; 5. August 1976 - 3 AZR 491/75 - zu II der Gründe) .
  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Ist die Tatsachenbehauptung wahr, unterfällt ihre Äußerung wie ihre Nichtäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - Rn. 16; 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 20) .
  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 491/75

    Zeugnis: kein Anspruch auf Nichterwähnung eines Strafverfahrens, welches zur

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Dazu gehört die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Dritten gegenüber Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen (vgl. bereits vor der Normierung in § 241 Abs. 2 BGB BAG 18. August 1981 - 3 AZR 792/78 - zu I 1 der Gründe; 5. August 1976 - 3 AZR 491/75 - zu II der Gründe) .
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
    Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht um weitere Inhalte zu ergänzen, würde die Ableitung eines Anspruchs aus § 241 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 72 ff., BVerfGE 149, 126) überschreiten.
  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 10/18

    Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts

  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 666/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20

    Rechtsanspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20

    Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der

  • BAG, 25.03.2021 - 8 AZR 120/20

    Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht -

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Entscheidungen betreffend

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 13) .
  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 22; 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 16, BAGE 158, 148; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 32, BAGE 157, 153; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 13) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 272/22

    Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen es nicht, die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO über ihren Wortlaut hinaus auszulegen (vgl. im Einzelnen BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 12 ff.) .

    Die Regelungen zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO sind abschließend (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 21 ff.) .

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 13) .

    Ähnlich wie das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 23) , kann auch die Bestimmung des § 612a BGB nachvertragliche Wirkungen zeitigen.

    Denn Schlusssätze, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht, sind geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 17) .

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21

    Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis; Bindung des

    Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 14) .

    Hierdurch würde seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene zu verbreiten (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 19 mwN) .

    Die Ableitung eines Anspruchs aus § 241 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 21 bis 24) .

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 17; 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57).

    Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 19) , mithin Wissenserklärungen.

  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 137/22

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Auskunftsanspruch - Darlegungs-

    Der Auskunftsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen: BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9; 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 14) .
  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Der Auskunftsantrag ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen: BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9; 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 14) .
  • LAG München, 24.01.2024 - 3 Ta 223/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Sprinter- oder Turboklausel, nicht anhängiger

    Sie trägt nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks bei (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 4 Sa 54/22

    Verwirkung eines Anspruchs auf Zeugnisberichtigung

    gg) Da § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf eine Schlussformulierung gibt, mit welcher Dank, Bedauern und gute Wünsche ausgedrückt werden (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 -), wurde diese weggelassen.
  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    Sie trägt nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks bei (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 18).
  • LAG München, 16.11.2023 - 3 Ta 177/23

    Gegenstandswert, Streitwert, Vergleichsmehrwert, Auskunftsanspruch über

  • ArbG München, 12.10.2023 - 20 Ca 7706/23

    Vergleichsmehrwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsanspruch,

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 337/22

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf bestimmte Formulierung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22

    Betriebsbedingte Kündigung - Prozessvergleich - Wiedereinstellung

  • LAG Köln, 23.08.2023 - 11 Sa 27/23

    Rücksichtnahmepflicht; Abwägung

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