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   BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96   

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BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96 (https://dejure.org/1997,1482)
BAG, Entscheidung vom 21.10.1997 - 9 AZR 253/96 (https://dejure.org/1997,1482)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 (https://dejure.org/1997,1482)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org
  • Judicialis

    AWbG § 1 Abs. 2; ; AWbG § 7; ; AWbG § 9 Satz 1; ; 1. Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) § 2 Abs. 4

  • gaius.legal

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG) § 1 Abs. 2, § 7... , § 9 Satz 1; 1. Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) § 2 Abs. 4.
    Arbeitnehmerweiterbildung: Kein Ausschluß der Jedermannzugänglichkeit bei Erstattung von Hotelkosten für Gewerkschaftsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen angebotene Bildungsveranstaltungen für jedermann zugänglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 87, 16
  • NZA 1998, 760
  • BB 1997, 2434
  • BB 1998, 1116
  • BB 1998, 2643
  • DB 1997, 2227
  • DB 1998, 1187
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Aus dieser zulässigen Sondervereinbarung ergibt sich eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033; BAGE 74, 99, 105 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Das hat der Senat für diesen Seminartyp bei Prüfung der vergleichbaren Anforderungen, die in Hessen an die politische Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 HBUG zu stellen sind, bereits bejaht (BAGE 72, 200, 210 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

  • LAG Düsseldorf, 06.02.1996 - 6 Sa 1387/95

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1996 - 6 Sa 1387/95 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Aus dieser zulässigen Sondervereinbarung ergibt sich eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033; BAGE 74, 99, 105 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94

    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Zwar kann aus koalitionsrechtlichen Gründen kein Arbeitgeber zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet werden (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - und Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 11 und 47 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.05.1976 - 1 ABR 44/74

    Betriebsrat: Erstattung von Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Zwar kann aus koalitionsrechtlichen Gründen kein Arbeitgeber zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet werden (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - und Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 11 und 47 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 28 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 935/91 - BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7, 6 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 28 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 28 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 935/91 - BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7, 6 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen von Nichtmitgliedern des durchführenden Vereins für Veranstaltungen der Arbeitnehmerweiterbildung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91]; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Danach hat sich die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen für das vom Kläger besuchte Seminar das Entgelt entsprechend § 7 AWbG fortzuzahlen (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist.

    Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (- 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen von Nichtmitgliedern des durchführenden Vereins für Veranstaltungen der Arbeitnehmerweiterbildung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91]; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Danach hat sich die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen für das vom Kläger besuchte Seminar das Entgelt entsprechend § 7 AWbG fortzuzahlen (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist.

    Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (- 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Eine Veranstaltung ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 BFG auch dann offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, n.v.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137, Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) Stellung genommen.

  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

    Auch die anderen Entscheidungen des BAG zur Höhe der Seminarkosten (z.B. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96, 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96, alle juris) verdeutlichen unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung, dass das vorliegende Seminar nicht unangemessen teuer gewesen ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zu Seminaren mit identischen Titeln und ähnlichen Inhalten zu den Bildungsurlaubsgesetzen Nordrhein-Westfalen und Hessen auch entschieden, dass diese Bildungsveranstaltungen den Anforderungen zur politischen Bildung entsprechen (BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - Rn. 24 juris zum nordrhein-westfälischen AwbG ; BAG 9. Februar 1993-9 AZR 648/90 - Rn. 32 juris zum hessischen BiUrlG).

  • LAG Hamm, 27.02.2014 - 16 Sa 777/13

    Vergütung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW

    Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte (s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32).

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht allgemein zugänglich (vgl. BAG vom 21.10.1997, aaO., Rdnr. 29 m.w.N.).

    Von den Parteien nicht thematisiert ist die Frage, ob und inwieweit die Fortbildungsveranstaltung der IG Metall Bildungsstätte allgemein in Betrieben oder in Metallbetrieben bekannt gemacht worden ist und interessierte Arbeitnehmer so die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhielten (vgl. hierzu BAG vom 21.10.1997, aaO., Rdnr. 30).

    Im Ergebnis kommt es jedoch auf diese herkömmlichen und vom Bundesarbeitsgericht als ausreichend angesehene Bekanntgabemöglichkeit (BAG vom 21.10.1997, aaO., Rdnr. 30) angesichts der Entwicklung der elektronischen Medien nicht an.

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist.

    Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (- 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.

  • ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Ausschluss wegen

    - Die Teilnahme wird von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch nicht bereits deshalb abhängig gemacht, weil die Teilnahmekosten für Mitglieder durch die Gewerkschaft übernommen werden (vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Eine Veranstaltung ist auch dann für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, juris und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Mit seinen Themen zu dem Spannungsfeld sozialer Interessen innerhalb und außerhalb eines Betriebes, dem Betriebsrat als Interessenvertretung, der Lage und Stellung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft, der Rolle von Verbänden etc. dient es dazu, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (vgl. BAG zu fast inhaltsgleichen Seminaren gleichen Titels unter dem Regime des nordrhein-westfälischen AwbG und des hessischen BildungsurlaubsG; BAG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, BAGE 87, 16-24; BAGE 72, 200, 210 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach dieser Vorschrift nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitnehmerweiterbildung freistellt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24, mwN = EzA AWbG NW 37 Nr. 28).

    Dem Anspruch des Klägers steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Träger der Bildungsveranstaltung nur von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern einen Kostenbeitrag erhoben hat (ständige Senatsrechtsprechung vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24 = EzA AWbG NW § 7 Nr. 28).

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 76/99

    Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung - Gewährung von

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach dieser Vorschrift nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitnehmerweiterbildung freistellt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24, mwN = EzA AWbG NW § 7 Nr. 28).

    Der Senat hat ein Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" bereits als politische Arbeitnehmerweiterbildung beurteilt ( BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24 = EZA AWbG NW § 7 Nr. 28).

    Dem Anspruch des Klägers steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Träger der Bildungsveranstaltung nur von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern einen Kostenbeitrag erhoben hat (ständige Senatsrechtsprechung vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24 = EzA AWbG NW § 7 Nr. 28).

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 470/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73 ,13 5, 13 7, Urteil vom 21. September 1 9 9 3 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1 9 9 3 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 Bil dungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) Stellung genommen.

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
  • BAG, 16.03.1999 - 9 AZR 166/98

    Arbeitnehmerweiterbildung - Studienseminar in Kuba

  • LAG Hamm, 19.12.1997 - 15 Sa 1362/97

    Streit über die Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einem

  • LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97

    Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle einer Übertragung von Liegenschaften

  • ArbG Hamm, 30.04.2013 - 3 Ca 2238/12

    Arbeitnehmerweiterbildung, Seminar "Weimarer Demokratie und faschistische

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2004 - 12 Sa 1603/03

    Politische Arbeitnehmerweiterbildung - von der Gewerkschaft veranstaltetes

  • LAG Hamm, 03.09.1999 - 15 Sa 2495/98

    Freistellungsanspruch für Veranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

  • ArbG Lörrach, 24.08.2016 - 5 Ca 198/16

    Bildungsurlaub - politische Bildung

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