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   BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89   

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BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung - Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns für die Dauer der Freistellung - Voraussetzung für den Fortzahlungsanspruch

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157; NWAWbG § 1 Abs. 1, § 7, § 9 S. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7, § 9 Satz 1; BGB §§ 133, 157
    Bildungsurlaub nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 450
  • BB 1994, 363
  • BB 1994, 642
  • DB 1994, 738
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Die aufgrund der Freistellungserklärung vom Arbeitgeber gewährte Freizeit kann nämlich nicht wegen ungerechtfertiger Bereicherung zurückgefordert werden (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruches die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht nur notwendig sondern auch ausreichend, ohne daß es auf die Anerkennungsvoraussetzungen i. S. des § 9 Satz 1 AWbG ankommt (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 499/91

    Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Voraussetzungen - Zinsen - Klage

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89

    Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts anlässlich des Besuchs einer

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).
  • LAG Hamm, 09.06.1988 - 4 Sa 1885/87

    Freistellung; Arbeitnehmer; Weiterbildung; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 1988 - 4 Sa 1885/87 - aufgehoben.
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 686/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Entgeltfortzahlung

    Der Arbeitgeber muß die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht erklären (BAG Urteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BAGE 74, 204 = AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - BAGE 80, 94 = AP Nr. 14 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 431/94 - AP Nr. 15 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, m.w.N.; vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - BAGE 81, 173 = AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Auf die Entscheidung des Senats vom 9. November 1993 (- 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW) kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.07.1994 - 4 Sa 196/94

    Anspruch eines Repronik-Operators und Betriebsratsmitglieds auf Freistellung zu

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  • LAG Hamm, 07.11.1997 - 15 Sa 1126/97

    Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einer

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  • LAG Hamm, 11.09.1998 - 15 Sa 2156/96

    Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar; Voraussetzungen des

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  • LAG Hamm, 30.10.1998 - 15 Sa 377/97

    Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar ; Voraussetzungen des

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  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

    Es ist dann unerheblich, daß der Arbeitgeber bei Abgabe der Freistellungserklärung keinen Verpflichtungswillen für die Lohnfortzahlung hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 19.12.1997 - 15 Sa 1362/97

    Streit über die Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einem

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  • LAG Hamm, 03.09.1999 - 15 Sa 2495/98

    Freistellungsanspruch für Veranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

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  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 324/92

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes soweit Arbeitgeber die Freistellung von der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gewährt das AWbG dem Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurlaubung, sondern nur einen gesetzlich bedingten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 9. November 1993 - 9 AZR 486/91 - nicht veröffentlicht und - 9 AZR 306/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 500/91

    Freistellungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 702/92

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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