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   BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09   

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BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 (https://dejure.org/2010,3186)
BAG, Entscheidung vom 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 (https://dejure.org/2010,3186)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 (https://dejure.org/2010,3186)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr 10 Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 151 BGB, § 157 BGB, § 191 BGB, § 315 BGB
    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr 10 Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen; Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage; Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht durch Festlegung von Freischichten

  • Betriebs-Berater

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus

  • bag-urteil.com

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr 10 Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern

  • rewis.io

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr 10 Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern

  • ra.de
  • rewis.io

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr 10 Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen; Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage; Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht durch Festlegung von Freischichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrythmus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1596
  • BB 2011, 891
  • NZA-RR 2010, 473
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 468/02

    Chemische Industrie - Urlaubsdauer bei Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den alljährlich auftretenden Berechnungskonflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden (vgl. Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu I der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6).

    Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft auch keine ausdrückliche Umrechnungsbestimmung für Arbeit in Wechselschicht (vgl. dagegen die tariflichen Umrechnungsregelungen, die zB den Entscheidungen des Senats vom 9. September 2003 [- 9 AZR 468/02 - zu II 2 und 3 der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6] und 5. November 2002 [- 9 AZR 470/01 - zu B I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4] zugrunde lagen).

    Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht (Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 b der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6).

    aa) Schon der vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut von § 7 Abschn. I Nr. 1 Satz 1 und 2, Abschn. II Nr. 1, Nr. 2 2. Var. MTV Nr. 10 macht den Zweck deutlich, für alle unterschiedlichen Arbeitszeitverteilungsmodelle eine gleichwertige, durch Urlaub ausfallende Arbeitszeit sicherzustellen (vgl. zu der Frage der Gleichwertigkeit zB Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 102, 251).

    Die Bestimmung zeigt das Bestreben der Tarifvertragsparteien, eine Umrechnung in Wochen zu ermöglichen (vgl. zum Wochenbezug etwa Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 e der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 3 c aa der Gründe).

    Das Kalenderjahr ist abweichend von § 191 2. Alt. BGB nicht mit 365 Tagen zu berechnen, sondern mit 364 Tagen (vgl. zu § 191 BGB Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, aaO).

    Für den Arbeitnehmer muss sich vielmehr aus den Gesamtumständen der Eindruck ergeben, der Arbeitgeber wolle sich über die bisher vereinbarten vertraglichen und tarifvertraglichen Pflichten hinaus zu einer weiteren Leistung verpflichten (vgl. nur Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 5 der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; vgl. zum vermeintlichen Normvollzug auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 46 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 7).

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 470/01

    Tarifliche Urlaubsberechnung

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft auch keine ausdrückliche Umrechnungsbestimmung für Arbeit in Wechselschicht (vgl. dagegen die tariflichen Umrechnungsregelungen, die zB den Entscheidungen des Senats vom 9. September 2003 [- 9 AZR 468/02 - zu II 2 und 3 der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6] und 5. November 2002 [- 9 AZR 470/01 - zu B I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4] zugrunde lagen).

    Wird ein reines Urlaubssystem unterstellt, erklärt die vereinheitlichende Anknüpfung an Kalendertage zudem, weshalb die Tarifvertragsparteien in einem Gewerbe, das von Wechselschicht geprägt ist - dem Wach- und Sicherheitsgewerbe - keine ausdrückliche Umrechnungsregelung getroffen haben (vgl. im Unterschied dazu zB die tarifliche Umrechnungsregelung, die der Entscheidung des Senats vom 5. November 2002 [- 9 AZR 470/01 - zu B I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4] zugrunde lag).

    bb) Für diese Berechnung ist der Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird (vgl. Senat 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4).

    Das Kalenderjahr ist abweichend von § 191 2. Alt. BGB nicht mit 365 Tagen zu berechnen, sondern mit 364 Tagen (vgl. zu § 191 BGB Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, aaO).

    Da die tarifliche Regelung bei einem unterstellten reinen Urlaubssystem an Kalendertage und nicht an Arbeits- oder Werktage anknüpft, ist entgegen der Auffassung der Revision auf einen Divisor von 364 Kalendertagen und nicht auf einen Teiler von möglichen Arbeitstagen im Jahr abzustellen (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die sich auf Arbeitstage bezog, dagegen Senat 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4).

    Geht der Arbeitnehmer davon aus, eine gewährte Leistung stehe ihm ohnehin aus einem anderen Rechtsgrund als betrieblicher Übung zu, darf er nicht auf ein darüber hinausgehendes Angebot des Arbeitgebers schließen (vgl. Senat 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B II der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 102, 251).

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    (2) Ist die Arbeitszeit innerhalb der Woche nicht gleichmäßig auf Arbeitstage verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage durch Umrechnung ermittelt werden (Senat 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 102, 251).

    Dieser Grundsatz beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf das gesamte Urlaubsrecht anwendbar ist (Senat 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, aaO; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 2 der Gründe).

    aa) Schon der vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut von § 7 Abschn. I Nr. 1 Satz 1 und 2, Abschn. II Nr. 1, Nr. 2 2. Var. MTV Nr. 10 macht den Zweck deutlich, für alle unterschiedlichen Arbeitszeitverteilungsmodelle eine gleichwertige, durch Urlaub ausfallende Arbeitszeit sicherzustellen (vgl. zu der Frage der Gleichwertigkeit zB Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 102, 251).

    Der von der Revision hilfsweise herangezogene Divisor von 312 Tagen bezieht sich auf die Senatsrechtsprechung zu Tarifbestimmungen, die die Urlaubsdauer anhand von Werktagen und nicht mithilfe von Kalendertagen berechnen (vgl. 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 102, 251).

    Geht der Arbeitnehmer davon aus, eine gewährte Leistung stehe ihm ohnehin aus einem anderen Rechtsgrund als betrieblicher Übung zu, darf er nicht auf ein darüber hinausgehendes Angebot des Arbeitgebers schließen (vgl. Senat 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B II der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 102, 251).

  • BAG, 30.10.2001 - 9 AZR 315/00

    Urlaubsdauer - Umrechnung

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen (für die st. Rspr. Senat 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 1 der Gründe).

    Dieser Grundsatz beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf das gesamte Urlaubsrecht anwendbar ist (Senat 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a aa der Gründe, aaO; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 2 der Gründe).

    Die Bestimmung zeigt das Bestreben der Tarifvertragsparteien, eine Umrechnung in Wochen zu ermöglichen (vgl. zum Wochenbezug etwa Senat 9. September 2003 - 9 AZR 468/02 - zu II 3 e der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6; 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 3 c aa der Gründe).

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 795/08

    Freizeitanspruch im Heuerverhältnis - Freizeitkonto

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Urlaubs- und Arbeitszeitkonto richtig geführt wird (vgl. zu Leistungsanträgen bei Arbeitszeitkonten Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 - Rn. 16; BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 6 und 9 f., AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4; zu einem Feststellungsantrag bei einem Urlaubskonto Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 13 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 40 = EzA BUrlG § 7 Nr. 120).

    Im Zweifel ist die Auslegung vorzugswürdig, die der tariflichen Regelung Geltung verschafft (für die st. Rspr. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 - Rn. 34).

    a) Knüpft ein Tarifvertrag - wie hier - nach gebotener Auslegung an Kalendertage an, verbindet er inzident Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich (vgl. zB Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 - Rn. 47).

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08

    Ausgleichszahlung - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133157 BGB) verstehen musste (für die st. Rspr. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 23 f., EzA-SD 2010 Nr. 8 8 - 11).

    Daher kann offenbleiben, ob für die Frage einer betrieblichen Übung der eingeschränkte Prüfungsmaßstab für atypische Erklärungen anzuwenden ist oder sie einer uneingeschränkten revisionsrichterlichen Überprüfung unterliegt (offengelassen zB von Senat 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 28 mwN, EzA-SD 2010 Nr. 8 8 - 11).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    aa) Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (vgl. nur Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 24, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 33, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. zB Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 19, EzA GewO § 106 Nr. 4).

    Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (für die st. Rspr. Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4).

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    Das als Vertragsangebot zu wertende Verhalten des Arbeitgebers wird von den Arbeitnehmern angenommen, indem sie die Leistung widerspruchslos entgegennehmen (vgl. BAG 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Rn. 13, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 83 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 9).
  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99

    Urlaubserteilung - Rückrufrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 246/09
    bb) Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer gewährten Erholungsurlaub abbricht oder unterbricht (vgl. für den gesetzlichen Mindesturlaub Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 95, 104).
  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 341/08

    Führung von Arbeitszeitkonten

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 433/08

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 328/07

    Feiertagsvergütung - Regenerationskur

  • LAG München, 29.01.2009 - 4 Sa 778/08

    Urlaubsansprüche - § 7 MTV Nr 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und

  • BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01

    Feiertagsvergütung - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 145/08

    Altersteilzeit - Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Urlaubs- und Arbeitszeitkonto richtig geführt wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 14, EzA TVG § 4 Bewachungsgewerbe Nr. 4) .
  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 50/12

    Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung

    a) Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27) .
  • BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 760/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

    Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27) .
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10

    AGG-Verstoß bei nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüchen im Tarifvertrag

    Demzufolge erkennt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen zur Höhe des Urlaubsanspruchs oder der Richtigkeit eines vom Arbeitgeber geführten Urlaubskontos allgemein an (zuletzt etwa im Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 246/09, NZA-RR 2010, 473).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 201/10

    Arbeitsbefreiung angestellter Musikschullehrer an beweglichen Ferientagen

    Geht der Arbeitnehmer davon aus, eine gewährte Leistung stehe ihm aus einem anderen Rechtsgrund als betrieblicher Übung zu, darf er nicht auf ein darüber hinausgehendes Angebot des Arbeitgebers schließen, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu seinen Gunsten zu ändern (vgl. BAG 19. Januar 2010 -  9 AZR 246/09  - Rn. 56, EzA TVG § 4 Bewachungsgewerbe Nr. 4) .
  • LAG Düsseldorf, 30.09.2010 - 11 Sa 690/10

    Durchschnittliche Höhe des Urlaubsentgelts bei Werksfeuerwehrleuten im

    Danach ist für die Errechnung der Stundenzahl, für die während des Erholungsurlaubs Freistellung von der Arbeitspflicht zu gewähren ist (vgl. hierzu nur BAG 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 - Rz. 27 und 38 EzA § 4 TVG Baugewerbe Nr. 4), zunächst die durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit pro Kalendertag innerhalb eines Kalenderjahres zu ermitteln.

    Diese Stundenzahl wiederum ist, da die Urlaubstage in Kalendertagen und nicht, wie in § 3 Abs. 1 BUrlG vorgesehen, in Werktagen pro Kalenderjahr gerechnet werden, durch 365 Kalendertage (vgl. § 191 2. Alt. BGB) zu dividieren, um die pro Kalendertag maßgebliche Stundenzahl für den Zeitfaktor bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bzw. für die dem Kläger für einen Kalendertag zustehende Zeitgutschrift, die in das für ihn geführte Arbeitszeitkonto zu übernehmen ist, zu ermitteln (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 - Rz. 48 a. a. O.).

  • ArbG Köln, 30.05.2016 - 15 Ca 569/16

    Rechtsstreit um die Gewährung von Urlaub sowie um die Höhe der Urlaubstage pro

    Danach stehen der Klägerin zwar "30 Arbeitstage" als Urlaub zu, die Klägerin ist aber im Jahres-/Monatsschichtplan eingesetzt und es gilt daher die Berechnungsformel aus § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 des MTV Aviation (zur Anwendung dieser Berechnungsformel vgl. BAG Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 246/09).

    Ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO kann noch angenommen werden, denn zwischen den Parteien besteht ein streitiges Rechtsverhältnis und die Klärung der Frage, welchen Umfang der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin hat, kann zukünftige Rechtsstreite vermeiden helfen (vgl. hierzu und zur Berechnung des Urlaubsanspruchs: BAG, Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 246/09).

  • LAG Hessen, 21.05.2013 - 4 Sa 1712/12

    Urlaub - Übertragung; Urlaub - Übertragung

    Die Unabdingbarkeit der gesetzlich gewährten Urlaubsansprüche nach § 13 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weitergehende tarifvertragliche Urlaubsansprüche nicht ( vgl. etwa BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 347/00 - BAGE 98/130, zu I 4 b; 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - AP BUrlG § 7 Nr. 43, zu B I 2; DFL-Gutzeit 5. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 5; HK-ArbR Holthaus 3. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 10 ).

    Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die der tariflichen Regelung Geltung verschafft ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 19. Januar 2010 a. a. O., zu B I 1 ).

  • LAG Nürnberg, 21.02.2014 - 6 Sa 588/13

    Urlaubsgewährung - einseitige - Regelungsabrede - Nachwirkung - Betriebsurlaub

    Die Klage, einem derart geführten Urlaubskonto eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen gutzuschreiben, ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG vom 16.12.2008, 9 AZR 164/08; BAG vom 19.01.2010, 9 AZR 246/09; BAG vom 17.05.2011, 9 AZR 197/10; BAG vom 15.10.2013, 9 AZR 374/12, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2014 - 6 Sa 243/14

    Darlegungslast - Überstundenvergütung - Urlaub - Aufrechnung

    Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 15; 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27; jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 6 Sa 320/17

    Verkehrsgewerbe - Arbeitszeit - Dienstplangestaltung - Urlaubsanspruch -

  • ArbG Köln, 11.01.2017 - 20 Ca 2193/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

  • LAG Hessen, 25.02.2015 - 2 Sa 439/14

    Begründetheit des Urlaubsabgeltungsverlangens eines angestellten Lehrers in

  • ArbG Köln, 25.01.2017 - 20 Ca 1196/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

  • ArbG Köln, 25.01.2017 - 20 Ca 2195/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

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