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   BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04   

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BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 (https://dejure.org/2005,902)
BAG, Entscheidung vom 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 (https://dejure.org/2005,902)
BAG, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 (https://dejure.org/2005,902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterzeichung eines Arbeitszeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten; Unterzeichnung des Zeugnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters durch einen ihm vorgesetzten Wissenschaftler; Regelung der Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse innerhalb eines ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen ranghöheren Mitarbeiter

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GewO § 109; ; BGB § 630 aF; ; BAT § 61; ; BAT § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 109; BGB § 630 (a.F.); BAT §§ 61 70
    Unterzeichnung des Zeugnisses durch ranghöheren Bediensteten bei wissenschaftlichem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeugnis: Unterschriftsbefugnis nicht beliebig delegierbar ? Beurteilender muss aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als Zeugnisempfänger sein ? Zeugnisanspruch unterliegt tariflicher Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - Unterschrift

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Zeugnisausstellung nur durch ranghöheren Angestellten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst muss von einem ranghöheren Vorgesetzten (mit-) unterzeichnet werden

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis muss von ranghöherem Vorgesetzten unterzeichnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszeugnis: Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 116, 95
  • NJW 2006, 2427
  • MDR 2006, 818
  • NZA 2006, 436
  • BB 2006, 1166
  • DB 2006, 792
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00

    Arbeitszeugnis

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).

    Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (vgl. Senat 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2003 - 6 Sa 954/03

    Änderung eines Arbeitszeugnisses

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2003 - 6 Sa 954/03 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).
  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 515/80

    Zeugnisanspruch

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Der Zeugnisanspruch unterliegt als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis tariflichen Ausschlussfristen (BAG 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - BAGE 42, 41; 4. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 -).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • BAG, 04.12.1985 - 5 AZR 607/84

    Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses - Unterfallen des Zeugnisanspruchs unter

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Der Zeugnisanspruch unterliegt als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis tariflichen Ausschlussfristen (BAG 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - BAGE 42, 41; 4. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 -).
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 31, BAGE 116, 95; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - Rn. 14, BAGE 57, 329).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht zumutbar (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 8 Sa 151/17

    Zeugnisberichtigung - Zeugnisaussteller

    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (std. Rspr. vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04, NZA 2006, 436 ff.; 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27).

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 245 ).

    33 c) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtssätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 f).

    So ist es auch für den öffentlichen Dienst anerkannt, dass etwa bei größeren Behörden zur Entlastung eine Delegation üblich ist (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 19, NZA 2006, 436 f.).

    Um nicht den Anschein einer Geringschätzung des zu beurteilenden Arbeitnehmers zu wecken, muss deshalb die mit der Ausstellung des Zeugnisses beauftragte Person dem Zeugnisempfänger übergeordnet sein, damit ihrem Urteil das entsprechende Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436 f.).

    Die aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisleser unerheblich, wenn sie durch die dem Beurteilenden übertragene Vertretungsbefugnis kompensiert wird (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436 f).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17

    Zeugnis - Ausstellungsdatum - Unterschrift

    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt ( BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436 ).

    Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weiteren Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können ( BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436 ).

    Dabei ist kein Hinderungsgrund, dass dieser den Zeugnisempfänger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, sondern der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf, was nicht zu beanstanden ist ( BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436 ).

  • LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14

    Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    cc) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtssätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f).

    Eine gegebenenfalls aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisempfänger unerheblich, wenn sie durch die dem Zeugnisersteller übertragene Befugnis kompensiert wird (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 20, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] ).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 35/23

    Arbeitszeugnis - Äußere Form des Zeugnisses

    Ein Zeugnisleser muss das Rangverhältnis des Zeugnisausstellers zu dem Arbeitnehmer ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 17, juris = ZTR 2006, 260).
  • LAG München, 11.02.2008 - 6 Sa 539/07

    Zeugnisanspruch

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 31, BAGE 116, 95; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - Rn. 14, BAGE 57, 329).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 71/18

    Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte - Anhörung der

    Als Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" unterliegt der Zeugnisanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist (BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - NZA 2006, 436, 438 Rz. 28 m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 - 7 Sa 395/21

    Tarifvertragsauslegung - kommunaler Nahverkehr - Urlaubsabgeltung - Sonderzahlung

    aa) Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis der tariflichen Ausschlussfrist des § 21 BezTV-N RP (vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 28 mwN.; 23.02.1983 - 5 AZR 515/80 - Rn. 33, juris).
  • LAG München, 12.07.2021 - 3 Ta 160/21

    Zeugnis, Unterschrift, Vertretungszusatz

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Aufstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 15 und 16 m.w.N.; LAG Hessen, Urteil vom 06.02.2015 - 3 Sa 266/14 - Rn. 29; Linck in Schaub, ArbHdb, 18. Auflage 2019, § 147 Rn. 3).
  • LAG Hessen, 30.11.2014 - 12 Ta 486/14

    Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile v. 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - juris; 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - NZA 2002, 233; 21.09.1995 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 22) dient das Arbeitszeugnis dem Zweck, dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung zu geben sowie künftige Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers zu unterrichten.
  • LAG Hamm, 14.01.2010 - 8 Sa 1132/09

    Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses eines Redaktionsleiters; unbegründete Klage

  • ArbG Iserlohn, 16.02.2010 - 5 Ca 2181/09

    Tarifliche Ausschlussfrist - MTV-Wach- und Sicherheitsgewerbe NW

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.07.2014 - 6 Ta 79/14

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erfolgsaussichten, Ansprüche, Verfall,

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