Rechtsprechung
   BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3071
BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 (https://dejure.org/1999,3071)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 (https://dejure.org/1999,3071)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1999 - 9 AZR 917/98 (https://dejure.org/1999,3071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NW § 5 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
    Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
    Arbeitnehmerweiterbildung: Abhängigkeit der Freistellung von der Wahrung der Vier-Wochen-Frist zwischen Antrag und Veranstaltungsbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 30
  • BB 1999, 2458
  • DB 1999, 2369
  • DB 2000, 979
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Hamm, 11.09.1998 - 15 Sa 2156/96

    Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar; Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Landesarbeitsgericht Hamm - 15 Sa 2156/96 -.

    9 AZR 917/98 15 Sa 2156/96.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 1998 - 15 Sa 2156/96 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach dieser Vorschrift nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitnehmerweiterbildung freistellt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24, mwN = EzA AWbG NW 37 Nr. 28).

    Dem Anspruch des Klägers steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Träger der Bildungsveranstaltung nur von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern einen Kostenbeitrag erhoben hat (ständige Senatsrechtsprechung vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 24 = EzA AWbG NW § 7 Nr. 28).

  • LAG Düsseldorf, 12.11.1992 - 13 (8) Sa 1198/92

    Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 AWbG NRW

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Gewährung der Freistellung nach dem AWbG schied damit für diese Bildungsveranstaltung ersichtlich aus (vgl. LAG Düsseldorf 12. November 1992 - 13 (8) Sa 1198/92 - LAGE AWbG NW § 5 Nr. 1; Schlömp AiB 1986, 58; Schiefer, Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis Rn. 322 a).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Der Senat hat ein Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III" bereits als politische Arbeitnehmerweiterbildung beurteilt (BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - nv.).
  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 761/95

    Umfang der Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Der Senat kann das Schreiben der Beklagten selbst auslegen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbringen nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 26. August 1997 - 9 AZR 761/95 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 137).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Hat der Arbeitnehmer seine Freistellung verspätet verlangt, ist der Arbeitgeber daher auch dann nicht verpflichtet, die sonst geschuldete Freistellungserklärung (vgl. BAG 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 9 = EzA AWbG NW § 7 Nr. 16) abzugeben, wenn die Bildungsveranstaltung den Anforderungen des § 1 AWbG entspricht und nach Maßgabe von § 9 AWbG durchgeführt wird.
  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 268/90

    Voraussetzungen für Annahme von Verzug und Leistungsverweigerung im

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Zu vermissen ist eine Abwägung der für und gegen die Auslegung sprechenden Gründe und deren nachvollziehbare Darlegung im Urteil (vgl. BGH 9. Juli 1992 - XII ZR 268/90 - NJW-RR 1992, 1226).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Sie ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob die allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt sind, die Auslegung gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze verstößt oder für die Auslegung wesentlicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt worden ist ( ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98
    Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, daß dem Arbeitnehmer durch die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub die Teilnahme an einer umstrittenen Bildungsveranstaltung ermöglicht und der Streit über die Entgeltpflicht des Arbeitgebers der späteren gerichtlichen Klärung vorbehalten wird (ständige Senatsrechtsprechung vgl. BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - AP BildungsurlaubsG Hessen § 9 Nr. 1 = EzA HBUG § 1 Nr. 2).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Zwischen dem Zugang des Antrags bei Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin volle drei Monate liegen (vgl. Senat 9. November 1999 - 9 AZR 917/98 - AP Bildungsurlaub NRW § 5 Nr. 4 = EzA AWbG NW § 5 Nr. 1).
  • LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1810/17

    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung;

    (1) Das BAG hat mit Urteil vom 09.11.1999 (9 AZR 917/98) entschieden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung ist.

    Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, AP Nr. 4 zu § 5 BiUrlG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993, 9 AZR 240/90, AP Nr. 9 zu § 1 BiUrlG NRW).

    Hat der Arbeitnehmer seine Freistellung verspätet verlangt, ist der Arbeitgeber daher auch dann nicht verpflichtet, die sonst geschuldete Freistellungerklärung abzugeben, wenn die Bildungsveranstaltung den Anforderungen des § 1 AWbG entspricht und nach Maßgabe von § 9 AWbG durchgeführt wird (vgl. BAG vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17

    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung;

    (1) Das BAG hat mit Urteil vom 09.11.1999 (9 AZR 917/98) entschieden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung ist.

    Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, AP Nr. 4 zu § 5 BiUrlG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993, 9 AZR 240/90, AP Nr. 9 zu § 1 BiUrlG NRW).

    Hat der Arbeitnehmer seine Freistellung verspätet verlangt, ist der Arbeitgeber daher auch dann nicht verpflichtet, die sonst geschuldete Freistellungerklärung abzugeben, wenn die Bildungsveranstaltung den Anforderungen des § 1 AWbG entspricht und nach Maßgabe von § 9 AWbG durchgeführt wird (vgl. BAG vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04

    Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung

    dd) Die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist auch Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW).

    Sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 188/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Dies setzt voraus, daß der Sachverhalt erkennbar vollständig aufgeklärt und weiteres für die Auslegung relevantes tatsächliches Vorbringen nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 917/98 - AP BUrlG NRW § 5 Nr. 4 = EzA AWbG NW § 5 Nr. 1, zu II 4 der Gründe; 26. August 1997 - 9 AZR 761/95 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 137 = EzA BGB § 133 Nr. 20, zu I 2 b der Gründe; 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279 = AP ZPO § 550 Nr. 21, zu 2 b bb der Gründe).
  • LAG München, 18.05.2005 - 10 Sa 1291/04

    Treueprämie im gekündigten Arbeitsverhältnis

    cc) Schon nach dem klaren Wortlaut des Schreibens (vgl. BGH NJW 2001, 144) ist nach dem allein maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. BAG vom 9.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 Bildungsurlaubsgesetz NRW) aus der Sicht der Klägerin gem. § 133 BGB davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben um eine rechtsgeschäftliche Erklärung einer vertraglichen Zusage handelt.
  • LAG Hamm, 31.07.2009 - 19 Sa 433/09

    § 8 TzBfG - Diätassistentin

    Mithin müssen zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn mindestens volle drei Monate liegen (vgl. nur BAG vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98).
  • ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03

    Beschäftigungsanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Zwischen dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin drei volle Monate liegen (BAG Urteil vom 09.01.1999, NZA 2001, S. 30).
  • ArbG Hamburg, 13.10.2006 - 27 Ca 53/06

    Verringerung der Arbeitszeit - Folgen der Verletzung der Verhandlungspflicht des

    Zwischen dem Zugang des Antrags bei Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin volle drei Monate liegen (vgl. BAG Urteil v. 9. November 1999 - 9 AZR 917/98 - AP Bildungsurlaub NRW § 5 Nr. 4 = EzA AWbG NW § 5 Nr. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht