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   BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19   

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https://dejure.org/2020,12132
BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19 (https://dejure.org/2020,12132)
BAG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 9 AZR 259/19 (https://dejure.org/2020,12132)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 (https://dejure.org/2020,12132)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers an der Urlaubnahme des Arbeitnehmers; Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei Verfallsregelungen zum tariflichen Mehrurlaub

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Vertrauensschutz

  • Betriebs-Berater

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch beim tariflichen Urlaubsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG

  • datenbank.nwb.de

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Vertrauensschutz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1416
  • BB 2020, 2361
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) dementsprechend weiterentwickelt (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376) .

    Nach § 15 Ziff. 1 und Ziff. 3 RTV ist der tarifliche Urlaubsanspruch - entsprechend den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 23, BAGE 165, 376)  - grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet.

    Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 165, 376) .

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) .

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36) .

    Der Gerichtshof hat über die den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffenden, mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) gestellten Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden.

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Es spricht zudem für ein Verständnis von § 15 RTV, der Arbeitgeber habe auch bei der Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs die ihm nach Bundesurlaubsgesetz für den gesetzlichen Mindesturlaub auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten zu beachten, dass der Tarifvertrag insoweit nicht zwischen dem gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch differenziert (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 28, BAGE 137, 328) .
  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Die Frist zur schriftlichen und gerichtlichen Geltendmachung begann nicht vor Fälligkeit des Anspruchs zu laufen (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8) .
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 556/17

    Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Dies trägt der in § 191 BGB niedergelegten gesetzlichen Wertung Rechnung, wonach ein Monatszeitraum zu 30 Tagen gerechnet wird (vgl. zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17 - Rn. 17, BAGE 165, 200; zur Gesamtberechnung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 24, BAGE 141, 340) .
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Dies trägt der in § 191 BGB niedergelegten gesetzlichen Wertung Rechnung, wonach ein Monatszeitraum zu 30 Tagen gerechnet wird (vgl. zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17 - Rn. 17, BAGE 165, 200; zur Gesamtberechnung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 24, BAGE 141, 340) .
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    (1) Bei der Quotelung des tariflichen Urlaubsanspruchs nach § 15 Ziff. 1.4 Satz 1 RTV sind die Kalendermonate pauschal mit 30 Tagen monatlich zugrunde zu legen, denn der Tarifvertrag stellt unterschiedslos auf "volle Kalendermonate" ab, ohne zwischen den einzelnen Kalendermonaten nach der konkreten Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu differenzieren (zur abweichenden Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 30 ff., BAGE 166, 176) .
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG vor, wird der Urlaub "von selbst" auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 52, BAGE 130, 119) .
  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 758/12

    Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen - Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19
    Der Urlaubsabgeltungsanspruch war als "Urlaubslohn" (§ 15 Ziff. 2.2 Buchst. b) RTV) nicht mit seinem Entstehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 4. Mai 2018 fällig, sondern nach § 21 Ziff. 1 RTV iVm. § 9 Ziff. 2 RTV erst am 15. Juni 2018 (vgl. zu § 8 Ziff. 2 RTV aF BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 13 ff.) .
  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 9 Sa 1718/18

    Hinweispflicht des Arbeitgebers bei drohendem Verfall von Urlaubsanspruch

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05

    Allgemeinverbindlichkeit - Ende - mehrgliedriger Tarifvertrag

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

    Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22 ; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) .

    Dies gilt auch für die unionsrechtlichen Begrenzungen der Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. zum Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 30) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Die unionsrechtlichen Vorgaben, die an sich ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) , gelten im Streitfall auch für den vertraglichen Mehrurlaub, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2003 keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung getroffen haben.
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    aa) Vom Bundesurlaubsgesetz abweichende tarifliche Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs schließen für sich betrachtet die Auslegung eines Tarifvertrags nicht aus, die Befristung des Mehrurlaubsanspruchs setze, wie § 7 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub, die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber voraus (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 26) .
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

    (1) Vom BUrlG abweichende tarifliche Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs schließen für sich betrachtet die Auslegung eines Tarifvertrags nicht aus, die Befristung des Mehrurlaubsanspruchs setze, wie § 7 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub, die Erfüllung von Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten durch den Arbeitgeber voraus (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 26) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 267/19

    Urlaubsabgeltung - Schwerbehindertenzusatzurlaub - Hinweispflicht

    Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine bisherige Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (EuGH 06.11.2018 - C-684/16) dementsprechend weiterentwickelt (vgl. im Einzelnen BAG 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff.; 26.05.2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 16 ff.).
  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

    Es genügt daher nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 28) .

    Haben die Tarifvertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, greifen die gesetzlichen Befristungsvorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub ein (vgl. BAG 28. April 1998 - 9 AZR 314/97 - unter I 4 der Gründe, BAGE 88, 315; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36; 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22) .

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

    Sollen die Wirkungen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes greifen, insbesondere also der Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember eines Kalenderjahres erlöschen, ist dafür Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt (BAG 26.05.2020 - 9 AZR 259/19, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16; LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 267/19).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 23 Sa 1135/21

    Urlaubsanspruch - Berechnung - Wechselschichttätigkeit - geplante Freischichten -

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

  • LAG Saarland, 15.03.2023 - 1 Sa 65/22

    Berechnung des tariflichen Mehrurlaubs - andauernde Erkrankung

  • LAG Saarland, 16.03.2023 - 1 Sa 65/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2021 - 5 Sa 324/20

    Urlaubsabgeltung - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Aufrechnung

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