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   BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03   

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https://dejure.org/2003,25950
BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03 (https://dejure.org/2003,25950)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 AZR 173/03 (https://dejure.org/2003,25950)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 9 AZR 173/03 (https://dejure.org/2003,25950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vergütung für Verbesserungsvorschlag - unzulässige Rechtsausübung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erfindervergütung; Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit der Erfindung; Vergütung für technischen Verbesserungsvorschlag; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03
    Zwar kann ein Schuldner, der keine Kenntnis vom möglichen Anspruch eines Dritten hat, auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung nicht konkret vertrauen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 Sa 15/01

    Erfindervergütung - Gesamtzusage - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03
    Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 15. November 2002 - 13 Sa 15/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 541/94

    Anspruch auf Urlaubsentgelt - Beurteilung eines Unternehmensberaters als

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03
    b) Die Verwirkung infolge Zeitablaufs ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Senat 7. November 1995 - 9 AZR 541/94 -).
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03
    Es widerspricht Treu und Glauben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben zu dem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen (BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - AP ZPO § 333 Nr. 1 = EzA ZPO § 333 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 118/91
    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 173/03
    Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (Senat 18. Februar 1992 - 9 AZR 118/91 - EzA BUrlG § 1 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 173/03 - zu II 2 b der Gründe; 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu II 4 b der Gründe, aaO) .
  • LAG Hamburg, 03.11.2017 - 6 TaBV 5/17

    Zugang von Zustimmungsverweigerungen beim Arbeitgeber - Versäumung der

    In einem solchen Fall steht die Geltendmachung des an sich gegebenen Rechts im Widerspruch zu Treu und Glauben (BAG 18.11.2003 - 9 AZR 173/03 - juris Rn 45; BAG 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 - juris Rn. 21).

    Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01 - juris Rn 33; BAG 18.11.2003 - 9 AZR 173/03 - juris Rn 45).

  • LAG Hamm, 13.04.2016 - 2 Sa 1654/15
    Ein Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn es mit früherem Verhalten unvereinbar ist, der Schuldner auf das Verhalten vertrauen durfte und seine Interessen als vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 9 AZR 173/03, juris).

    (so wörtlich LAG Köln, Urt. v. 14.03.2006 - 9 Sa 1152/05, juris unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 9 AZR 173/03, juris).

  • LAG Köln, 14.03.2006 - 9 Sa 1152/05

    Variable Vergütung; unterlassene Zielvereinbarung; ergänzende Vertragsauslegung;

    Es widerspricht Treu und Glauben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben zu dem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2003 - 9 AZR 173/03 -).
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