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   BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02   

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https://dejure.org/2003,1898
BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 (https://dejure.org/2003,1898)
BAG, Entscheidung vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 (https://dejure.org/2003,1898)
BAG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 (https://dejure.org/2003,1898)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Kirchensteuer

  • IWW

    GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 4 GG Art. 14 ATG § 3 ATG § 15 Tarifvertrag zur Altersteilzeit der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1997 (TV Altersteilzeit) § 7 Abs. 1
    EGG, ATG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der gesetzlich gewöhnlich anfallenden Abzüge bei Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft - Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug - Pflicht zur Zahlung eines Aufstockungsbetrages während der Arbeitsphase und ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4; ; GG ... Art. 14; ; ATG § 3; ; ATG § 15; ; Tarifvertrag zur Altersteilzeit der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1997 (TV Altersteilzeit) § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Kirchensteuer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessung des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit: Keine Berücksichtigung individueller Merkmale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 129
  • MDR 2004, 401
  • NZA 2005, 308
  • BB 2004, 1116
  • BB 2004, 276
  • DB 2004, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02
    a) Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit bemüht der Kläger zu Unrecht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226).

    Da bei der Bemessung des Aufstockungsbetrags für alle Arbeitnehmer gleichermaßen der in der Tabelle eingearbeitete Kirchensteuerhebesatz angewendet wird, ist die Regelung nicht geeignet, zum Kircheneintritt oder gegenläufig zum Kirchenaustritt zu motivieren (BVerfG 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226).

    Er ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226).

  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 55/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Leistungsentgelt - gewöhnlich anfallende

    Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02
    Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 oder einem späteren Zeitpunkt des Jahres 2000 die Kirchensteuer aus dem für die Bemessung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 ATG maßgeblichen Nettoentgelts als gewöhnlichen Steuerabzug außer Ansatz zu lassen (BSG 25. Juni 2002 - B 11 AL 55/01 R - SozR 3-4300 § 136 Nr. 1 mwN).

    Der Anteil der betroffenen Arbeitnehmer betrug zu dieser Zeit nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ausgewerteten Lohnsteuer- und Einkommensteuerstatistik, die im Turnus von drei Jahren erhoben wird und deren Ergebnisse für die Zwischenjahre in Anlehnung an den Anteil der Bevölkerung ermittelt werden, die einer steuererhebenden Kirche angehören, 57, 6 % (vgl. BSG 25. Juni 2002 - B 11 AL 55/01 R - aaO).

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

    Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02
    Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die "üblicherweise" anfallen (vgl. BSG 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - BSGE 76, 207).
  • LAG Köln, 20.02.2002 - 7 Sa 839/01

    Altersteilzeit; Aufstockungsbeträge; Berechnung

    Auszug aus BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Februar 2002 - 7 Sa 839/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Dieses Schreiben, das an alle für den Betriebsübergang in Betracht kommenden Arbeitnehmer gerichtet war, stellt eine typische Erklärung dar, die der Senat selber auslegen kann (Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - AP ATG § 3 Nr. 8 = EzA ATG § 3 Nr. 3).
  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 558/04

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag

    Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die üblicherweise anfallen (Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129; BSG.

    Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz eingearbeitet (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - aaO).

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der jedes andere individuelle Steuermerkmal als das der Lohnsteuerklasse für die Ermittlung des Mindestnettobetrags außer Ansatz bleibt (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451), weil der Arbeitgeber vor solchen Mehraufwendungen geschützt werden soll, die sich aus einer Berücksichtigung individueller Steuermerkmale des Arbeitnehmers ergeben (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129).

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 645/03

    Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

    Dieses Schreiben, das an alle für den Betriebsübergang in Betracht kommenden Arbeitnehmer gerichtet war, stellt eine typische Erklärung dar, die der Senat selber auslegen kann (Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - AP ATG § 3 Nr. 8 = EzA ATG § 3 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Niedersachsen, 14.06.2004 - 8 Sa 130/04

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag

    Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (BAG vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 - AP Nr. 8 zu § 3 Altersteilzeitgesetz; zuletzt vom 09.12.2003 - 9 AZR 671/02 - ZTR 2004, 253 f.; vgl. auch BAG vom 09.09.2003 - 9 AZR 554/02 - DB 2004, 821 ff.e).

    Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz eingearbeitet (vgl. Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 Rdnr. 27; BAG vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 - a.a.O.).

    Je nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers kann sich ein im Verhältnis zum bisherigen Nettoentgelt höherer oder niedrigerer Betrag ergeben (vgl. BAG vom 29.07.2003, a.a.O.).

  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 466/07

    Auslegung Tarifvertrag - Verweisung auf gesetzliche Vorschriften - Änderung des

    Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Rückgriff auf die Mindestnettobetragstabelle an der bewährten und einfachen Methode festhalten wollen (vgl. Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 107, 129; 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451).

    Sie haben damit bewusst die Möglichkeit einer individuellen Berechnung ausgeschlossen (vgl. Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - zu I 3 a cc der Gründe, BAGE 107, 129).

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 Sa 613/03

    Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit

    Angestrebt wurde von den Vertragsparteien ersichtlich ein Gleichlauf zwischen dem Erstattungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit und dem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf den Aufstockungsbetrag (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 -, unter I 3 a bb der Gründe).

    Für die Berechnung des Mindestnettobetrages ist ­ ausgehend vom bisherigen (beitragspflichtigen) Bruttoentgelt der Klägerin ohne Altersteilzeitvereinbarung ­ die Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu § 15 ATG heranzuziehen, die mit ihren Merkmalen entsprechend dem höheren Aufstockungssatz von 85 % umzurechnen ist (zu der auf diesem Satz beruhenden "SCHITAG-Tabelle" der Metallarbeitgeberverbände: BAG, Urteil vom 29.07.2003, a. a. O., unter I 5 der Gründe).

  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02

    Altersteilzeit - Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

    Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die üblicherweise anfallen (vgl. Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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