Rechtsprechung
   BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 315/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verlängerung der Elternzeit - Zustimmung des Arbeitgebers - Ermessensentscheidung

  • Bundesarbeitsgericht

    Verlängerung der Elternzeit - Zustimmung des Arbeitgebers - Ermessensentscheidung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit: Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt dem Erfordernis billigen Ermessens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen

Kurzfassungen/Presse (9)

mehr
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Elternzeit verlängern: Elternwunsch muss berücksichtigt werden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit

  • breuning-winkler.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit nur mit Zustimmung durch den Arbeitgeber

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss sich über einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit stets ernsthafte Gedanken machen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Elternzeit-Verlängerung sind beide Seiten zu berücksichtigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der für ein Jahr gewährten Elternzeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers

Besprechungen u.ä. (3)

  • hoganlovells.de , S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung über Elternzeitverlängerung nach billigem Ermessen

  • ftd.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerung der Elternzeit

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Elternzeit - Ermessenentscheidung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1308
  • DB 2012, 293
  • NZA 2012, 262



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Wird zitiert von ...  

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10  

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. zB BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Rn. 35 mwN, NZA 2012, 262).
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