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   BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09   

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https://dejure.org/2010,3220
BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09 (https://dejure.org/2010,3220)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 9 AZR 52/09 (https://dejure.org/2010,3220)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 (https://dejure.org/2010,3220)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BUrlG, § 11 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, § 21 S 2 ProtErkl 1 S 3 TVöD vom 01.08.2006, § 24 TVöD vom 01.08.2006
    Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Referenzzeitraum für die Berechnung unsteter Urlaubsentgeltbestandteile i.S.d. § 21 S. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei einer Reduzierung der Arbeitszeit

  • bag-urteil.com

    Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile

  • Betriebs-Berater

    TVöD - Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitänderung

  • rewis.io

    Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile

  • ra.de
  • rewis.io

    Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berücksichtigung von unsteten Entgeltbestandteilen bei Urlaubgsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Referenzzeitraum für die Berechnung unsteter Urlaubsentgeltbestandteile bei Arbeitszeitänderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 1376 (Ls.)
  • BB 2010, 1531
  • BB 2011, 891
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt;

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Das gilt sowohl für die Vergütung solcher Stunden, die voraussichtlich angefallen wären (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 93, 376), als auch für die Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, soweit damit nicht die Abgeltung eines besonderen Aufwands verbunden ist (Senat 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 100, 189).
  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 107/99

    Mehrarbeit und Urlaubsvergütung - MTV Metall NRW

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Das gilt sowohl für die Vergütung solcher Stunden, die voraussichtlich angefallen wären (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 93, 376), als auch für die Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, soweit damit nicht die Abgeltung eines besonderen Aufwands verbunden ist (Senat 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 100, 189).
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 53/09

    Entgeltfortzahlung - tarifliche Abweichung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    (1) Vom Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 ist der Sachverhalt, dass zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung weniger als ein voller Kalendermonat liegt, schon nicht erfasst (vgl. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 16, NZA 2010, 455).
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 535/01

    Wahlrecht bei Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Die Tarifvertragsparteien können den Referenzzeitraum verlängern oder verkürzen und auch auf abgerechnete Monate zurückgreifen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 104, 65).
  • BAG, 13.06.1991 - 8 AZR 330/90

    Anspruch auf Urlaubslohnaufschlag - Berücksichtigung voller Kalendermonate -

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Dieser hat zur Auslegung des § 47 BAT angenommen, der Berechnungszeitraum für den Aufschlag zur Urlaubsvergütung beziehe nur die vollen Kalendermonate nach der Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs ein (BAG 13. Juni 1991 - 8 AZR 330/90 - zu 3 der Gründe, EzBAT BAT § 47 Urlaubsvergütung Nr. 13 ).
  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 887/08

    Urlaubsentgelt - Prämien - zusätzliches Urlaubsgeld

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Die Tarifvertragsparteien können den Referenzzeitraum verlängern oder verkürzen und auch auf abgerechnete Monate zurückgreifen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 104, 65).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

    Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Antragsänderungen können aber aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - zu III der Gründe mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35).
  • LAG München, 11.11.2008 - 8 Sa 318/08

    Entgeltfortzahlung - öffentlicher Dienst

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 52/09
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2008 - 8 Sa 318/08 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

    Nach § 559 Abs. 1 ZPO sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 35, AP BUrlG § 11 Nr. 67) .
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Hieraus folgt für die Tarifvertragsparteien ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum, der zum Beispiel die Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend dem konkreten Lohnausfall, die Erweiterung des gesetzlichen Referenzzeitraums, eine Vereinfachung der Entgeltberechnung anhand von Pauschalierungen für variable Lohnbestandteile oder auch eine Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit beinhalten kann (vgl. Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 16, ZTR 2010, 367; 19. Januar 2010 - 9 AZR 427/09 - Rn. 46; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, aaO; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 39, 40, EzA BUrlG § 13 Nr. 59 ; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 1, 2 c der Gründe, BAGE 104, 65; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 der Gründe, aaO; 20. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 2 a, 4 der Gründe, BAGE 93, 376) .

    Überschritten wird dieser Gestaltungsspielraum mit der zielgerichteten Herausnahme fester Vergütungsbestandteile, die ohne urlaubsbedingte Freistellung angefallen wären, wie etwa bei der Herausnahme von Zuschlägen für die Lage der Arbeitszeit, die nicht bloß der Abgeltung eines besonderen Aufwands dienen (Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 27, ZTR 2010, 367; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 100, 189) .

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit einer ersatzlosen Herausnahme des um 6, 97 Euro erhöhten Stundenlohns und der übertariflichen Vergütungsbestandteile ihren Gestaltungsspielraum für den tariflichen Mehrurlaub überschritten hätten (vgl. zu den Grenzen tariflicher Regelungsmacht: Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 27, ZTR 2010, 367) .

    Das gilt sowohl für die Vergütung solcher Stunden, die voraussichtlich angefallen wären, als auch für Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, soweit damit nicht die Abgeltung eines besonderen Aufwands verbunden ist (Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 27, ZTR 2010, 367) .

  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 557/09

    Bemessung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Eine korrekte mathematische Berechnung eines Tagesdurchschnitts hat hier zu berücksichtigen, dass sich die geringere Anzahl von Arbeitstagen im Divisor niederschlagen muss (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 32, ZTR 2010, 367).

    Hinsichtlich dieser nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gilt nach § 21 Satz 2 TVöD das in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG normierte Referenzprinzip mit zulässigen tariflichen Abweichungen (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - ZTR 2010, 367; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, EzA BUrlG § 13 Nr. 60; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 104, 65).

    Bestimmend sind die in diesen Referenzzeitraum entstandenen Ansprüche (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - ZTR 2010, 367).

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2014 - 16 Sa 214/14

    Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung nach Rahmentarifvertrag für

    aaa)So wurde zum Beispiel die Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend dem konkreten Lohnausfall, die Erweiterung des gesetzlichen Referenzzeitraums und auch eine Vereinfachung der Entgeltberechnung anhand von Pauschalierungen für variable Lohnbestandteile als zulässig angesehen (BAG v. 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301; 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09, ZTR 2010, 367; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08, EzA BUrlG § 13 Nr. 59; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01, BAGE 104, 65; 20. Februar 2000 - 9 AZR 107/99, BAGE 93, 376).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 820/09

    Arbeitnehmerähnliche Person - soziale Schutzbedürftigkeit

    Denn es ist allgemein anerkannt, dass Antragsänderungen jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden können, wenn es sich dabei um Beschränkungen oder Erweiterungen iSv. § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt oder auf den unstreitigen Parteivortrag stützt (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 35, ZTR 2010, 367) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 9 Sa 238/11

    Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung - Rufbereitschaft nach TV-L

    Gegen die Ansicht des beklagten Landes spricht entscheidend auch die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3. Hier wird ausdrücklich auf die Entgeltbestandteile abgestellt, die zugestanden haben bzw. zustanden (vgl. auch BAG 23.2.2010 -9 AZR 52/09-, juris).
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