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   BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96   

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BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96 (https://dejure.org/1997,5581)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1997 - 9 AZR 584/96 (https://dejure.org/1997,5581)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 (https://dejure.org/1997,5581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Weiterbildung - Ordnungsgemäße Durchführung der Bildungsveranstaltung als Freistellungsvoraussetzung - Zugänglichkeit der Veranstaltung für jedermann - Zulässigkeit einer Finanzierung durch Erhebung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NRW § 2 Abs. 4 §§ 7 9 Satz 1
    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - "Jedermann"-Zugänglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist.

    Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (- 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Deshalb war - anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (- 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) - nicht zu prüfen, ob auch der Vorkurs allgemein zugänglich war.

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (- 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Düsseldorf, 10.05.1996 - 9 Sa 232/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Auszug aus BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1996 - 9 Sa 232/96 - aufgehoben.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

    Auch die anderen Entscheidungen des BAG zur Höhe der Seminarkosten (z.B. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96, 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96, alle juris) verdeutlichen unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung, dass das vorliegende Seminar nicht unangemessen teuer gewesen ist.
  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Deshalb war nicht zu prüfen, ob auch diese Grundseminare jedermann zugänglich waren (vgl. BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - zu I 2 a ff der Gründe) .
  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

    Der Senat hat ein Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III" bereits als politische Arbeitnehmerweiterbildung beurteilt (BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - nv.).
  • ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Ausschluss wegen

    - Die Teilnahme wird von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch nicht bereits deshalb abhängig gemacht, weil die Teilnahmekosten für Mitglieder durch die Gewerkschaft übernommen werden (vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Eine Veranstaltung ist auch dann für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, juris und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Eine Veranstaltung ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 BFG auch dann offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, n.v.).
  • LAG Hamm, 19.12.1997 - 15 Sa 1362/97

    Streit über die Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einem

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