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   BVerwG, 16.02.1999 - 9 B 1011.98   

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https://dejure.org/1999,31444
BVerwG, 16.02.1999 - 9 B 1011.98 (https://dejure.org/1999,31444)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1999 - 9 B 1011.98 (https://dejure.org/1999,31444)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - 9 B 1011.98 (https://dejure.org/1999,31444)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 07.12.2023 - B 4 AS 44/23 C
    Anhörungsmitteilungen verlieren nicht allein durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit (vgl BVerwG vom 15.3.1984 - 2 C 24.83 - juris RdNr 16; BVerwG vom 16.2.1999 - 9 B 1011.98 - juris RdNr 5 f; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 153 RdNr 165 ff; zur Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheids B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 11 mwN) .
  • BVerwG, 09.05.2003 - 1 B 217.02

    Irak, Verletzung der Aufklärungspflicht, grundsätzliche Pflicht der

    Der Senat bemerkt hierzu gleichwohl Folgendes: Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die Verfahrensgarantien des § 130 a VwGO verstoßen und gleichzeitig den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erst etwa sechs Monate nach Ablauf der den Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist zum vereinfachten Berufungsverfahren entschieden habe, ist unbegründet (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 16. Februar 1999 - BVerwG 9 B 1011.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 34 sowie Beschluss vom 30. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 393.00 - a.a.O., Nr. 52 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.2003 - 1 PKH 35.02
    Der Senat bemerkt hierzu gleichwohl Folgendes: Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die Verfahrensgarantien des § 130 a VwGO verstoßen und gleichzeitig den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erst etwa sechs Monate nach Ablauf der den Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist zum vereinfachten Berufungsverfahren entschieden habe, ist unbegründet (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 16. Februar 1999 - BVerwG 9 B 1011.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 34 sowie Beschluss vom 30. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 393.00 - a.a.O., Nr. 52 jeweils m.w.N.).
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