Rechtsprechung
BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Ablösung von Ansprüchen durch Aushang
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf übertarifliches Urlaubsgeld; Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen; Auslegung eines Aushangs des Arbeitgebers als rechtsverbindliche Gesamtzusage; Voraussetzungen einer Gesamtzusage; Entbehrlichkeit ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gratifikationen - Ablösung von Ansprüchen durch Aushang; Ausschlußfristen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Widerruf freiwilliger Leistungen: Beseitigung bereits eingegangener Verpflichtungen nur, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen ? Vorbehalt muss zweifelsfrei erklärt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2003, 879 (Ls.)
- DB 2003, 1448
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 255/99
Urlaubsgeld als freiwillige Leistung
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Stellt der Arbeitgeber die Entscheidung über eine freiwillige Leistung nur in Aussicht, so schließt dies die Bindung des Arbeitgebers sowohl für den laufenden Bezugszeitraum als auch für die Zukunft aus (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204).Maßgeblich ist der Empfängerhorizont (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).
Die in den Aushängen ab 1983 enthaltene Formulierung, das Urlaubsgeld stelle eine freiwillige soziale Leistung der Firma dar, macht nicht in ausreichender Weise deutlich (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO; BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BB 2003, 369), daß die Beklagte dem Kläger als langjährigen Beschäftigten den vorbehaltslosen Anspruch wieder nehmen wollte.
Der Senat kann es deshalb offenlassen, ob aus der Begründung eines Widerrufsvorbehalts zusammen mit der Zusage einzelner Leistungen überhaupt geschlossen werden kann, daß sich ein solcher Widerrufsvorbehalt auch auf bereits bestehende Ansprüche bezieht (ebenso Senat 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).
- BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
Jubiläumszuwendung
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Die in den Aushängen ab 1983 enthaltene Formulierung, das Urlaubsgeld stelle eine freiwillige soziale Leistung der Firma dar, macht nicht in ausreichender Weise deutlich (…Senat 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO; BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BB 2003, 369), daß die Beklagte dem Kläger als langjährigen Beschäftigten den vorbehaltslosen Anspruch wieder nehmen wollte.Ein Arbeitgeber kann bereits eingegangene Verpflichtungen nur durch einen Widerruf beseitigen, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - aaO für die Formulierungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und "jederzeit widerruflich").
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Der Kläger hat auch Anspruch auf die Bruttozinsen (vgl. BAG Großer Senat 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150).
- LAG Hessen, 05.04.2001 - 11 Sa 506/00
Abgrenzung einer betrieblichen Übung von einer Gesamtzusage
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. April 2001 - 11 Sa 506/00 - wird zurückgewiesen. - BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in …
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
a) Eine Gesamtzusage liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42) vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern des Betriebes in allgemeiner Form - wie hier durch Aushang - ein Angebot macht, dessen Annahme durch die Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann, ohne daß nach der Verkehrssitte die Annahme gegenüber dem Arbeitgeber erklärt zu werden braucht (§ 151 Satz 1 BGB). - BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99
Verwirkung
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Der Berechtigte muß vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erweckten, daß er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so daß der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Senat 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2; BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 mwN). - BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00
Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Die Auslegung eines an alle Arbeitnehmer gerichteten Schreibens ist durch das Revisionsgericht unbeschränkt überprüfbar (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - BAGE 98, 293). - BAG, 26.05.1976 - 4 AZR 245/75
Arbeitsgerichtsverfahren: Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die …
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Zinsansprüche sind akzessorische Ansprüche und können immer dann geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Hauptforderung die tarifliche Ausschlußfrist - wie hier - eingehalten wurde (BAG 26. Mai 1976 - 4 AZR 245/75 - BAGE 28, 114). - BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 145/01
Verwirkung
Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01
Der Berechtigte muß vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erweckten, daß er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so daß der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Senat 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2; BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 mwN).
- BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05
Betriebliche Übung - Überprüfungsmaßstab
Aus diesem Grund wird auch bei einer Gesamtzusage eine uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorgenommen (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 5). - BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 43/03
Betriebliche Übung - Beihilfeversicherung im Ruhestand
Aus diesem Grund wird auch bei einer Gesamtzusage eine uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorgenommen (vgl. Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie § 611 Nr. 5). - LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
Werkverkehr - Betriebliche Übung - Anpassung - Geschäftsgrundlage - …
Ein Arbeitgeber kann bereits eingegangene Verpflichtungen nur durch einen Widerruf beseitigen, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01 unter Hinweis auf BAG vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02).
- LAG Düsseldorf, 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05
Funktionsbezogene Zulage, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Indessen kann der Freiwilligkeitsvorbehalt auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, EzA Nr. 5 zu § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie, BAG, Urteil vom 22.01.2003, 10 AZR 395/02, ZIP 2003, 1858, Urteil vom 28.04.2004, 10 AZR 481/03, ZTR 2004, 540, BAG 3. Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, Az: 3 AZR 660/03NZA 2005, 889). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 Sa 2107/12
Verzugszinsen für bereits nachgezahlte Vergütungsdifferenz wegen diskriminierende …
Das Arbeitsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 5; vom 25. Mai 1976 - 4 AZR 245/75 - BAGE 28, 114-125) zu Recht davon ausgegangen, dass Zinsansprüche akzessorische Ansprüche zum Hauptanspruch sind und immer dann geltend gemacht werden können, wenn hinsichtlich der Hauptforderung die Ausschlussfrist eingehalten ist (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - a.a.O Rz. 44). - LAG Düsseldorf, 29.08.2007 - 12 Sa 921/07
Tarifauslegung
Die Kammer tritt der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und geht mit dem Arbeitsgericht auch davon aus, dass der Arbeitgeber das in einer Gesamtzusage vorbehaltene Widerrufsrecht grundsätzlich per Aushang erklärt werden konnte (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, ARST 2003, 224 ff.). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2012 - 3 Sa 82/12
Jubiläumszuwendung - Gesamtzusage - Vorbehalt einer Änderung durch …
Auf die konkrete Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (… BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 293; 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 5;… 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 38, NZA 2004, 271 ). - LAG Düsseldorf, 10.10.2007 - 12 Sa 921/07
Tarifauslegung
Die Kammer tritt der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und geht mit dem Arbeitsgericht auch davon aus, dass der Arbeitgeber das in einer Gesamtzusage vorbehaltene Widerrufsrecht grundsätzlich per Aushang erklärt werden konnte (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, ARST 2003, 224 ff.). - LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 981/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass es das Wesen einer Gesamtzusage ist, als kollektive Leistung Ansprüche vertraglicher Art auch auf anderweitige Weise als die Aufnahme im Arbeitsvertrag zu begründen, zum Beispiel durch Aushang (siehe grundlegend BAG, Urt. v. 21.01.2003, 9 AZR 546/01, juris, Rz. 26). - LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 993/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass es das Wesen einer Gesamtzusage ist, als kollektive Leistung Ansprüche vertraglicher Art auch auf anderweitige Weise als die Aufnahme im Arbeitsvertrag zu begründen, zum Beispiel durch Aushang (siehe grundlegend BAG, Urt. v. 21.01.2003, 9 AZR 546/01, juris, Rz. 26).