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   BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21   

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BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 (https://dejure.org/2022,11871)
BAG, Entscheidung vom 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 (https://dejure.org/2022,11871)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 (https://dejure.org/2022,11871)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch; Erstreckung der Ausschlussfrist auf Ansprüche aus fahrlässiger Pflichtverletzung bei Gesundheitsschäden; Ausschlussfrist bei anerkannten oder streitlos gestellten Ansprüchen; Reichweite und Grenzen einer ...

  • rewis.io

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Urlaubsabgeltung; Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Urlaubsabgeltung; Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urlaubsabgeltungsansprüche können nach Maßgabe vertraglicher Ausschlussfristenklauseln verfallen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung - und die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschlussklausel für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mit dem richtigen Arbeitsvertrag verlieren Arbeitnehmende ihren Urlaubsabgeltungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfristen: Fahrlässige Körperschäden müssen nicht ausgenommen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung muss kurzfristig geltend gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 111
  • NZA 2022, 1328
  • DB 2022, 2484
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93) .

    Die Regelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 15, BAGE 168, 186; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 24) .

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25 f., 34, BAGE 168, 54) .

    bb) Die ausdrückliche Ausnahme bestimmter Ansprüche in § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auf Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 20, BAGE 168, 186; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Erfasst eine Ausschlussfristenregelung diese verbleibenden Haftungsansprüche des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung, ist der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führt (mit ausf. Begründung BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 168, 186) .

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 21; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 35, BAGE 168, 186) .

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 16; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 37, BAGE 168, 186) .

    Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, Ausschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen bei Vertragsschluss auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 44, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 48, BAGE 168, 54) .

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25 f., 34, BAGE 168, 54) .

    Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, Ausschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen bei Vertragsschluss auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 44, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 48, BAGE 168, 54) .

    Es kommt damit nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 63, BAGE 173, 67; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Von den dort vorgesehenen Fristen können die Arbeitsvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 38, BAGE 163, 72) .

    Das schließt die Möglichkeit ein, den Mehrurlaub - ausdrücklich oder konkludent - dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes oder aber einem vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden eigenständigen Fristenregime zu unterwerfen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 39, aaO) .

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    a) Zweistufige Ausschlussfristen können geteilt werden (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 20; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff.) .

    Einstufige Ausschlussfristen sind in der Praxis des Arbeitslebens weit verbreitet und kommen häufig in Formulararbeitsverträgen vor (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 29) .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Von den dort vorgesehenen Fristen können die Arbeitsvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 38, BAGE 163, 72) .

    Das schließt die Möglichkeit ein, den Mehrurlaub - ausdrücklich oder konkludent - dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes oder aber einem vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden eigenständigen Fristenregime zu unterwerfen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 39, aaO) .

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 21; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 35, BAGE 168, 186) .

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 16; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 37, BAGE 168, 186) .

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC entgegen (BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 10; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 29, BAGE 163, 282) .

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, behält diese ihre Gültigkeit - sog. blue-pencil-Test (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 64; 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 25) .

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 556/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    a) Zweistufige Ausschlussfristen können geteilt werden (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 20; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff.) .
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Es kommt damit nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 63, BAGE 173, 67; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54) .
  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
    Durch eine allzu detaillierte Regelung könnten unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Vertragspartners zuwider laufen (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 23, BAGE 158, 81; BGH 25. November 2015 - VIII ZR 360/14 - Rn. 36, 38) .
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 7 Sa 185/21

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Verletzung des Beschäftigungsanspruchs -

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

  • BAG, 21.04.1993 - 5 AZR 399/92

    Ausschlußfrist, Widerruf von Forderungen in Lohnabrechnung

  • BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13

    Vertragsstrafenversprechen - Formulararbeitsvertrag - Auslegung -

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.2021 - 19 Sa 7/21

    Arbeitsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - arbeitsvertragliche

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Damit werden Auslegungsschwierigkeiten vermieden, wie sie bei umfassenden Fristenregelungen, die sich ihrem Wortlaut nach auf Urlaubsansprüche erstrecken, denkbar sind (vgl. zu einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 42) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    c) Die Ausschlussfristenregelung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen", ohne bestimmte Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen (vgl. zu einem solchen Fall BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 -) .

    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, BAGE 168, 186; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 9) .

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28) .

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, behält diese ihre Gültigkeit (vgl. BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 45) .

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28) .
  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, behält diese ihre Gültigkeit - sog. blue-pencil-Test (BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 45; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 64) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23

    AGB-Kontrolle - Treueprämie - Verfallfristen

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, genügt (vgl. hierzu BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 14 mwN).

    Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags, dass die Ausschlussfristenregelung, die die Haftung wegen Vorsatzes ausnimmt, im Übrigen den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich Rechnung trägt (vgl. ausführlich BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 20 ff; 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 21 ff mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - 12 Sa 1250/22

    Urlaubsabgeltung; Erlöschen der Urlaubsansprüche; Darlegungs- und Beweislast

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen (BAG, 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21, juris Rn 9; BAG, 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20, Pressemitteilung).
  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 446/21

    Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 27 mwN) .

    Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28) .

    Durch eine allzu detaillierte Regelung könnten unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Vertragspartners zuwiderlaufen (vgl. BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Dem steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC (ausführlich BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 9 ff mwN; BAG 05.07.2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 15 mwN) entgegen.

    Von den dort vorgesehenen Fristen können die Arbeitsvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (vgl. BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 41 mwN).

  • LAG Hessen, 18.10.2023 - 19 Sa 940/22
    Demzufolge liegt auch deshalb keine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor (vgl. dazu nur BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 33 mwN.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs - Auslegung -

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 832/22

    Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel - Rückzahlungsklausel in einer

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