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   BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02   

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https://dejure.org/2003,3612
BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 (https://dejure.org/2003,3612)
BAG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 (https://dejure.org/2003,3612)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 (https://dejure.org/2003,3612)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder eines angemessenen Zuschlags auf das Bruttoarbeitsentgelt bei Nachtarbeit; Art und Weise der Ausgleichsleistung bei Nachtarbeit; Pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags, wenn der Arbeitsvertrag konkrete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 611
    Zum Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des vom Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Nachtarbeitszuschlags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachtarbeit: Bemessung des gesetzlichen Zuschlags im Arbeitsvertrag ? Bezug der zu leistenden Nachtarbeit zur Lohnhöhe erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 2181
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02
    Das hat der Senat bereits in dem ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit entschieden (Senat 5. September 2002 - 9 AZR 202/01- DB 2003, 1175).

    Sein Inhalt ist vielmehr dem jeweiligen gesetzlichen Zusammenhang zu entnehmen (Senat 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - aaO).

    aa) Anders als in der Rechtssache - 9 AZR 202/01 - (aaO), in der der Senat den Nachtzuschlag mit 30 vH bemessen hat, arbeitet der Kläger nicht in Dauernachtschicht, sondern in Wechselschicht.

  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 62/98

    Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit

    Auszug aus BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02
    Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist, kommt ausschließlich die Zahlung eines Zuschlags in Betracht (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63).

    Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines vom Hundertsatzes des Stundenlohnes verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - aaO).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02
    Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalte hierfür enthält (zur tariflichen Ausgleichsleistung BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).
  • LAG Hamm, 10.12.2001 - 19 Sa 1102/01

    Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages ; Grenze des Vorrangs der

    Auszug aus BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02
    Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Dezember 2001 - 19 Sa 1102/01 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) .

    Deshalb können regelmäßig allenfalls repräsentative branchenmäßig einschlägige Tarifverträge als Orientierungshilfe herangezogen werden oder als Anhaltspunkt dienen, ohne aber die Höhe der Ausgleichsleistung zu determinieren (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 a der Gründe) .

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5).

    Die Arbeitsvertragsparteien können auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63, 71).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14

    Zeitzuschläge als unpfändbare Erschwerniszuschläge

    Durch die Zahlung der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen die Erschwernisse und Belastungen ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass die Arbeitstätigkeit zu ungünstigen Arbeitszeiten auf den Lebensrhythmus einwirkt und die Nacht und der Sonntag bzw. Feiertag nicht der Regeneration dienen kann, bzw. die Sonn- und Feiertage zB nicht dem Zusammensein mit der Familie und für Vornahme von religiösen Handlungen genutzt werden können (vgl. hierzu auch BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 1018/12 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 35 zur Sonntagsarbeit; vgl. zur Nachtarbeit auch BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 -, ZTR 2004, 212).
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