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   BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15   

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https://dejure.org/2016,44348
BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 (https://dejure.org/2016,44348)
BAG, Entscheidung vom 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 (https://dejure.org/2016,44348)
BAG, Entscheidung vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 (https://dejure.org/2016,44348)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 3 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 10 Abs 2 S 1 AÜG
    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • IWW

    § 563 Abs. 1 ZPO, § ... 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 261 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 561 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AÜG, § 242 BGB, § 613a Abs. 6 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 Abs. 2 AÜG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 10 Abs. 2 Satz 1 AÜG, § 148 ZPO, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 198 ff. GVG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess; Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung und Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher; Arbeitszeitvolumen im fingierten Arbeitsverhältnis bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung atypischer Verträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung - oder doch nur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - und die Feststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses - und die später erhobene Kündigungsschutzklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, das Arbeitsverhältnis zum Entleiher - und die vertragliche Arbeitszeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung - und ihr notwendiger Inhalt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 49
  • BB 2017, 123
  • BB 2017, 52
  • DB 2017, 434
  • NZG 2017, 351
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 f.) .

    Denn der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Soweit sich das Landesarbeitsgericht dabei auf insgesamt drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 -; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124) bezieht, verkennt es, dass keine dieser Entscheidungen einer Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der X GmbH entgegensteht.

    aa) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2014 (- 3 AZR 395/11 -) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Siebten Senats (13. August 2008 - 7 AZR 269/07 -) angenommen, ein Arbeitnehmer, der die vertraglichen Vereinbarungen zwischen seinem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten nicht kenne, müsse Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist.

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 24) .

    Wenn die Beklagte ohne weitere Begründung meint, auf das Umstandsmoment verzichten zu können, so steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 21. April 2016  2 AZR 609/15 - Rn. 24; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 70; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 25; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22; 25. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 15) .

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Der Klageantrag bezeichnet hinreichend deutlich die Arbeitsvertragsparteien, den Beschäftigungsbeginn (vgl. hierzu BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 34) , die Art der Arbeitsleistung sowie deren zeitlichen Umfang und damit die essentialia negotii eines Arbeitsvertrags.

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Soweit sich das Landesarbeitsgericht dabei auf insgesamt drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 -; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124) bezieht, verkennt es, dass keine dieser Entscheidungen einer Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der X GmbH entgegensteht.

    Zwar kann eine derartige Haftungsregelung verbunden mit der Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, im Einzelfall als Indiz für das Vorliegen eines Dienstvertrags zu werten sein (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 37) .

  • BAG, 23.06.2015 - 9 AZR 261/14

    Jobcenter - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14 - Rn. 15, BAGE 152, 59) .

    Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse nämlich dann, wenn sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14 - Rn. 16, BAGE 152, 59) .

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 16 f., BAGE 130, 14) .
  • BAG, 25.09.2013 - 5 AZR 936/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) -

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Wenn die Beklagte ohne weitere Begründung meint, auf das Umstandsmoment verzichten zu können, so steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 21. April 2016  2 AZR 609/15 - Rn. 24; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 70; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 25; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22; 25. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 15) .
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Im Rahmen dieser Abwägung ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 198 ff. GVG (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5) .
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 239/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; offengelassen von BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15
    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; offengelassen von BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26) .
  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 991/12

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung -Einwand der

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14

    Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines Museums

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .

    Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 32; vgl. auch BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 37; 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31) .

    Auch wenn es den Parteien eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags freisteht, die Haftung des Verleihers, die sich in der Regel auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm gestellten Arbeitnehmer beschränkt, im Vertragswege zu erweitern und auf eine Haftung für schuldhafte Schlechtleistungen der von ihm überlassenen Arbeitnehmer auszudehnen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 43; vgl. Hamann jurisPR-ArbR 11/2013 Anm. 1) , ist eine solche Regelung für eine Arbeitnehmerüberlassung unüblich.

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN) .

    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG zu ermitteln (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

  • BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 259/16

    Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

    Damit hat die Klägerin die für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichenden essentialia negotii eines Arbeitsvertrags benannt (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 24) .
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