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   BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06   

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BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 (https://dejure.org/2007,3167)
BAG, Entscheidung vom 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 (https://dejure.org/2007,3167)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 (https://dejure.org/2007,3167)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Berufsausbildung - Vorzeitige Beendigung - Schadensersatz

  • openjur.de

    Berufsausbildung; Vorzeitige Beendigung; Schadensersatz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Entstehung eines Schaden durch die vorzeitige Lösung vom Ausbildungsvertrag; Weiterzahlung einer Ausbildungsvergütung bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung oder eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufsausbildungsverhältnis - Kündigung und Schadensersatz

  • Judicialis

    BBiG in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) § 16; ; BGB § 249; ; BGB § 615; ; BGB § 628 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis; vorzeitige Beendigung; Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Vorzeitiges Ende eines Ausbildungsverhältnisses

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Vorzeitiges Ende eines Ausbildungsverhältnisses

  • IWW (Kurzinformation)

    Auszubildende - Vorzeitiges Ende eines Ausbildungsverhältnisses

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    § 16 BBiG; §§ 249, 615, 628 BGB
    Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3594
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 93/85

    Fristlose Kündigung während der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Die §§ 249 ff. BGB finden auf die Schadensermittlung Anwendung (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1; 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2).

    Ein solcher könnte sich beispielsweise dadurch ergeben, dass sie auf Grund der nicht abgelegten Abschlussprüfung in einem Arbeitsverhältnis nur einen geringeren Verdienst erzielt hat oder zur Beendigung der Ausbildung ein neues Berufsausbildungsverhältnis eingegangen ist und ihr dadurch Mehrkosten (zB Tätigkeit an einem anderen Ort) entstanden sind (vgl. BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1).

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 257/96

    Schadensersatz bei vorzeitig beendetem Berufsausbildungsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    § 628 Abs. 2 BGB, der den Schadensersatzanspruch im Falle einer durch vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteiles veranlassten Kündigung eines Dienstverhältnisses regelt, wird im Berufsausbildungsverhältnis durch die Sonderregelung des § 16 BBiG aF verdrängt (allgem. Meinung; vgl. BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2 mwN).

    Die §§ 249 ff. BGB finden auf die Schadensermittlung Anwendung (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1; 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2).

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 110/93

    Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Der Schädiger hat dann einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB (vgl. BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28; Senat 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 96), den er ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen kann.
  • BAG, 24.08.1999 - 9 AZR 804/98

    Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Der Schädiger hat dann einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB (vgl. BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28; Senat 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 96), den er ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen kann.
  • BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89

    Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Im Rahmen des nach § 249 BGB anzustellenden Vermögensvergleiches ist daher auch zu berücksichtigen, ob der Klägerin im adäquaten Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis ein vermögenswerter Vorteil durch anderweiten Verdienst zugeflossen ist (sog. Vorteilsausgleich, vgl. BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 - VersR 1990, 495).
  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 und 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4) beinhaltet die Ausbildungsvergütung nicht nur eine Entlohnung.
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 240/95

    Nutzungsausfallschaden

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294).
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 245/90

    Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es dabei aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGH 26. September 1991 - VII ZR 245/90 - NJW 1992, 697).
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 und 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4) beinhaltet die Ausbildungsvergütung nicht nur eine Entlohnung.
  • LAG Niedersachsen, 14.08.2006 - 11 Sa 1899/05

    Begrenzung des Verdienstausfallschadens des Auszubildenden bei Vertretenmüssen

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 527/06
    Ungeachtet der besonderen Funktionen der Ausbildungsvergütung hat der zum Schadensersatz nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF verpflichtete Ausbildende, dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung oder ggf. eines Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen (vgl. Wohlgemuth/Lakies BBiG 3. Aufl. § 23 Rn. 30; Leinemann/Taubert BBiG § 16 Rn. 25; HzA/Taubert Stand April 2007 Gruppe 9 Teilbereich 2 Rn. 398; LAG Niedersachsen 14. August 2006 - 11 Sa 1899/05 -).
  • LAG Hessen, 27.02.2006 - 10 Sa 643/05
  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98

    Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Auch § 628 Abs. 2 BGB ist auf Auszubildende nicht anwendbar; § 23 Abs. 1 BBiG ist die speziellere Vorschrift (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 17 mwN zur Vorgängervorschrift § 16 BBiG aF; KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 131; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 23 Rn. 2) .

    Ungeachtet der besonderen Funktionen der Ausbildungsvergütung hat der zum Schadensersatz verpflichtete Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung oder ggf. eines Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen (vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 23) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 2 Sa 33/13

    Schadenersatz - vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach § 23 BBiG

    Dabei reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens - wie hier - wahrscheinlich ist ( BAG 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 29, NJW 2007, 3594 ).

    Der Schadensersatzanspruch des § 23 BBiG erfasst den sog. "Verfrühungsschaden", der aus der Differenz der Vermögenslage der Klägerin zu berechnen ist, wie sie ohne die vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses bestanden hätte und der Vermögenslage, die aufgrund dieser vorzeitigen Auflösung besteht ( BAG 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 26, NJW 2007, 3594 ).

    Sollte die Klägerin in der Zeit bis zum 31. Juli 2014 darüber hinaus noch weitere anzurechnende Mehreinnahmen erzielen, wären diese bei der Schadensberechnung ggf. zu berücksichtigen ( vgl. BAG 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 30, NJW 2007, 3594 ).

    Der nach § 23 Abs. 1 BBiG zum Schadensersatz verpflichtete Ausbildende hat dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung oder ggf. eines Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen ( BAG 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 23, NJW 2007, 3594; BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 40, NZA 2013, 1202 ).

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07

    Ausbildungsverhältnis - Schadensersatz - Ausschlussfrist

    Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen (Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - Rn. 18, ZTR 2007, 580; BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - Rn. 11, AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 587/07

    Berufsausbildungsverhältnis - Arbeitszeugnis - Verfrühungsschaden

    Ersatzfähiger Schaden nach Maßgabe dieser Bestimmung ist der sog. Verfrühungsschaden (vgl. BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 -, EZA § 16 BBiG Nr. 4).

    Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es dabei aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BAG 08.05.2007, aaO).

  • LAG Hessen, 02.03.2011 - 18 Sa 1203/10

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses -

    Zu beachten ist dabei, dass nach § 23 BBiG nur der so genannte "Verfrühungsschaden" zu ersetzen ist, also der Schaden, der auf die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurückzuführen ist ( BAG Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - NJW 2007, 3594; Benecke/Hergenröder, BBIG, 2009, § 23 Rz 17 f. ).

    Lag das (fiktive) Einkommen des Klägers als arbeitsloser Geselle aber unter dem Verdienst, welchen er tatsächlich im dritten Ausbildungsjahr erzielte, ist ihm durch den verzögerten Ausbildungsabschluss in dieser Zeit kein Schaden entstanden (vgl. BAG Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - NJW 2007, 3594 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2011 - 8 Ta 165/11

    Prozesskostenhilfeantrag - Vergütung eines Auszubildenden - Schadenersatz

    Der Antragsteller wäre daher nach § 23 Abs. 1 BBiG so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung vom 28.02.2011 aufgelöst, sondern bis zum vertragsmäßigen Ende (31.03.2013) fortgesetzt worden wäre (vgl. BAG v. 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 - AP Nr. 5 zu § 16 BBiG).
  • ArbG Darmstadt, 17.04.2008 - 11 Ca 225/07

    Schadensersatzanspruch des Auszubildenden bei unwirksamer Kündigung

    Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es dabei aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 m.w.N., Juris).
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