Rechtsprechung
   BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03   

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BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03 (https://dejure.org/2004,2411)
BAG, Entscheidung vom 20.07.2004 - 9 AZR 369/03 (https://dejure.org/2004,2411)
BAG, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 369/03 (https://dejure.org/2004,2411)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Bauunternehmens zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft; Erstreckung der Urlaubskassentarifverträge auf ausländische Arbeitgeber mit einem Sitz in einem Land der EG; Zulässigkeit der Einbeziehung in das deutsche Urlaubskassenverfahren im ...

  • Judicialis

    EG Art. 49 (= ex Art. 59); ; EG Art. ... 50 (= ex Art. 60); ; AEntG § 1; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 8; ; Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe(VTV)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht; Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urlaubskassenverfahren: Teilnahme ausländischer Arbeiter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.7.2004)

    Auch ausländische Bauunternehmen müssen in Urlaubskasse zahlen // Wettbewerbsfähigkeit deutscher Firmen gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 128 (Ls.)
  • BauR 2005, 606 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Für die Klage besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357).

    Dessen Anwendung wird nicht durch die Regeln des Arbeitsförderungsrechts verdrängt (vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357 für polnische und 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1 für slowakische sowie 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287 für rumänische Arbeitgeber).

    Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen bereits ausführlich begründet (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Die Erstreckung ist dann nicht anzuwenden, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendelandes hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Sie verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz - auch nicht soweit für ausländische und inländische Arbeitgeber unterschiedliche Abrechnungsverfahren geschaffen wurden -, noch gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz in § 13 Abs. 2 BUrlG oder die Grundsätze des Datenschutzes (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357) etwas anderes angenommen hat, wird dies hiermit klargestellt.

    Solche Unterschiede waren - wie der Senat bereits entschieden hat (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287) jedenfalls für die Übergangszeit nach dem In-Kraft-Treten des AEntG gegeben.

    Durch die angesprochenen Entscheidungen sind alle Fragen geklärt (vgl. zur Vorlagepflicht Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357).

    Das gilt auch hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht problematisierten Frage, ob es verfassungsmäßig ist, dass neben der gesetzlichen Regelung keine weitere staatliche Mitwirkungshandlung für die Erstreckung vorgesehen ist (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Dessen Anwendung wird nicht durch die Regeln des Arbeitsförderungsrechts verdrängt (vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357 für polnische und 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1 für slowakische sowie 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287 für rumänische Arbeitgeber).

    Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen bereits ausführlich begründet (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Die Erstreckung ist dann nicht anzuwenden, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendelandes hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Sie verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz - auch nicht soweit für ausländische und inländische Arbeitgeber unterschiedliche Abrechnungsverfahren geschaffen wurden -, noch gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz in § 13 Abs. 2 BUrlG oder die Grundsätze des Datenschutzes (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Solche Unterschiede waren - wie der Senat bereits entschieden hat (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287) jedenfalls für die Übergangszeit nach dem In-Kraft-Treten des AEntG gegeben.

    Das gilt auch hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht problematisierten Frage, ob es verfassungsmäßig ist, dass neben der gesetzlichen Regelung keine weitere staatliche Mitwirkungshandlung für die Erstreckung vorgesehen ist (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Dessen Anwendung wird nicht durch die Regeln des Arbeitsförderungsrechts verdrängt (vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357 für polnische und 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1 für slowakische sowie 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287 für rumänische Arbeitgeber).

    Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen bereits ausführlich begründet (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Die Erstreckung ist dann nicht anzuwenden, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendelandes hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Sie verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz - auch nicht soweit für ausländische und inländische Arbeitgeber unterschiedliche Abrechnungsverfahren geschaffen wurden -, noch gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz in § 13 Abs. 2 BUrlG oder die Grundsätze des Datenschutzes (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

    Solche Unterschiede waren - wie der Senat bereits entschieden hat (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287) jedenfalls für die Übergangszeit nach dem In-Kraft-Treten des AEntG gegeben.

    Das gilt auch hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht problematisierten Frage, ob es verfassungsmäßig ist, dass neben der gesetzlichen Regelung keine weitere staatliche Mitwirkungshandlung für die Erstreckung vorgesehen ist (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1; 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - DB 2003, 2287).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    a) Wie der EuGH in dem Urteil vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) entschieden hat, verlangt dieser Grundsatz nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedsstaaten gelten - sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem Mitgliedsstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig inländische Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) die oben - B I 5 a der Gründe - widergegebenen Grundsätze zur Prüfung aufgestellt, ob eine mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbare Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EG vorliegt.

  • EuGH, 25.10.2001 - C-50/98

    Finalarte - Freier Dienstleistungsverkehr

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    a) Wie der EuGH in dem Urteil vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) entschieden hat, verlangt dieser Grundsatz nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedsstaaten gelten - sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem Mitgliedsstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig inländische Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) die oben - B I 5 a der Gründe - widergegebenen Grundsätze zur Prüfung aufgestellt, ob eine mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbare Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EG vorliegt.

  • BGH, 18.12.1975 - IX ZR 93/72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Hat das Berufungsgericht danach - wie hier das Landesarbeitsgericht - in der Sache entschieden, ist die Zulassung in der Revisionsinstanz nicht mehr nachprüfbar (vgl. BGH 18. Dezember 1975 - IX ZR 93/72 - MDR 1976, 395, 396).
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung für Mindestlohn

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Fünften Senats vom 6. November 2002 (- 5 AZR 617/01 (A) - BAGE 103, 240).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    aa) Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der EG kann nach der Rechtsprechung des EuGH vorliegen, wenn sich zwar inländische, nicht jedoch ausländische Arbeitgeber den erstreckten Tarifverträgen durch speziellere tarifliche Regelungen entziehen konnten (EuGH 24. Januar 2002 - C-164/99 - Portugaia Construções EuGHE I 2002, 805).
  • BAG, 13.05.2004 - 10 AS 6/04

    Tarifpluralität - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (- 10 AS 6/04 -) hat der Zehnte Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.
  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02

    Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
    Dieser hatte im Urteil vom 4. Dezember 2002 (- 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17) die Auffassung vertreten, die erstreckten Tarifverträge würden für deutsche Arbeitgeber von einem spezielleren Tarifvertrag verdrängt, selbst wenn nur der Arbeitgeber an diesen Tarifvertrag gebunden sei.
  • ArbG Wiesbaden, 10.02.1998 - 1 Ca 1672/97

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehende Entsendung zur Erfüllung eines

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 478/02

    Arbeitnehmerentsendung - Tarifkonkurrenz - Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

    Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

  • LAG Hessen, 24.03.2003 - 16 Sa 497/00
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

    a) Die Sachdienlichkeit der Widerklage ist nicht mehr zu überprüfen, wenn - wie hier - das Landesarbeitsgericht über die Widerklage in der Sache entschieden hat (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 369/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 4).
  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 620/03

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - tschechischer Bauarbeitgeber

    bb) Die Sachdienlichkeit der Widerklage ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen, da das Landesarbeitsgericht über die Widerklage in der Sache entschieden hat (Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 369/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 4).
  • LAG Hessen, 04.06.2007 - 16 Sa 1444/05

    Allgemeinverbindlicherklärung, Bautarifvertrag

    Das hat das BAG (Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen für Arbeitgeber mit Sitz in Portugal ausdrücklich festgestellt.
  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1261/04

    Arbeitnehmerentsendung - Dienstleistungsfreiheit - Sozialkassenverfahren im

    Das hat das BAG ((Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen für Arbeitgeber mit Sitz in Portugal ausdrücklich festgestellt.
  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 621/03

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - tschechischer Bauarbeitgeber

    (2) Die Sachdienlichkeit der Widerklage ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen, da das Landesarbeitsgericht über die Widerklage in der Sache entschieden hat (Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 369/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 4).
  • LAG Hessen, 19.03.2007 - 16 Sa 1297/06

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungseinlegung durch Fax ohne

    Das hat das BAG (Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen für Arbeitgeber mit Sitz in Portugal ausdrücklich festgestellt.
  • LAG Hessen, 30.05.2005 - 10 Sa 407/03

    Arbeitnehmerentsendung - Geltungsbereich der Bautarifverträge -

    Das hat das BAG (Urteile vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG und 9AZR 439/01 AP Nr. 15 zu § 1 AEntG; Urteile v.20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen ausdrücklich festgestellt.
  • LAG Hessen, 07.11.2005 - 16 Sa 636/05

    Urlaubskassenbeiträge - Arbeitnehmerentsendung - Polen

    Das hat das BAG (Urteile vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG und 9AZR 439/01 AP Nr. 15 zu § 1 AEntG; Urteile v. 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen gerade auch für Arbeitgeber mit Sitz in Polen ausdrücklich festgestellt.
  • LAG Hessen, 11.07.2005 - 10 Sa 2537/98

    Arbeitnehmerentsendung - Portugal - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe -

    Das hat das BAG (Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr. 4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen für Arbeitgeber mit Sitz in Portugal ausdrücklich festgestellt.
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