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   BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06   

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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06 (https://dejure.org/2006,1050)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06 (https://dejure.org/2006,1050)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 (https://dejure.org/2006,1050)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit

  • openjur.de

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Freistellung von Mehrarbeit; Anlage 5 §§ 7-9 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Menschen - Befreiung von Mehrarbeit - Bereitschaftsdienst

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer schwerbehinderten Heilerziehungspflegerin auf Freistellung vom Bereitschaftsdienst; Frage der Zulässigkeit einer arbeitgerichtlichen Klage im Fall der Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens; Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit eines ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    ArbZG § 2; ; ArbZG § 3; ; ArbZG § 6; ; ArbZG § 7; ; ArbZG § 12; ; ArbZG § 25; ; SGB IX § 124; ; BGB § 134; ; AVR Anlage 5 § 7; ; AVR Anlage 5 § 8; ; AVR Anlage 5 § 9

  • RA Kotz

    Mehrarbeitsfreistellung - Schwerbehinderter Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freistellung schwerbehinderter Arbeitnehmer von Mehrarbeit auch bei Bereitschaftsdienst in kirchlicher Einrichtungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freistellung schwerbehinderter Arbeitnehmer von Mehrarbeit bezieht sich auf werktägliche gesetzliche Arbeitszeit ? Zur Arbeitszeit zählt auch Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Freistellung schwerbehinderter Mitarbeiter von Mehrarbeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwerbehinderte müssen keine Mehrarbeit leisten - Auch Bereitschaftsdienste zählen zur normalen Arbeitszeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Schwerbehinderte

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Begrenzung der Bereitschaftsdienste von Schwerbehinderten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwerbehinderte Menschen müssen keinerlei Mehrarbeit leisten - Hierzu gehört auch Bereitschaftsdienst

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.11.2006)

    Keine langen Bereitschaftsdienste für Schwerbehinderte // Jugendpflegerin der Caritas Recht gegeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2007, 446
  • DB 2007, 1359
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

    Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
    Damit ist den Arbeitsvertragsparteien ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Schlichtungsstelle anrufen oder sogleich vor dem Arbeitsgericht Klage erheben wollen (Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73).

    Hierzu reicht es aus, wenn nur ein Teil des bestehenden Rechtsverhältnisses streitig ist und die gerichtliche Klärung geeignet ist, diesen Streit zu klären (st. Rspr. vgl. Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73).

    Eine solche Beschränkung lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen und dient auch nicht dem Interesse des Arbeitgebers, dem ansonsten eine längerfristige Personalplanung und Dienstplangestaltung unmöglich wäre, zumal § 124 SGB IX keine Erklärungsfrist vorsieht (Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73).

    Dem hat sich der Senat (Urteil vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73) mit ausführlicher Begründung auch zum Begriff der "Mehrarbeit" iSd. § 124 SGB IX (in Kraft seit 1. Juli 2001) angeschlossen und als normale Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG eine solche von werktäglich acht Stunden angesehen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73) ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX (vgl. B II 2 der Gründe).

    Nach der Regelung des § 124 SGB IX tritt die Rechtsfolge der Freistellung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung allein mit dem Zugang des Verlangens des schwerbehinderten Menschen ein (Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73).

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

    Auszug aus BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
    Als Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG gilt seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes durch Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auch der Bereitschaftsdienst (Senat 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - BAGE 110, 60).
  • BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88

    Mehrarbeit für Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge als Mehrarbeit iSd. § 46 SchwbG und des § 3 AZO die Arbeit angesehen, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht (BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - BAGE 63, 221).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2005 - 6 Sa 289/05

    Europarichtlinie und Arbeitszeitgesetz

    Auszug aus BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 2005 - 6 Sa 289/05 - aufgehoben.
  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

    Auszug aus BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
    Die Regelung der unter § 7 Abs. 4 ArbZG fallenden AVR, dass Bereitschaftsdienst nicht der Arbeitszeit zugerechnet wird, wird von der Übergangsvorschrift des § 25 ArbZG nicht erfasst (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - AP ArbZG § 3 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    (2) Demgegenüber wird in der Rechtsprechung verschiedentlich Mehrarbeit "nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch" bzw. "nach der herkömmlichen arbeitsrechtlichen Begriffsverwendung" nicht auf individuelle Vereinbarungen bezogen, sondern als die Arbeit angesehen, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (1) der Gründe, BAGE 104, 73) .
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    b) Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 20; grundlegend 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73) .

    c) Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Wochen- oder Monatsarbeitszeit bleibt bei der Bestimmung der Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX ebenso außer Betracht wie die Möglichkeit, die Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (2) und (3) der Gründe, BAGE 104, 73) .

    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21 mwN; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73; zu § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - zu II der Gründe, BAGE 63, 221) .

  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09

    Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte

    Eine einheitliche Definition des gesetzlichen Begriffs der Mehrarbeit oder ein Verständnis dieses Begriffes im Sinne einer Festlegung auf eine bestimmte tägliche oder wöchentliche Stundenzahl hat der Gesetzgeber in § 124 SGB IX in Kenntnis der unterschiedlichen Ausgestaltungen der regelmäßigen Arbeitszeit bewusst unterlassen (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2008 - BVerwG 2 B 59.07 - juris Rn. 8; BAG, Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73, Rn. 47 und vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446, Rn. 21; Lachwitz/Schellhorn/Welti, a.a.O., § 124, Rn. 12; Deinert/.

    Für Arbeiter und Angestellte ist die für diese Beschäftigtengruppe geltende Vorschrift des § 3 Satz 1 ArbZG heranzuziehen (vgl. BAG, Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73 und vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446 f.).

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 742/14

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit

    Mit der Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" wurde verdeutlicht, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit betrachtet wurde (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 23) .
  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 93/19

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Mit den Worten "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" legen die Verordnungen anknüpfend an Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes lediglich fest, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit betrachtet wird (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 23) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 438/19

    Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit -

    Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - festgestellt, dass Schwerbehinderte nach § 124 SGB IX aF [§ 207 SGB IX nF] Anspruch darauf hätten, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 322/19

    Stichtagsregelung für Sonderzahlung in AVR Caritas

    Es kann dahinstehen, ob es sich um ein zulässigerweise als Prozessvoraussetzung ausgestaltetes Schlichtungsverfahren handelt (ablehnend BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 13; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 104, 73) .
  • BVerwG, 30.01.2008 - 2 B 59.07

    Keine Revisionszulassung - 42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für

    Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 3. Dezember 2002 BAG 9 AZR 462/01 BAGE 104, 73 und vom 21. November 2006 BAG 9 AZR 176/06 , demnächst AP 00 Nr. 2 zu § 124 SGB IX = NZA 2007, 446 f.) ist unter Mehrarbeit mangels einer eigenständigen gesetzlichen Definition dieses Begriffs für Angestellte und Arbeiter aufgrund der nur für diese Beschäftigtengruppe geltenden Vorschrift des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit zu verstehen.
  • LAG Nürnberg, 09.01.2007 - 7 Sa 79/06

    Kündigung - Arbeitsverweigerung - Rechtmäßigkeit der verweigerten Weisung -

    Eine solche liegt nur vor, wenn die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 S. 1 ArbZG (werktäglich 8 Stunden) überschritten wird (BAG Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06).
  • LAG Sachsen, 29.10.2015 - 1 Sa 504/14

    Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu den AVR in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, nach dessen § 7 Abs. 1 Bereitschaftsdienst ebenfalls "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" zu erbringen ist, erkannt, dass Bereitschaftsdienst Teil der regelmäßigen Arbeitszeit ist (BAG vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446 ).
  • LAG Sachsen, 16.04.2015 - 8 Sa 502/14

    Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 10.11.2008 - KGH.EKD II-0124/N69
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