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   BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95   

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https://dejure.org/1997,577
BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95 (https://dejure.org/1997,577)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1997 - 9 AZR 839/95 (https://dejure.org/1997,577)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 (https://dejure.org/1997,577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    VVG § 179; ; VVG § 75; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; WG § 75, § 179
    Gruppen-, Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG §§ 179, 75; BGB § 242
    Gruppen-Unfallversicherung: Keine Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung aus Billigkeitserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 376
  • BB 1998, 380
  • BB 1998, 751
  • DB 1998, 683
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
    Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung muß der Arbeitgeber regelmäßig auch dann an den versicherten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn nicht er, sondern die ausländische Konzernmutter Versicherungsnehmer ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG).

    Danach muß ein Arbeitgeber, der die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert, die erhaltene Versicherungssumme regelmäßig an den geschädigten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn die Versicherung ohne dessen schriftliche Einwilligung geschlossen wurde (zuletzt BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG).

  • LAG Hamm, 04.10.1995 - 14 Sa 93/95

    Gruppenunfallversicherung: Abschluss durch Arbeitgeber - Abzug eigener

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Oktober 1995 - 14 Sa 93/95 - aufgehoben.
  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 180/79

    Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch in der

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
    Danach darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung des Versicherungsfalls eigene, anerkennenswerte wirtschaftliche Interessen berücksichtigen (BGHZ 64, 260, 265; BGH Urteil vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447).
  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70

    Versicherungsnehmer - Versicherungsvertrag - Gefahrperson

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuß nach § 1 ArbeiterkrankheitsG vom 26. Juni 1957 bereits entschieden, der Arbeitgeber könne die ihm durch die Krankenvergütung entstandenen Kosten nicht auf die Versicherungssumme anrechnen (Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG).
  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
    Danach darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung des Versicherungsfalls eigene, anerkennenswerte wirtschaftliche Interessen berücksichtigen (BGHZ 64, 260, 265; BGH Urteil vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447).
  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung -

    Da keine Einwilligung der Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - AP VVG § 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2018 - 2 Sa 302/17

    Versicherungsleistung aus Gruppenunfallversicherung - Abgeltungsklausel

    Mangels schriftlicher Einwilligung des Klägers handelt es sich nicht um eine Eigenversicherung, sondern um eine Fremdversicherung (§§ 179 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 i.V.m. 43 ff. VVG, vgl. BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - Rn. 13, NZA 1998, 376; LAG Rheinland-Pfalz 18. August 2005 - 1 Sa 171/05 - Rn. 58, juris ).

    Soweit ihm die Versicherungssumme zufließt, hat er in der Art eines gesetzlichen Treuhänders das empfangene Geld an die versicherte Person auszukehren ( BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - Rn. 13, NZA 1998, 376 ).

    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer sind im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 13, NZA 1990, 701; BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - Rn. 13, NZA 1998, 376; BGH 07. Mai 1975 - IV ZR 209/73 - Rn. 12, NJW 1975, 1273 ).

  • BAG, 23.04.1998 - 8 AZR 652/96
    Diese Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (BAG Urteil vom 21. Februar 1 9 9 0 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 17. Juni 1 9 9 7 - 9 AZR 839/95 - AP Nr. 5 zu § 179 VVG, zu I 1 der Gründe; BGHZ 64, 260, 264).

    Daraus resultiert jedoch zunächst nur die Verpflichtung zur Weiterleitung einer erhaltenen Versicherungsleistung (BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - aaO; zu Verrechnungsmöglichkeiten vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 -, aaO; sowie BGHZ 64, 260, 264).

  • LAG Hessen, 06.07.1999 - 9 Sa 2745/98

    Abschluss einer Gruppenunfallversicherung durch einen Vertreter ohne

    Wenn die Genehmigung nicht schon in der Prämienzahlung durch die Bekl. lag, wobei die Behauptungen der Bekl. - als wahr unterstellt - zu ihrem Nichtwissen, wofür die Zahlungen erfolgen sollten, die Auslegung dieses Verhaltens als konkludente Genehmigung gem. § 133 BGB nicht erschüttern können, weil die Prämienzahlungen, um von der Versicherung zugeordnet werden zu können, die Angabe der Versicherungsnummer enthalten mussten, lag sie jedenfalls in der vorbehaltlosen Kündigung des Versicherungsvertrags nicht bloß für den Fall seiner Wirksamkeit und spätestens in der Empfangnahme der restlichen Versicherungssumme durch die Bekl. Die Argumentation des ArbG zu §§ 179 11, 75ff. VVG geht davon aus, dass der Abschluss der Gruppenunfallversicherung durch die Bekl. auch für den Kl. als Versicherten ohne schriftliche Zustimmung des Kl. erfolgt ist, denn nur für diesen Fall gilt die Fiktion des § 179 II VVG mit der Folge, dass die Versicherungssumme zwar dem Versicherungsnehmer auszuzahlen ist, aber gem. §§ 75, 76 VVG dem Versicherten zusteht (BAG, NZA 1998, 376 = AP Nr. 5 zu § 179 VVG [zu I 1]; BAG, NZA 1990, 701 = AP Nr. 3 zu § 179 VVG [zu I 1]; BGHZ 64, 260 [265] = NJW 1975, 1273; BGHZ 32, 44 [49] = NJW 1960, 912; BGH, NJW 1973, 1368; BGH, NJW 1975, 1273 [1274]).
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