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   BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99   

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BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 (https://dejure.org/2000,11331)
BAG, Entscheidung vom 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 (https://dejure.org/2000,11331)
BAG, Entscheidung vom 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 (https://dejure.org/2000,11331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Klager und der beklagten Hansestadt nachdem eine Befristung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist - Möglichkeit und Voraussetzungen einer Befristung eines im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89

    Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Das KSchG begründet keinen Anspruch auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, sondern setzt voraus, daß rechtlich ein Arbeitsverhältnis bereits besteht (BAG 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 - AP HRG § 25 Nr. 1 = EzA BGB Arbeitgeberbegriff § 611 Nr. 2; 11. Dezember 1990 - 7 AZR 534/89 - nv.).

    Eine Aufspaltung oder Teilung der Arbeitgeberstellung, deren Umfang und Reichweite im Einzelfall den vertraglichen Absprachen zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten sowie dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, begründet für sich kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Dritten (vgl. BAG 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nv.; 11. Dezember 1990 - 7 AZR 534/89 - nv.).

  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Eine objektive Gesetzesumgehung wurde als möglich für den Fall angesehen, daß eine Stadt die bei ihr beschäftigten Schulhausmeister anweist, das für die Reinigung der Schule benötigte Personal im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzustellen, ohne daß die Hausmeister unternehmerische Entscheidungen treffen und Gewinn erzielen können (BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 5 = EzA BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 1).

    Der Kläger mißversteht zudem die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 1982 (- 3 AZR 446/80 - aaO).

  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • BAG, 20.12.1995 - 7 AZR 194/95

    Befristeter Arbeitsvertrag - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Trägerwechsel bei

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Das beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitgeber die Einstellung des ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmers im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderzusage vorgenommen hat, ohne die er keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (vgl. BAG 20. Dezember 1995 - 7 AZR 194/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 177 = EzA BGB § 620 Nr. 136 mwN).
  • LAG Bremen, 09.09.1998 - 2 Sa 55/98

    Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. September 1998 - 2 Sa 55/98 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 552/86

    Hochschularbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Das KSchG begründet keinen Anspruch auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, sondern setzt voraus, daß rechtlich ein Arbeitsverhältnis bereits besteht (BAG 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 - AP HRG § 25 Nr. 1 = EzA BGB Arbeitgeberbegriff § 611 Nr. 2; 11. Dezember 1990 - 7 AZR 534/89 - nv.).
  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 162/89

    Arbeitnehmereigenschaft: Weinverkaufsberater

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis entfällt hier schon deshalb, weil es begrifflich voraussetzt, daß die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegt (BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 162/89 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 57 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 32).
  • BAG, 03.03.1999 - 5 AZR 275/98

    Rechtsschutzbedürfnis für ausschließlich vergangenheitsbezogene

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen von Beschäftigten auf Feststellung, daß gegenwärtig zwischen den Prozeßparteien ein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 3. März 1999 - 5 AZR 275/98 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 53).
  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, daß dem Dritten, dem Entleiher, die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, der sie nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitskräfte einsetzt (BAG 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - AP AÜG § 1 Nr. 16 = EzA AÜG § 1 Nr. 4).
  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Auszug aus BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
    Eine Aufspaltung oder Teilung der Arbeitgeberstellung, deren Umfang und Reichweite im Einzelfall den vertraglichen Absprachen zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten sowie dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, begründet für sich kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Dritten (vgl. BAG 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nv.; 11. Dezember 1990 - 7 AZR 534/89 - nv.).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20

    UG (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Pflegekraft - Statusfeststellung -

    Eine juristische Person des Privatrechts kann persönlich keine Dienste erbringen, wie es in § 613 Satz 1 BGB für den Arbeitnehmer vorausgesetzt ist (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - juris Rn. 20).
  • ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    auf der einen Seite und dem Beklagten zu 3. auf der anderen Seite bestehen (vgl. Anlage B 11, Bl. 393 ff. d. A., B 14, Bl. 419 ff. d. A. und B 2, Bl. 249 ff. d. A.) wird kein Arbeitsverhältnis begründet (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2000, 9 AZR 94/99, zit. nach juris, Rn. 25).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse und die NBSOs vom Beklagten zu 3. finanziert werden (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 26).

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis entfällt hier schon deshalb, weil es begrifflich voraussetzt, dass die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegt (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 19 m.w.N.).

    Es gibt keinen " Anspruch " eines Arbeitnehmers darauf, nur bei solchen Arbeitgebern beschäftigt zu werden, die den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 3853/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Abhängig beschäftigt können jedoch stets nur natürliche, nicht aber juristische Personen sein (vgl Bundesarbeitsgericht 11.04.2000, 9 AZR 94/99, juris, RdNr 20; Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 611 RdNr 229; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 611 BGB RdNr 181).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 4 R 2218/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fernmelde- und Netzwerktechniker -

    Abhängig beschäftigt können aber stets nur natürliche, nicht aber juristische Personen sein (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - juris, Rn. 20; Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 611 Rn. 229; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 611 BGB Rn. 181).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen

    Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, Juris Rn. 13; vgl. vgl. auch m. w. N. BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 20).

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson) eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232 ; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 45) .

    Die Haftung des mittelbaren Arbeitgebers rechtfertigt sich hingegen nicht bereits aus dem Umstand, dass der Mittelsmann von diesem weitgehend finanziell abhängig ist und die Arbeitsmittel von ihm zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 26) .

    Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 4 Sa 200/17

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Beendigung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen von Beschäftigten auf Feststellung, dass gegenwärtig zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 -, juris; BAG v. 03.03.1999 - 5 AZR 275/98 - AP Nr. 53 zu § 256 ZPO 1977; BAG v. 20.07.1994 - 5 AZR 169/93 - AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977, m. w. N.).

    74 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 -, juris, m. w. N.).

    Daher können sie persönlich keine Dienste erbringen, wie in § 613 S. 1 BGB für den Arbeitnehmer vorausgesetzt ist (vgl. BAG v. 11.04.2000 a. a. O., Rz. 19 f).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 4 Sa 202/17

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Beendigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 4 Sa 203/17

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Beendigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 4 Sa 201/17

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Beendigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 4 Sa 204/17

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Beendigung eines

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 207/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamburg, 26.02.2015 - 7 Sa 73/14

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - anwendbares Recht - niederländisches Recht -

  • LAG Köln, 27.11.2012 - 11 Ta 154/12

    Status einer integrierten Fachkraft

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