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   BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10   

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BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10 (https://dejure.org/2010,8985)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 (https://dejure.org/2010,8985)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - 9 B 1.10 (https://dejure.org/2010,8985)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 917 Abs 1 S 2 BGB, § 169 Abs 1 Nr 2 BBergG, § 51 BBergG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 14 Abs 2 BauGB
    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier: zu § 169 BBergG)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erschließung in Gestalt der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen durch die Gemeinde als Alternative zur Zubilligung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts des Betreibers

  • rewis.io

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier: zu § 169 BBergG)

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier: zu § 169 BBergG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 917 Abs. 1 S. 2; BBergG § 169 Abs. 1 Nr. 2
    Anspruch auf Erschließung in Gestalt der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen durch die Gemeinde als Alternative zur Zubilligung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts des Betreibers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht (BVerwG NVwZ 1996, 379; BVerwG NJW 1982, 400) auf Genehmigungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landesregelungen zulassen, übertragen werden muss.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes einer unterbrochenen Grundstücksnutzung übertragen (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379).

    Der aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht fehlt auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.O. S. 238 f.) die Auffassung vertreten hat, von einer den Bestandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung sei auszugehen, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur früheren nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei.

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Da die Beklagte im Klageverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann verletzt haben, wenn sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11).

    Ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht (BVerwG NVwZ 1996, 379; BVerwG NJW 1982, 400) auf Genehmigungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landesregelungen zulassen, übertragen werden muss.

    Um die Vermutung im Einzelfall zu widerlegen, hat der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 = NJW 1982, 400).

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Die Begründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 12 f.).

    Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich eine Beschwerde deshalb mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit bereits Beschlüsse vom 9. März 1993 a.a.O. S. 13 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 21. November 1989 - VII S 10/89 - BFH/NV 1990, 585 ; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 32), es sei denn, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift lägen auf der Hand (vgl. Pietzner/Bier a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus, wenn nur für eine dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorläge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.).

    Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit einer Aufklärungsrüge zu genügen, muss die Beschwerde namentlich darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 10.07.1986 - 5 B 99.85
    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Ist schon aus diesem Grund die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan, so kommt es auf den weiteren Gesichtspunkt, dass Rechtsfragen zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben und deshalb nur unter außergewöhnlichen Umständen die Zulassung der Revision rechtfertigen können (Beschluss vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1 S. 2), nicht weiter an.
  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 S. 6).
  • BFH, 21.11.1989 - VII S 10/89

    Erforderlichkeit der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage für

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10
    Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich eine Beschwerde deshalb mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit bereits Beschlüsse vom 9. März 1993 a.a.O. S. 13 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 21. November 1989 - VII S 10/89 - BFH/NV 1990, 585 ; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 32), es sei denn, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift lägen auf der Hand (vgl. Pietzner/Bier a.a.O.).
  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 8 S 1071/13

    Wirksamkeit und Erledigung der Baugenehmigung - Nutzungsunterbrechung

    Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der "alsbaldigen Neuerrichtung" aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle.
  • OVG Niedersachsen, 26.11.2014 - 1 LB 164/13

    Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung;

    Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Nutzungsaufgabe noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; Beschl. v. 27.9.2007 - 4 B 36.07 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 4.10.2010 - 9 B 1.10 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 1 B 23.22

    Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung des

    Unabhängig davon ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage von der Beschwerde nicht dargetan, der allgemeine Hinweis, die Frage sei nicht geklärt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 21) und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, reicht nicht aus.
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
  • BVerwG, 29.10.2010 - 9 B 9.10

    Städtebaulicher Vertrag; Folgekosten; salvatorische Vertragsklausel; Heilung;

    Warum die Ersetzung der nichtigen Folgekostenregelung im Wege gerichtlicher Anpassung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB klärungsbedürftige Fragen aufwerfen sollte, hat die Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, obgleich dazu namentlich mit Rücksicht auf die Verweisungsnorm des § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. Anlass bestanden hätte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage Beschluss vom 4. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 1.10 - Rn. 21 m.w.N. ).
  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676

    Zuteilung oder Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde

    Die Frage muss vor allem in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
  • BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 17.22

    Zumutbarkeit der Passbeantragung eines subsidiär Schutzberechtigten (hier:

    Der allgemeine Hinweis der Beschwerde, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 21; Berlit, in: BeckOK, 60. Edition Stand 01.01.2022, VwGO § 133 Rn. 43).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11

    Gerichtliche Aufklärungspflicht; rechtliches Gehör; Einwendung; Präklusion;

    Ob ein Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht oder zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs verpflichtet ist, beantragte Beweise zu erheben, beurteilt sich unter Zugrundelegung seines eigenen materiellrechtlichen Standpunkts, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 8 ZB 12.76

    Nutzungsbeschränkung im Wasserschutzgebiet

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 8 ZB 11.591

    Öffentlich-rechtliche GoA; Verkehrssicherungspflicht; Stützmauer an

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 12 N 97.10

    Informationszugang hinsichtlich bezirklicher Baumkontrollen; Vorbereitung eines

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 8 ZB 11.1748

    Berufungszulassung (abgelehnt); Sondernutzungserlaubnis für Freischankfläche;

  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 11.1457

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die bei der Erteilung einer

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

  • VGH Bayern, 13.06.2012 - 8 ZB 11.2377

    Anfechtung eines Schifffahrtszeichens - Beginn der Widerspruchsfrist und

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 8 ZB 11.1504

    Klage auf Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge im

  • VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 16a DZ 10.473

    Justizvollzugsbeamtin; Einstellungsverfügung; Anfechtungsklage

  • VGH Bayern, 10.05.2011 - 8 ZB 10.2921

    Die Behörden der Bundeswehrverwaltung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG für den

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