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   VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878   

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VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878 (https://dejure.org/2004,59304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878 (https://dejure.org/2004,59304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 2004 - 9 B 03.2878 (https://dejure.org/2004,59304)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Das Gewerbeaufsichtsamt brauchte mangels erkennbarer in der Person des Klägers liegender weiterer und für die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG erheblicher Gründe weitere Ermessensüberlegungen nicht anzustellen (vgl. BVerwGE 54, 276/285, Urteil d. OVG Hamburg vom 10.9.1982 NJW 1983, 1748; Urteil d. OVG NRW vom 27.2.1998 Az. 24.A 4632/96 ).
  • OVG Hamburg, 10.09.1982 - Bf I 87/81
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Das Gewerbeaufsichtsamt brauchte mangels erkennbarer in der Person des Klägers liegender weiterer und für die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG erheblicher Gründe weitere Ermessensüberlegungen nicht anzustellen (vgl. BVerwGE 54, 276/285, Urteil d. OVG Hamburg vom 10.9.1982 NJW 1983, 1748; Urteil d. OVG NRW vom 27.2.1998 Az. 24.A 4632/96 ).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Nur wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Missstände der Aufsichtsbehörde zu melden und/oder gegebenenfalls öffentlich bekannt zu machen (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.4.1970 Az. 1 BvR 690/65 NJW 1970, 1498 einen Angestellten d. Bundesamts für Verfassungsschutz betreffend, der unzulässige Abhörpraktiken bekannt machte; vgl. auch § 17 Abs. 1 Arbeitschutzgesetz vom 7.8.1996 BGBl I S. 1246, [wo der Fall gesetzlich geregelt ist, wie ein Arbeitnehmer sich zu verhalten hat, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsschutzbestimmungen verletzt]).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.1991 - 18 U 78/91

    Kirchliche Angestellte; Erziehungsurlaub; Kündigung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    In Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz Mutterschutzleistungen Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Aufl. 1999, RdNr. 23 zu § 18 BErzGG; OLG Düsseldorf vom 17.10.1991 NVwZ 1992, 96 [OLG Düsseldorf 17.10.1991 - 18 U 78/91] zu kirchlichen Loyalitätspflichten).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Allerdings sind die grundrechtsbeschränkenden Normen im Licht der Bedeutung des Grundrechts zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts gewahrt bleibt (ständige Rechtsprechung beginnend mit BVerfGE 7, 198/208).
  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Ein "besonderer Fall", in dem ausnahmsweise eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklärt werden kann, ist deshalb - sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt - nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weithin inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 8 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Die Ermessensentscheidung selbst ist nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    Gründet sich der "besondere Fall" auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

    Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass - einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt - die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d.h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff.).

  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

    Maßgeblich geschwächt wird das Interesse der Beigeladenen am Erhalt des Arbeitsplatzes dadurch, dass sie (weiterhin) öffentlichkeitswirksam als Mitarbeiterin ihres anderen Arbeitgebers tätig wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O. hinsichtlich öffensichtlichkeitswirksamer Betroffenheit der Interessenwahrnehmungs- und Unterlassungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis).

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann sich daher ein "besonderer Fall" nur aus einem derartigen, besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß des Klägers ergeben, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG).

    Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Klägerin und der Beigeladenen suspendiert sind (vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409 zu § 18 BErzGG).

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb ) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.213

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb ) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 26.05.2010 - AN 14 K 10.00536

    "besonderer Fall", hier bejaht

    Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG sind Kündigungen einer dem Mutterschutz unterliegenden Schwangeren aber dann zulässig, wenn auf Antrag hin durch die zuständige Behörde - hier durch das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von ... - in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt werden, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (BayVGH vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878).

    Ein "besonderer Fall" liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzliche Pflichtverletzungen durch besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten begangen hat (BayVGH vom 28.1.1999 - 12 B 96.4104; BayVGH vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878).

    Dem Arbeitsgeber muss deshalb die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein (BayVGH vom 30.11.2004, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132

    "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG

    Dem Arbeitgeber muss deshalb die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein (BayVGH vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878).
  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 13 K 5101/11

    Zulässigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund häufiger Fehlzeiten und

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung

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