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   BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09   

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BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09 (https://dejure.org/2009,4129)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2009 - 9 AZR 46/09 (https://dejure.org/2009,4129)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 (https://dejure.org/2009,4129)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit und der Vergütung während der Altersteilzeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 452
  • BB 2010, 1020
  • DB 2010, 908
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 145/08

    Altersteilzeit - Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    b) Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 38, AP ATG § 6 Nr. 5).

    Der Inhalt eines solchen Mustervertrags unterliegt der uneingeschränkten Auslegung nach §§ 133, 157 BGB durch das Revisionsgericht (für die st. Rspr. vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5).

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., zB Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 43, AP ATG § 6 Nr. 5; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).

    Damit wird § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG auch nicht überflüssig, wie die schon vom Senat entschiedenen Fälle zeigen (vgl. zB 18. August 2009 - 9 AZR 482/08 - Rn. 40; 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 51 ff., AP ATG § 6 Nr. 5).

  • BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 482/08

    Altersteilzeit - Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit - Privatwirtschaft

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Gesetzesrecht entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik (Senat 18. August 2009 - 9 AZR 482/08 - Rn. 37).

    Damit wird § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG auch nicht überflüssig, wie die schon vom Senat entschiedenen Fälle zeigen (vgl. zB 18. August 2009 - 9 AZR 482/08 - Rn. 40; 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 51 ff., AP ATG § 6 Nr. 5).

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 59/07

    Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt (Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 23 und 29, ZTR 2008, 150).

    Die im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 geschaffene Vorschrift soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S. 7; Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 30, aaO).

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1113/06

    Altersteilzeit - Beschäftigungsumfang - keine Durchschnittsberechnung bei

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Gleiches gilt hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG gehören Arbeitnehmer nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264; 17. Juli 2007 - 9 AZR 1113/06 - Rn. 34, AP ATG § 6 Nr. 3).

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in Altersteilzeitarbeit vereinbart war (vgl. Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 1113/06 - Rn. 28, AP ATG § 6 Nr. 3).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Maßgeblich für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettobetrags ist dabei die bisherige wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 AltTZG; der Zeitfaktor ist vergangenheitsbezogen zu ermitteln (vgl. zum TV ATZ: Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, BAGE 118, 1).
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Gleiches gilt hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG gehören Arbeitnehmer nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264; 17. Juli 2007 - 9 AZR 1113/06 - Rn. 34, AP ATG § 6 Nr. 3).
  • LAG Thüringen, 16.12.2008 - 7 Sa 283/07
    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2008 - 7 Sa 283/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, DB 2009, 2551).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 875/08

    Revisionsbegründung - Bezugnahme auf Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Die Revisionsbegründung genügt entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich des nunmehr allein noch gestellten Feststellungsantrags den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu zuletzt Senat 13. Oktober 2009 - 9 AZR 875/08 - Rn. 11 f. mwN).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., zB Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 43, AP ATG § 6 Nr. 5; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).
  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 543/09

    Arbeitszeit der Werkfeuerwehr

    Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 23 ff., NZA 2010, 452; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - Rn. 22 f., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177).
  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit

    Dies verdeutlicht, dass es nicht maßgeblich auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit ankommen sollte (ebenso BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 35) .

    Damit stellen die Betriebsparteien sicher, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Vorteile eintreten können (ebenso BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 36) .

    (1) Durch diese Verweise brachten die Parteien zum Ausdruck, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Definition begründet und der Altersteilzeitarbeitsvertrag den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht werden soll (ebenso mit ausführlicher Begründung: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 34 mwN) .

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN) .

    Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN) .

    Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 42) .

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2016 - L 7 AL 32/14
    Dies setzt die Reduzierung der vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte gemäß § 6 Abs. 2 AltTZG voraus (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 -, NZA 2010, 452 = juris Rn. 34).

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN).

    Hierdurch sollen Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit verhindert (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 40; BAG vom 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - juris Rn. 30; BT-Drucks. 14/3392 S. 7).

    Eine solche Prüfung sieht § 6 Abs. 2 AltTZG nicht vor (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 44).

    Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG kann höchstens immer nur die Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 42).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2017 - L 7/12 AL 5/15
    Dies setzt die Reduzierung der vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte gemäß § 6 Abs. 2 AltTZG voraus (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 -, NZA 2010, 452 = juris Rn. 34).

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN).

    Hierdurch sollen Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit verhindert werden (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 40; BAG vom 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - juris Rn. 30; BT-Drucks. 14/3392 S. 7).

    Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG kann höchstens immer nur die Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit (wirksam) vereinbart war (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 42), vorliegend waren dies 37 Stunden wöchentlich.

  • BAG, 13.07.2010 - 9 AZR 264/09

    Luftsicherheitsassistent - Dienstkleidung - Reinigung

    Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2017 - L 7 /12 AL 26/15
    Dies setzt die Reduzierung der vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte gemäß § 6 Abs. 2 AltTZG voraus (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 -, NZA 2010, 452 = juris Rn. 34).

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN).

    Hierdurch sollen Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit verhindert werden (BAG vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - juris Rn. 40; BAG vom 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - juris Rn. 30; BT-Drucks. 14/3392 S. 7).

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 544/09

    Arbeitszeit einer Werksfeuerwehr - Bereitschaftsruhe nach § 5 Abs 2 MTV Chemische

    Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 23 ff., NZA 2010, 452; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - Rn. 22 f., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177).
  • LAG Niedersachsen, 11.07.2011 - 9 Sa 1889/10

    § 6 Abs. 2 S. 2 AltTzG sieht eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen

    Eine Durchschnittsberechnung auf den Durchschnitt der letzten 24 Monate ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Altersteilzeitgesetz lediglich dann vorzunehmen, wenn die geschuldete Arbeitszeit vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses höher ist als die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate (sogenannte 2-Stufen-Berechnung, vgl. BAG vom 15.12.2009, 9 AZR 46/09 NZA, 2010 S. 452 - 455 RdNr. 40).

    Die Auslegung ist klar und eindeutig und entspricht der Auslegung einer wortgleichen Vertragsklausel, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2009 a. a. O. zugrunde lag.

  • LAG Hamm, 18.01.2023 - 3 Sa 672/22

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Annahmeverzug des

    Die angestrebte Entscheidung ist geeignet, den Konflikt der Parteien über den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden (vgl. BAG, 26.09.2012, 10 AZR 336/11, Rn. 10; 15.12.2009, 9 AZR 46/09, Rn. 21 ff.; 07.12.2005, 5 AZR 535/04, Rn. 14).
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2010 - 16 Sa 1093/10

    Rechtswidriger Ausschluss von Versorgungsordnung bei Verlängerung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2010 - 10 Sa 67/10

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung - Beihilfe zur privaten

  • LAG Köln, 17.01.2023 - 4 Sa 492/22

    Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung bei der Feststellungsklage;

  • LAG Köln, 17.01.2023 - 4 Sa 580/22

    Altersteilzeitvertrag; Krankengeldbezug; Auslegung des Vertrages; Wegfall der

  • ArbG Düsseldorf, 28.11.2011 - 12 Ca 4669/11

    Betriebsvereinbarung betreffend die Aufstockung der zum Stichtag beschäftigten

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