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   BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93   

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https://dejure.org/1995,13049
BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93 (https://dejure.org/1995,13049)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1995 - 9 AZR 971/93 (https://dejure.org/1995,13049)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 9 AZR 971/93 (https://dejure.org/1995,13049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Vorruhestandsleistungen nach Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich im Baugewerbe - Rückzahlung von Erstattungsbeiträge - Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 66/91

    Vorruhestandserstattung nach Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93
    Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, mit dem Beginn des Vorruhestandes entstehe sowohl der Anspruch der Vorruheständler auf tarifliche Vorruhestandsleistungen gegen den Arbeitgeber wie auch der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beklagten auf Vorruhestandserstattung als einheitlicher Anspruch, ist unzutreffend (Senatsurteil vom 25, Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - EzA § 2 VRG Bauindustrie Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) und der erkennende Senat haben die Nachwirkung von Regelungen über gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien verneint, wenn der Arbeitgeber durch Änderungen des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich herausfällt und keine Beiträge mehr an die gemeinsamen Einrichtungen zu erbringen hat (Senatsurteile vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - a.a.O. Daran und an der dazu gegebenen Begründung wird festgehalten.

  • BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92

    ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93
    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) und der erkennende Senat haben die Nachwirkung von Regelungen über gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien verneint, wenn der Arbeitgeber durch Änderungen des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich herausfällt und keine Beiträge mehr an die gemeinsamen Einrichtungen zu erbringen hat (Senatsurteile vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - a.a.O. Daran und an der dazu gegebenen Begründung wird festgehalten.
  • BAG, 14.06.1994 - 9 AZR 89/93

    Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem tariflichen Geltungsbereich eines

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93
    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) und der erkennende Senat haben die Nachwirkung von Regelungen über gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien verneint, wenn der Arbeitgeber durch Änderungen des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich herausfällt und keine Beiträge mehr an die gemeinsamen Einrichtungen zu erbringen hat (Senatsurteile vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - a.a.O. Daran und an der dazu gegebenen Begründung wird festgehalten.
  • BAG, 16.11.1982 - 3 AZR 177/82

    Haushaltsstrukturgesetz nach dem Schwerbehindertengesetz

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 971/93
    Während das Übergangsgeld in den §§ 63, 64 BAT als einheitlicher Kapitalanspruch ausgestaltet ist (BAG Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - BAGE 40, 355 [BAG 16.11.1982 - 3 AZR 177/82] = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG), fehlen für das Vorruhestandsgeld entsprechende tarifliche Regelungen.
  • LAG Hessen, 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für

    Ganz in diesem Sinne ist denn auch anerkannt, dass ein Bauträgerunternehmen nicht unter § 1 Abs. 2 VTV fällt (vgl. BAG 09.05.1995 - 9 AZR 971/93).
  • LAG Hessen, 11.06.2007 - 16 Sa 1061/06

    Bautarifvertrag, Subunternehmen, Überwachung

    Ganz in diesem Sinne ist denn auch anerkannt, dass ein Bauträgerunternehmen nicht unter § 1 Abs. 2 VTV fällt (vgl. BAG 09. Mai 1995 - 9 AZR 971/93).
  • LAG Hessen, 08.12.2003 - 16 Sa 2976/98

    Geltungsbereich der Bautarifverträge; Subunternehmer, Baureinigungsarbeiten

    Ganz in diesem Sinne ist denn auch anerkannt, dass ein Bauträgerunternehmen nicht unter § 1 Abs. 2 VTV fällt (vgl. BAG 09.05.1995 - 9 AZR 971/93).
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