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   BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18   

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https://dejure.org/2018,41224
BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 (https://dejure.org/2018,41224)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 (https://dejure.org/2018,41224)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 (https://dejure.org/2018,41224)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 Nr. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309 BGB, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 305c Abs. 2 BGB, § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 306 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • bag-urteil.com

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

  • Betriebs-Berater

    Rückzahlungsklausel von Ausbildungskosten AGB-widrig

  • rewis.io

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel; unangemessene Benachteiligung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten - und die Rückzahlungsklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - unangemessene Benachteiligung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel zur Erstattung einer finanzierten Ausbildung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (2)

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Ausbildungskosten: Keine Rückzahlungspflicht bei Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei krankheitsbedingter Kündigung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 164, 316
  • MDR 2019, 1068
  • NZA 2019, 781
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN; vgl. auch BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN) .

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    Nähme man Streichungen vor, entfiele die Anspruchsgrundlage insgesamt (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 32 f.) .

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers - zB durch ein vertragswidriges Verhalten - zu einer Kündigung veranlasst oder mitveranlasst wird (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26) .

    (2) Die Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis ist nur zulässig, solange die Beschränkung seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit durch den jeweiligen Ausbildungsvorteil gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    In der Rechtsprechung ist seit Langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag gestellte Klausel unwirksam ist, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung auch dann zurückzuerstatten hat, wenn den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich gegenübersteht (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Die ausdrückliche Nennung dieser, eine Rückzahlungspflicht ausschließenden Beendigungstatbestände zeigt im Umkehrschluss, dass Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung alle sonstigen Fälle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN) .

    bb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 37 ff. mwN; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 207) sind nicht gegeben.

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18) .

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) .

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN; vgl. auch BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN) .

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36) .
  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) .
  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12

    Schadensersatz - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) .
  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13

    Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    bb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 37 ff. mwN; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 207) sind nicht gegeben.
  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) .
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

    Auszug aus BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
    aa) Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 34 f., BAGE 158, 81) , ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 281/12

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Unklarheitenregel

  • BAG, 16.07.2014 - 10 AZR 698/13

    Tarifliche Sonderprämien - Sprengung von Wasserbomben - Transport -

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 450/14

    Pausenvergütung - Auslegung einer Gesamtzusage - Zwischenfeststellungsklage

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter -

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Fortbildungsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316) .

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechen ausgestalten (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316) .

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316) .

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 164, 316) .

    Dies gölte unabhängig davon, ob die vertraglichen Regelungen in dieser Situation das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorsehen (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 ff., BAGE 164, 316) .

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 164, 316) .

    Es ist weder eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen noch liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 31 f., BAGE 164, 316) .

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Ernsthafte Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu zB BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 19, BAGE 164, 316) am Inhalt der Bezugnahmeklausel konnten dadurch nicht entstehen.
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Zu diesen Vorschriften und Regelungen zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 307 Rn. 51) und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09).

    Außerdem wird durch den in § 4 der Weiterbildungsvereinbarung ausgelösten Bleibedruck eine von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG und damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10).

    (dd) Doch wendet der Beklagte zutreffend ein, § 4 der Weiterbildungsvereinbarung differenziere unter Berücksichtigung des generellen und typisierenden Maßstabs, der im Rahmen der Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen ist (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18), nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 11.04.2006 - 9 AZR 610).

    Eine Klausel, die an eine solche Situation eine Rückforderung anknüpft, ist zulässig (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18).

    Das Berufungsgericht hat bereits entschieden, dass eine Klausel, die die Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers entstehen lässt, nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert (LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; zustimmend Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 310 BGB (Stand: 16.09.2020), Rn. 139; wohl auch ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn. 445 unter Hinweis auf die Revisionsentscheidung BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; für zu weitgehend haltend Staudinger/Krause, 2019, Anh zu §§ 305-310 Rn K 1, Rn. K 212; wohl auch Schönhöft, Anm. zu LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18, NZA-RR 2018, 409, 410).

    In der auf Urteil des Berufungsgerichts vom 18.05.2018 (1 Sa 49/18) hin ergangenen Revisionsentscheidung (11.12.2018 - 9 AZR 383/18) hat das Bundesarbeitsgerichts betont, dass es jedenfalls bei einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Suspendierung des Arbeitsverhältnisses infolge personenbedingter Gründe - dort der fehlenden Flugtauglichkeit des fortgebildeten und zur Rückzahlung verpflichteten Piloten - nicht gerechtfertigt sei, den Arbeitnehmer durch die bei einer Eigenkündigung ausgelösten Erstattungspflicht ohne Gegenleistung an das Arbeitsverhältnis zu binden.

    Eine solche geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht möglich (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Wisskirchen/Block, in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle, Rn. 118b).

    Dies führt dazu, dass die Klägerin nicht auf den Fortbestand einer etwa anderslautenden Rechtsprechung vertrauen konnte, sondern mit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung rechnen musste (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12).

    Die Klägerin kann deshalb nicht einwenden, die Rechtsprechung des Berufungsgerichts vom 18.05.2018 (1 Sa 49/18) und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (11.12.2018 - 9 AZR 383/18) sei erst nach Abschluss der Fortbildungsvereinbarung vom 29.09.2017 ergangen.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - wurde die hier streitentscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob in einer Fortbildungsklausel auch danach zu differenzieren ist, dem fortgebildeten Arbeitnehmer ein rückforderungsfreies Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu eröffnen, wenn personenbedingte Gründe, die nicht von ihm zu vertreten sind, seine Tätigkeit bis zum Ablaufen der Verweildauer nicht mehr möglich machen, noch nicht uneingeschränkt entschieden (vgl. auch Groeger ArbRB 2019, 166).

  • LAG Hamm, 11.10.2019 - 1 Sa 503/19

    Rückforderung von Fortbildungskosten; Auslegung einer Rückforderungsklausel;

    Darunter fallen auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).

    Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu beachten und auszugleichen (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.09.2017 - 8 AZR 67/17; 27.07.2010 - 3 AZR 777/09; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).

    Wenn auch einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig sind (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 24.06.2004 - 6 AZR 383/08; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; 09.03.2017 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10), sind sie jedenfalls dann unwirksam, wenn sie die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken.

    Es ist vielmehr erforderlich, dass nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert wird (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12).

    Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des beklagten Arbeitnehmers (vgl. BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

    Würde man entsprechend dem Blue-Pencil-Test die Passage "auf Wunsch des Mitarbeiters" aus § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des Fortbildungsvertrages streichen, entfiele die Anspruchsgrundlage für die Klägerin insgesamt (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

    So missbilligen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB bereits den Umstand, dass inhaltlich unangemessene Formularklauseln gestellt worden sind, ohne dass es auf deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall ankommt (BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12).

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 187/22

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316) .

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316) .

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29, BAGE 172, 377; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316) .

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach den Geboten von Treu und Glauben zumutbar sein (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 164, 316) .

    Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24, BAGE 164, 316) müssen jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Das begründet, wie auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30, BAGE 163, 282) .
  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung

    Dazu zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 51) und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20).

    Ferner wird durch den ausgelösten Bleibedruck eine von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG und damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung getroffen (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10).

    Denn die Beklagte wendet zutreffend ein, dass § 7 Abs. 2 Traineevertrag unter Berücksichtigung des generellen und typisierenden Maßstabs, der im Rahmen der Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen ist (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18), nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert.

    Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 11.04.2006 - 9 AZR 610).

    In der auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 18.05.2018 (1 Sa 49/18) hin ergangenen Revisionsentscheidung (11.12.2018 - 9 AZR 383/18) hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass es jedenfalls bei einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Suspendierung des Arbeitsverhältnisses infolge personenbedingter Gründe - dort der fehlenden Flugtauglichkeit des fortgebildeten und zur Rückzahlung verpflichteten Piloten - nicht gerechtfertigt sei, den Arbeitnehmer durch die bei einer Eigenkündigung ausgelösten Erstattungspflicht ohne Gegenleistung an das Arbeitsverhältnis zu binden.

    Eine geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht möglich (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Wisskirchen/Block, in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle, Rn. 118b).

    Zwar wurde in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - die Frage, ob in einer Fortbildungsklausel auch danach zu differenzieren ist, dem fortgebildeten Arbeitnehmer ein rückforderungsfreies Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu eröffnen, wenn personenbedingte Gründe, die nicht von ihm zu vertreten sind, seine Tätigkeit bis zum Ablaufen der Bleibedauer nicht mehr möglich machen, noch nicht uneingeschränkt entschieden (vgl. auch Groeger ArbRB 2019, 166).

  • LAG Nürnberg, 26.03.2021 - 8 Sa 412/20

    Fortbildungsvereinbarung - Rückzahlungsklausel - Eigenkündigung - AGB-Kontrolle

    Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung (BAG, Urteil v. 11.12.2018, Az. 9 AZR 383/18; LAG Hamm, Urteil v. 21.01.2021, Az. 1 Sa 954/20, in juris recherchiert).

    (1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 18.05.2018 ergangenen Revisionsentscheidung (11.12.2018, Az. 9 AZR 383/18, in juris recherchiert) betont, dass es jedenfalls bei einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Suspendierung des Arbeitsverhältnisses infolge personenbedingter Gründe - dort der fehlenden Flugtauglichkeit des fortgebildeten und zur Rückzahlung verpflichteten Piloten - nicht gerechtfertigt sei, den Arbeitnehmer durch die bei einer Eigenkündigung ausgelösten Erstattungspflicht ohne Gegenleistung an das Arbeitsverhältnis zu binden.

    Eine solche geltungserhaltende Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht möglich (BAG, Urteil v. 11.12.2018, Az. 9 AZR 383/18, a.a.O.).

    Dies führt dazu, dass die Klägerin nicht auf den Fortbestand einer etwa anderslautenden Rechtsprechung vertrauen konnte, sondern mit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung rechnen musste (BAG, Urteil v. 11.12.2018, a.a.O.).

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 144/21

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23, BAGE 164, 316) .

    Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23, BAGE 164, 316) .

    Derartige Vereinbarungen sind geeignet, das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) einzuschränken (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24, BAGE 164, 316) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2023 - 7 Sa 249/22

    Rückzahlung von Studienkosten bei Eigenkündigung

    Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN.) grundsätzlich zulässig.

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17 mwN.; 28.05.2012 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26 mwN.).

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (stRspr., BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN.).

    Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21 mwN.; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.).

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn 28 mwN.; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39 mwN.).

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2022 - 14 Sa 1396/21

    Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal; Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel

  • ArbG Essen, 12.12.2019 - 5 Ca 2261/19
  • ArbG Wesel, 23.07.2020 - 2 Ca 414/20
  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

  • ArbG Nordhausen, 21.06.2023 - 2 Ca 959/22

    Unwirksame Rückzahlungsklausel - Darlehen im Studienförderungsvertrag - AGB -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23

    AGB-Kontrolle - Treueprämie - Verfallfristen

  • LAG Köln, 15.11.2019 - 4 Sa 771/18

    Beschäftigungsanspruch; Änderung des Arbeitsvertrages; deklaratorisches oder

  • ArbG Düsseldorf, 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21

    AGB-Prüfung: Arbeitgeberdarlehen für eine Fortbildung ( Arbeitsvertraglichen

  • LAG Köln, 30.11.2023 - 8 Sa 406/23

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; Unangemessene Benachteiligung

  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 31/20

    Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1128/20

    Erwerb Musterberechtigung - Flugbegleiter - Darlehen - Rückzahlung von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2022 - 5 Sa 210/21

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 180/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 350/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 357/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 356/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 355/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 351/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

  • LAG Hessen, 16.02.2023 - 11 Sa 1381/21
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1558/21
  • LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, erfolglose Prüfung, Plagiat,

  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1034/21
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1543/20
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1432/21
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 643/21
  • LAG Köln, 28.05.2021 - 10 Sa 460/20

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • LAG Hessen, 04.05.2023 - 11 Sa 294/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 155/21

    Vergütung eines Revisors bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer Vergütung

  • ArbG Hagen, 16.09.2021 - 1 Ca 46/21
  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 832/22

    Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel - Rückzahlungsklausel in einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2021 - 5 Sa 98/21

    Wiedereinstellungszusage - Regelungsabrede - Kinderbetreuungszeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2023 - 7 Sa 334/22

    Urlaubsabgeltungsanspruch eines sog. Systemfahrers

  • ArbG Siegburg, 03.03.2022 - 5 Ca 1716/21
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