Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5930
BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02 (https://dejure.org/2002,5930)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2002 - 9 B 10.02 (https://dejure.org/2002,5930)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 (https://dejure.org/2002,5930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks nach höchstrichterlicher Rechtsprechung; Verwaltungsgerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
    10 Dass für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und damit der dort geltenden Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung auch auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks durch Fluglärm abzustellen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 87, 332 ).

    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24; BVerwGE 87, 332 ).

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärmbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
    2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24; BVerwGE 87, 332 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris) die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen.

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris, zu § 9 Abs. 2 LuftVG) davon aus, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen, ist im Rahmen der Abwägung die Klärung einer bestehenden Vorbelastung des betreffenden Gebietes unabhängig davon erforderlich, ob sich die planende Behörde auf die geminderte Schutzwürdigkeit des Gebietes ausdrücklich beruft.

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen wegen Lärmimmissionen im Außenwohnbereich nicht erst beim Erreichen der Schwelle einer enteignungsrechtlich unzumutbaren Lärmbelastung besteht (BVerwG, Urteil v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 386; vgl. ferner zu einzelnen Grenzwerten z.B. Beschluss v. 29.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 zum Flughafen München II; Urt. v. 27.10.1998, BVerwGE 107, S. 313, 333 ff. zum Flughafen Erfurt; Beschl. v. 29.4.2002, 9 B 10.02, in juris - zum Urt. d. HmbOVG v. 3.9.2001, NordÖR 2002, 241, 250 f. zum Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel).
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Aber auch in jüngster Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, Lärmwerte von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts lägen "deutlich unterhalb eines Bereichs, der für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung in Betracht" komme (Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 03, 209 ) und dass eine Belastung von 67 dB(A) am Tag zu Recht als nicht gesundheitsgefährdend angesehen worden sei (Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 - Juris-Dok. S. 2).

    Diese Entscheidung ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung zu treffen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 - und vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris) die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen.

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris, zu § 9 Abs. 2 LuftVG) davon aus, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen, ist im Rahmen der Abwägung die Klärung einer bestehenden Vorbelastung des betreffenden Gebietes unabhängig davon erforderlich, ob sich die planende Behörde auf die geminderte Schutzwürdigkeit des Gebietes ausdrücklich beruft.

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 B 37.04

    Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen - Äußerstenfalls zumutbare

    (1) Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ; Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - m.w.N.).

    d) Schließlich fehlt es an der geltend gemachten Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - (a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, zitiert nach juris), wonach die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann.

    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen zumutbare oder sonst bei der Bewertung von Fluglärm relevante Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 29. April 2002, a. a. O.), ist ebenso wie die Frage, ob es notwendig ist, neben dem Dauerpegel Spitzenpegel gesondert in die Bewertung einzustellen, nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Frage, die im gerichtlichen Verfahren in der Tatsacheninstanz zu klären ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris) die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen.

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris, zu § 9 Abs. 2 LuftVG) davon aus, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen, ist im Rahmen der Abwägung die Klärung einer bestehenden Vorbelastung des betreffenden Gebietes unabhängig davon erforderlich, ob sich die planende Behörde auf die geminderte Schutzwürdigkeit des Gebietes ausdrücklich beruft.

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

    Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen vom Frankfurter Flughafen

    Ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls mit Hilfe Sachverständiger zu klären ist (stRspr, vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 BVerwG 4 C 58.81 BVerwGE 69, 256 und vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 ; Beschlüsse vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 juris und vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 02.02.2005 - 4 B 87.04

    Grundsatz der Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorhabens -

    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ; Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - m.w.N.).

    c) Richtig ist, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Ermittlung der Gesundheitsgefährdungsgrenze sei keine Frage der beweisfähigen Tatsachenfeststellung (UA S. 24, 39, 40), damit kollidieren könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - (a.a.O.) die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, als außerrechtliche Fachfrage charakterisiert hat, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist.

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Aber auch in jüngster Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, Lärmwerte von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts lägen "deutlich unterhalb eines Bereichs, der für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung in Betracht" komme (Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 03, 209 ) und dass eine Belastung von 67 dB(A) am Tag zu Recht als nicht gesundheitsgefährdend angesehen worden sei (Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 - Juris-Dok. S. 2).

    Diese Entscheidung ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung zu treffen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 - und vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 46.07

    Gebotenheit einer Gesamtlärmbetrachtung bei drohenden Lärmbelästigungen und

  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 48.07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 19.05

    Möglichkeit der Beseitigung eines Mangels durch die Behörde im

  • VGH Hessen, 03.06.2004 - 12 A 1118/01

    Fluglärm; Beschränkung des Flugbetriebs nach bestandskräftigem Abschluss des

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 18.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 20.05

    Voraussetzungen der besonderen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer

  • VGH Hessen, 14.07.2004 - 12 A 1517/01

    Fluglärm; passiver Schallschutz

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

  • OVG Hamburg, 04.06.2020 - 1 E 1/19

    Plangenehmigung für Änderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Vorfeldes

  • VGH Hessen, 11.05.2004 - 12 A 1521/01

    Anspruch auf Anordnung eines Nachtflugverbotes, hilfsweise auf Anordnung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht