Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 10.03.2016

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16 (https://dejure.org/2016,1697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2016 - 9 B 1.16 (https://dejure.org/2016,1697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 (https://dejure.org/2016,1697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004
    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beginn der Festsetzungsverjährung; § 8 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) als Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, §... 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a AO, § 31 BVerfGG, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 3 BVerfGG, § 95 Abs 3 BVerfGG
    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt; Anschlussmöglichkeit; erster Satzungsgebungsversuch; rechtswirksame Satzung; hypothetische Festsetzungsverjährung; Gesetzesänderung; Verfassungsbeschwerde; schutzwürdiges Vertrauen aufgrund ...

  • brandenburg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Anschlussbeitragsfälle

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris) legte diese Fassung der Vorschrift so aus, dass es bei Grundstücken, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hatten, für den Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht durch Satzung zur Entstehung gebracht werden musste, nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten bzw. auf einen in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße.

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rdnr. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung eben wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

    Die Kammer hat - mit Blick auf ihre durch § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG eingeschränkte Entscheidungszuständigkeit - ersichtlich im Wege verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
    Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte.

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rdnr. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung eben wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

    Hiermit hat der Satzungsgeber nur die Möglichkeiten ausschöpfen wollen, die § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach dem Verständnis des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 49 ff.) geboten hat.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
    Die 2. Kammer des Ersten Senats hat im Tenor des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) festgestellt, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzten.

    Denn für diese Fälle verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach der insoweit gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Rechtsprechung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
    Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, der auch gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Vorschrift verfassungskonform dahin auslegt, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, Juris Rn. 39).
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
    Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte.
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

    Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. a. F. werde sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhänge und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben könne, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam seien (siehe hierzu nochmals: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016 - OVG 9 B 1.16 -, Rn. 29, juris).
  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a. F. war für das Entstehen der Beitragspflicht grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung auch im Falle ihrer Unwirksamkeit maßgeblich (vgl. etwa OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 - LKV 2008, 369 und vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 - LKV 2016, 229 ).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Eine nachfolgende wirksame Satzung konnte die Beitragspflicht daher nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde (OVG Frankfurt an der Oder, Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, 555 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 - LKV 2008, 369 und vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 - LKV 2016, 229 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.2016 - 9 B 1.16, 9 B 1.16 (9 C 4.16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5817
BVerwG, 10.03.2016 - 9 B 1.16, 9 B 1.16 (9 C 4.16) (https://dejure.org/2016,5817)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2016 - 9 B 1.16, 9 B 1.16 (9 C 4.16) (https://dejure.org/2016,5817)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2016 - 9 B 1.16, 9 B 1.16 (9 C 4.16) (https://dejure.org/2016,5817)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Revisionszulassung; Prüfungsbefugnis im Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FlurbG § 87 Abs. 1
    Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Prüfungsbefugnis im Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 4.16

    Bindungswirkung; Einleitungsbeschluss; Enteignung aus besonderem Anlass;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 9 B 1.16
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 4.16 fortgesetzt.
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2021 - 15 KF 37/17

    Abstufung; Aufstufung; Einstufung; Enteignungsbehörde; Entlastungsfunktion;

    Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2016 (9 B 1.16) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassenen Revision hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nicht vorlägen.
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