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   BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 269/94   

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https://dejure.org/1995,12757
BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 269/94 (https://dejure.org/1995,12757)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1995 - 9 AZR 269/94 (https://dejure.org/1995,12757)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 9 AZR 269/94 (https://dejure.org/1995,12757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung in Arbeitsverhältnissen nach § 19 Abs. 2 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) - Anforderungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - Anstellung eines Hilfeempfänger für die Verrichtung von gemeinnütziger und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 416/92

    Schwerbehindertenkündigungsschutz; Arbeit nach § 19 BSHG

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 269/94
    Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landkreis U., abgeschlossen (vgl. insoweit die abweichenden Sachverhalte in den Urteilen des BAG vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986 und des BVerwG Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63.86 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 7), sondern er hat ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten, der beklagten Stadt, begründet (dazu BVerwG, a.a.O., vorletzter Absatz).
  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 681/92

    Weihnachtsgratifikation - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 269/94
    Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvorausetzungen so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP Nr. 113 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 63.86

    Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 269/94
    Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landkreis U., abgeschlossen (vgl. insoweit die abweichenden Sachverhalte in den Urteilen des BAG vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986 und des BVerwG Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63.86 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 7), sondern er hat ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten, der beklagten Stadt, begründet (dazu BVerwG, a.a.O., vorletzter Absatz).
  • LAG Düsseldorf, 15.04.2005 - 9 Sa 1843/04

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, arbeitsrechtlicher

    Ein sachlicher Grund, den von einem Träger der Sozialhilfe zugewiesenen Arbeitnehmer von Vereinbarungen über die Geltung des BAT-KF auszunehmen, liegt vor, wenn dieser gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG geleistet hat(BAG, Urteil vom 09.05.1995 - 9 AZR 269/94 -).

    Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Stammpersonal der Beklagten, wenn für sein Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative BSHG vorliegen (BAG, Urteil vom 09.05.1995 9 AZR 269/94 zitiert nach JURIS; vgl. auch BAG, Urteil vom 18.06.1997, AP Nr. 2 zu § 3 d BAT für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 91 AFG).

    Handelt es sich hierbei um ständig bei der Beklagten anfallende Arbeiten, sind sie nicht zusätzlich (BAG, Urteil vom 09.05.1995, a. a. O.).

    § 19 Abs. 1 BSHG betrifft die Schaffung sonstiger Arbeitsgelegenheiten (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990, NVwZ 1990, Seite 1170; BAG, Urteil vom 09.05.1995, a. a. O.).

    In einem so zustande gekommenen Arbeitsverhältnis besteht kein sachlicher Grund, den Arbeitnehmer von Leistungen auszuschließen, die der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem regulären Arbeitsverhältnis gewährt (BAG, Urteil vom 09.05.1995, a. a. O.).

    Ein sachlicher Grund, den Kläger anders zu behandeln als das Stammpersonal der Beklagten, besteht nicht, weil er reguläre Arbeit erledigt hat (BAG, Urteil vom 09.05.1995, a. a. O.).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 824/98

    Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme

    Zutreffend sind die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Parteien einen Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts abgeschlossen haben, auch wenn das beklagte Land als Sozialhilfeträger damit für die Klägerin zugleich eine Arbeitsgelegenheit iSd. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BSHG geschaffen hat (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - EzA-SD 2000 Nr. 7, 13, zu I 1 der Gründe; BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 269/94 - nv., zu I 1 der Gründe; BAG 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 2 = EzA SchwbG 20 Nr. 1, zu B II 2 a der Gründe).

    Dies hindert jedoch nicht, den aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zustande gekommenen - wenn auch der sozialrechtlichen Obhut unterliegenden (BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 269/94 - nv., zu II 3 c der Gründe) - Arbeitsvertrag zwischen dem Hilfesuchenden und dem Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und damit auch seine Befristung der Kontrolle zu unterziehen (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - aaO, zu I 4 b der Gründe).

  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 354/05

    Gleichbehandlung bei Vergütung

    Diese Umstände rechtfertigen die Bezahlung mit einer anderen Vergütung als der nach dem für die anderen Beschäftigten geltenden Tarifvertrag (BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 269/94 -).
  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 661/97

    Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahmen

    Zutreffend sind die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Parteien einen Arbeitsvertrag i.S.d. Arbeitsrechts abgeschlossen haben, auch wenn das beklagte Land als Sozialhilfeträger damit der Klägerin zugleich eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG geschaffen hat (BAG Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 269/94 - zu I 1 der Gründe, n.v.; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986, zu B II 2 a der Gründe, m.w.N.).
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