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   BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02   

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https://dejure.org/2003,1017
BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02 (https://dejure.org/2003,1017)
BAG, Entscheidung vom 19.08.2003 - 9 AZR 542/02 (https://dejure.org/2003,1017)
BAG, Entscheidung vom 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 (https://dejure.org/2003,1017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitszeitverringerung (Teilzeit statt Vollzeit); Beschäftigung als Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten; Anwendbarkeit der Richtlinien des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (AVR-DPWV); Voraussetzungen der Fiktion der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 8
    Zielrichtung des Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach TzBfG - Ablehnungsvoraussetzungen beim Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Teilzeitarbeit im heilpädagogischen Kindergarten?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilzeitarbeit im heilpädagogischen Kindergarten?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02
    Es bedarf vielmehr der vorherigen Vertragsänderung; für die Durchsetzung des Teilzeitanspruchs gilt die sog. Vertragslösung (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - NZA 2003, 1392, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt nicht schon jeder rationale, nachvollziehbare Grund zur Ablehnung; er muss auch hinreichend gewichtig sein (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - NZA 2003, 1392, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02
    bb) Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung der in § 8 Abs. 3 TzBfG vorgeschriebenen Erörterungsobliegenheit führt nicht zur Fiktion der erteilten Zustimmung (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 1 = EzA TzBfG § 8 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Arbeitgeber wäre mit dieser Einwendung dann ausgeschlossen, wenn sie von der Klägerin im Rahmen der Erörterung hätte ausgeräumt werden können (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 1 = EzA TzBfG § 8 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02
    Er richtet sich auf eine unbefristete Herabsetzung der Arbeitszeit (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    (1) Der Träger eines Kindergartens ist berechtigt, den Arbeitszeitwunsch einer Erzieherin abzulehnen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung dem pädagogischen Konzept des Trägers entgegensteht und sich die Vereinbarkeit auch nicht durch zumutbare Maßnahmen des Arbeitgebers herstellen lässt (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • LAG Niedersachsen, 02.08.2002 - 16 Sa 166/02

    Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit einer Gruppenleiterin im

    Auszug aus BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. August 2002 - 16 Sa 166/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Der Kläger begehrt die Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG und damit die Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO (Senat 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 2 = EzA TzBfG § 8 Nr. 3).

    Erst zu diesem Zeitpunkt wurden Handlungsobliegenheiten des Arbeitgebers ausgelöst (Senat 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

    Denn der Regelung des § 8 TzBfG liegt eine Vertragslösung zugrunde (Senat 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

    bb) Ein Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers löst eine Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus (§ 8 Abs. 3 TzBfG; Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 1 = EzA TzBfG § 8 Nr. 2; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    c) Dieser Prüfmaßstab gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Verteilung der Arbeitszeit (BAG 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 2 = EzA TzBfG § 8 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

    § 8 TzBfG gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - BAGE 105, 248; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

    Der Senat hat daher in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer zuvor eine befristete Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt hatte, die Klage auf Zustimmung zur unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit als unbegründet abgewiesen (Senat 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

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