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   BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16   

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BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16 (https://dejure.org/2017,5984)
BAG, Entscheidung vom 17.01.2017 - 9 AZR 76/16 (https://dejure.org/2017,5984)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 (https://dejure.org/2017,5984)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008, Art 3 Abs 1 Buchst a EGRL 104/2008, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG
    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

  • IWW

    §§ 145 ff. BGB, §§ ... 133, 157 BGB, § 1 Abs. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/104/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104/EG, §§ 15, 15a, 16 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1, § 1 AÜG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 12 Abs. 2 AÜG, § 242 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerstatus - Anwendungsbereich des AÜG

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Geschäftsführer verleiht sich selbst

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerstatus; GmbH-Geschäftsführer; "Selbstüberlassung"

  • rechtsportal.de

    Arbeitsvertrag und Arbeitnehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Arbeitnehmerstatus des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH bei Überlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Die Selbstüberlassung von Geschäftsführern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der GmbH-Geschäftsführer als Leiharbeitnehmer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Statuswechsel durch Selbstausleihe?

Besprechungen u.ä.

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstüberlassung eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 158, 6
  • NJW 2017, 2058
  • ZIP 2017, 31
  • ZIP 2017, 836
  • MDR 2017, 827
  • NZA 2017, 572
  • BB 2017, 947
  • NZG 2017, 630
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27) .

    Dies kann auch dazu führen, dass sich Rechte, die durch Zwischenschaltung eines "Strohmanns" umgangen werden sollen, gegen einen Dritten richten können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 33 mwN) .

    Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - aaO mwN) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN) .

    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - aaO) .

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher ist dementsprechend darauf gerichtet, dass er die Arbeitskräfte auswählt und sie dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20; 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 77, 102) .

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 590/13

    Arbeitnehmerstatus - studentischer Prorektor

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 16 mwN) .

    aa) Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26; 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 13, BAGE 145, 26) .

    Haben Parteien zB über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - aaO) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    (4) Das Regelungsgefüge von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, durch das ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten geschaffen werden soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 535/13 - Rn. 48) , differenziert zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen der bei der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Personen.

    Dabei ist nach der Gesetzesbegründung auch berücksichtigt, dass sowohl der Leiharbeitnehmer als auch der Entleiher diese Rechtsfolgen vermeiden können, indem sie sich vergewissern, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt, was durch die schriftlichen Erklärungen des Verleihers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AÜG und § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG sowie die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 AÜG erleichtert wird (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 535/13 - Rn. 48; vgl. BT-Drs. VI/2303 S. 14) .

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15

    Home-Office - Heimarbeit - Programmierer

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) .

    Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - aaO; 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 43/14

    Rechtsweg - Gesellschafter - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    (1) Gesellschafter können grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 149, 110) .

    Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - aaO mwN) .

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27 mwN) .

    Von dem Arbeitnehmerbegriff iSd. Richtlinie 2008/104/EG ist danach jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt, das heißt, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Arbeitsleistung, die sie erbringt, geschützt ist (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43) .

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN) .

    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG zu ermitteln (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    (b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47, Slg. 2010, I-11405) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] aaO; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] aaO) .

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
    (b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47, Slg. 2010, I-11405) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] aaO; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] aaO) .

  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 62/12

    Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 55/12

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Es handelt sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das doppelte Relevanz hat: Einerseits ist es notwendige Bedingung, um überhaupt vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. vom Status als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ausgehen zu können (st. Rspr., vgl. zB zuletzt BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 14; vgl. seit 1. April 2017 auch § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Es handelt sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das doppelte Relevanz hat: Einerseits ist es notwendige Bedingung, um überhaupt vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. vom Status als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ausgehen zu können (st. Rspr., vgl. zB zuletzt BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 14; vgl. seit 1. April 2017 auch § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) .
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Die Anwendbarkeit des AÜG setzt jedoch voraus, dass es sich bei der an den Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer des Verleihers iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 21, 22; BAG Urteil vom 9.11.1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252 = juris RdNr 15; seit 1.4.2017 vgl auch § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

    Allerdings lässt sich nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließen, dass im Fall der (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH oder einer UG die gesetzgeberischen Wertungen des AÜG unter Umständen auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher stützen können (ablehnend BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 27, 30 für den Fall einer GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und weiteren Arbeitnehmern, vgl hierzu unten d. dd)) .

    dd) Der Anlehnung an die Rechtsfigur eines fingierten Arbeitsverhältnisses steht die Entscheidung des BAG vom 17.1.2017 (9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6) nicht entgegen.

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG aF zu ermitteln (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 28, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

    Sie betreffen nicht die Struktur der Arbeitnehmerüberlassung, die durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet ist (vgl. EuGH 14. November 2018 - C-18/17 - Rn. 27; 18. Juni 2015 - C-586/13 - [Martin Meat] Rn. 33; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft kann zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen, wenn der Teil der Vertragsbestimmungen, der dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspricht, für sich allein eine vertragliche Haftung begründen kann, also rechtsgültig und wirksam ist (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 44, BAGE 158, 6) .

    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG aF zu ermitteln (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 28, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

    Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, BAGE 158, 6; 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 11, BAGE 151, 131) .

    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 22, BAGE 158, 6) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20

    UG (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Pflegekraft - Statusfeststellung -

    Nach diesen Maßstäben war die Klägerin als Alleingesellschafterin der P UG entsprechend der bestandskräftigen Feststellung durch die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2015 nicht deren Arbeitnehmerin und unterfiel damit auch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des AÜG (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 21 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]).

    Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsbindungswille der Beigeladenen zu 1 dahingehend, zusätzlich zu der Vertragsbeziehung zur P UG ein weiteres Rechtsverhältnis mit der Klägerin als natürlicher Person begründen zu wollen (etwa durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten, vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 19), weder erkennbar noch zu unterstellen.

    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (zu Vorstehendem vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 38 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]; vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - juris Rn. 38 [Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristung]).

    Solche Umstände sind auch nicht, wie die Beklagte letztlich geltend macht, allein mit der "Zwischenschaltung" der P UG mit dem unterstellten Ziel der Benachteiligung der Sozialversicherung zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 39 im Hinblick auf eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 4/22 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Die Anwendbarkeit des AÜG setzt jedoch voraus, dass es sich bei der an den Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer des Verleihers iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 21, 22; BAG Urteil vom 9.11.1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252 = juris RdNr 15; seit 1.4.2017 vgl auch § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

    Allerdings lässt sich nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließen, dass im Fall der (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH die gesetzgeberischen Wertungen des AÜG unter Umständen auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher stützen können (ablehnend BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 RdNr 27, 30 für den Fall einer GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und weiteren Arbeitnehmern, vgl hierzu unten 4. d) .

    d) Der Anlehnung an das fingierte Arbeitsverhältnis steht die Entscheidung des BAG vom 17.1.2017 (9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6) nicht entgegen.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2017 - 5 Sa 209/16

    Arbeitnehmerüberlassung - Gemeinschaftsbetrieb - ambulante Dialyseeinrichtung

    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, juris = NZA 2017, 572).
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Die Anwendbarkeit des AÜG setzt jedoch voraus, dass es sich bei der an den Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer des Verleihers iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 21, 22; BAG Urteil vom 9.11.1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252 = juris RdNr 15; seit 1.4.2017 vgl auch § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

    Allerdings lässt sich nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließen, dass im Fall der (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH die gesetzgeberischen Wertungen des AÜG unter Umständen auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher stützen können (ablehnend BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 27, 30 für den Fall einer GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und weiteren Arbeitnehmern, vgl hierzu unten d. dd)) .

    dd) Der Anlehnung an die Rechtsfigur des fingierten Arbeitsverhältnisses steht die Entscheidung des BAG vom 17.1.2017 (9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6) nicht entgegen.

  • SG Berlin, 08.05.2017 - S 81 KR 988/16

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Die Wertungen des AÜG stehen dem nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 -).

    Insofern folgt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 nicht schon aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wegen des Fehlens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (siehe dazu BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 -, Rn. 20 ff.; Hoch, BB 2016, 1658, 1660 f.; Lembke, NZA 2013, 1312, 1315).

  • BAG, 28.04.2021 - 7 AZR 212/20

    Sachgrundlose Befristung - Höchstdauer - Dienstreise - Verlängerung

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
  • LAG Köln, 06.05.2022 - 9 Ta 18/22

    Arbeitnehmereigenschaft eines freiberuflich angestellten Praxisvertreters;

  • LAG Hamm, 30.08.2017 - 15 Sa 800/16

    Selbständiger Handelsvertreter in Abgrenzung zum Arbeitnehmer.

  • ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
  • LAG Hessen, 14.06.2019 - 10 Sa 7/19

    1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive

  • LAG Bremen, 06.05.2020 - 3 Sa 47/19

    Klageänderung in der Berufungsinstanz; Arbeitnehmerüberlassung und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 5 Sa 369/17

    Kündigungsschutzklage gegen Nicht-Arbeitgeber - Strohmanngeschäft

  • LAG Köln, 10.05.2017 - 11 Sa 72/16

    Begriff der Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 27.09.2019 - 10 Sa 501/19

    1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • LAG Hamm, 23.11.2018 - 2 Ta 372/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 979/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 816/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • VG Düsseldorf, 30.04.2020 - 40 K 2401/18

    Arbeitnehmerüberlassung Eingliederung Beschäftigung Weisungsunterworfenheit

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 817/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 818/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
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